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Auszug - Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Einnahme aus der Vermietung der Sporthalle, des Grillplatzes und des Bürgerhauses
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Wortprotokoll Beschluss Abstimmungsergebnis |
Die Gemeinde vermietet neben den gemeindlichen Nutzungen die Sporthalle und das Bürgerhaus auch an Dritte; hierfür werden entsprechende Entgelte erhoben. Daneben wird der gemeindliche Grillplatz fast ausschließlich für die entgeltliche Nutzung durch Dritte betrieben.
Die Vermietung und Verpachtung von Räumlichkeiten ist zwar grundsätzlich umsatzsteuerfrei; dies gilt jedoch nicht für ggf. enthaltene Betriebsvorrichtungen, welche sich in den Räumlichkeiten bzw. im Gebäude und auf dem Grundstück befinden. Da diese nicht in jedem Fall voneinander getrennt bewertet und zur Nutzung überlassen werden können, sollten die Vermietungen zur Vermeidung etwaige Steuerrisiken insgesamt als umsatzsteuerpflichtig ausgestaltet werden. Hieraus ergibt sich dann aber auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bei Ausgaben der Gemeinde, die mit diesen Vermietungen in Verbindung stehen.
Vor dem Hintergrund der Umsatzsteuerpflichten sind in den entsprechenden Produkten des gemeindlichen Haushaltes die erforderlichen Steuerkonten zu hinterlegen und eine automatisierte Verbuchung der Steueranteile einzurichten.
Beschluss:
Die Gemeindevertretung beschließt bzw. der Gemeindevertretung wird empfohlen, die Grundlagen und Vereinbarungen für die Nutzung der Sporthalle, den Grillplatz und das Bürgerhaus mit Wirkung ab dem 01.01.2023 dahingehend anzupassen, dass zusätzlich zu den festgelegten Entgelten die jeweils geltende Umsatzsteuer zu zahlen ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja Stimmen 11
Nein Stimmen 0
Enthaltungen 0