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Auszug - Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Einnahmen aus freiwilligen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
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Wortprotokoll |
Neben ihren gesetzlichen Aufgaben nach dem Brandschutzgesetz übernehmen die Freiwilligen Feuerwehren vor Ort auch häufig freiwillige Hilfeleistungen, wie bspw. Keller leerpumpen, Abstreuen von Ölspuren außerhalb eines Unfallgeschehens u.ä., da sie hierfür insbesondere auch über die technische Ausrüstung verfügen.
Für diese Hilfeleistungen werden grundsätzlich Gebühren nach der entsprechenden gemeindlichen Satzung erhoben. Jedoch handelt es sich bei diesen Hilfeleistungen um Dienstleistungen, die grundsätzlich auch von Dritten erbracht werden könnten, so dass hier eine umsatzsteuerrechtliche Wettbewerbssituation gegeben ist.
Da die „Benutzung“ der Freiwilligen Feuerwehr öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist, greift hier jedoch der § 2b UStG mit der quantitativen Wettbewerbsgrenze von 17.500 Euro. D.h. erst wenn die Umsätze einer gleichartigen Leistung den Wert von jährlich 17.500 Euro übersteigen, unterliegen diese der Umsatzsteuerpflicht. Derzeit ist für den Bereich der Gemeinde nicht davon auszugehen, dass diese Wertgrenze für einzelne Leistungen überschritten wird, so dass diese Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr bis auf Weiteres nicht der Umsatzsteuer unterliegen.