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Auszug - Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Einnahmen aus freiwilligen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
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Wortprotokoll |
Da die „Benutzung“ der Freiwilligen Feuerwehr öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, greift hier jedoch der § 2b USTG mit der quantitativen Wettbewerbsgrenze von 17500 €. Derzeit ist für den Bereich der Gemeinde nicht davon auszugehen, dass diese Wertgrenze für einzelne Leistungen überschritten wird, so dass diese Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr bis auf Weiteres nicht der Umsatzsteuer unterliegen.