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Auszug - Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Einnahmen aus Verkäufen (Flaggen, Dorfchronik usw.)
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Wortprotokoll |
Die Gemeinde verkauft gelegentlich u.a. Flaggen, Dorfchroniken usw. an Dritte.
Bei einem solchen Verkauf handelt es sich grundsätzlich um eine privatrechtliche, umsatzsteuerpflichtige Leistung. Ab dem 01.01.2023 sind bei solchen Verkäufen die jeweiligen Umsatzsteueranteile gesondert auszuweisen und an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig hat die Gemeinde die Möglichkeit, beim Einkauf dieser Waren bzw. für den Verkauf erforderlicher Leistungen einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Im Haushalt werden im Bereich der Produkte, in denen diese Verkäufe verbucht werden, die jeweiligen Konten mit einer automatisierten Umsatzsteuerverbuchung versehen und die Produkte um die erforderlichen Steuerkonten erweitert.