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Auszug - Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Einnahmen aus der Vermietung von Fahrradboxen, Flächenvermietung zu Werbezwecken
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Beschluss Abstimmungsergebnis |
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt bzw. der Gemeindevertretung wird empfohlen, dass der bestehende Überlassungsvertrag für das Aufstellen eines beleuchteten Werbepylon zum nächstmöglichen Termin (frühestens ab dem 01.01.2023) dahingehend anzupassen ist, dass zusätzlich zum vereinbarten Nutzungsentgelt die gesetzliche Umsatzsteuer an die Gemeinde zu zahlen ist.
Hinsichtlich der Fahrradboxen am Bahnhaltepunkt ist der Betreiber dahingehend zu unterrichten, dass für die Gemeinde frühestens ab dem 01.01.2023 eine Umsatzsteuerpflicht besteht und die Abrechnungen entsprechend anzupassen sind. Diese sollten bei den Nutzungsentgelte für die Fahrradboxen als Mehrwertsteuer möglichst zeitgleich zu Eintreten der Umsatzsteuerpflicht für die Gemeinde entsprechend gesondert berücksichtigt werden.
Abstimmungsergebnis:
6 Ja Stimmen
0 Nein Stimmen
0 Enthaltungen