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Auszug - Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Einnahmen aus der Mittagsverpflegung in der OGS  

Sitzung der Gemeindevertretung Westensee
TOP: Ö 20
Gremium: Gemeindevertretung Westensee Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Di, 20.12.2022 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 19:30 - 20:52 Anlass: Sitzung
Raum: Gasthaus Westensee
Ort: Dorfstraße 1a, 24259 Westensee
2022/171/0106-07 Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Einnahmen aus der Mittagsverpflegung in der OGS
   
 
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
2022/171/0106
 
Wortprotokoll
Beschluss
Abstimmungsergebnis

Die Gemeinde Westensee betreibt an der Grundschule Westensee eine offene Ganztagsschule. Nach der maßgeblichen Satzung sowie der dazugehörigen Anlage werden für die Nutzung der Betreuungsangebote Gebühren erhoben, für das Mittagessen ist jedoch ein Entgelt zu entrichten.

Verpflegungsleistungen begründen grundsätzlich einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch. Diese sind aber gemäß § 4 Nr. 23 UStG von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Leistung durch eine Einrichtung erbracht wird, die Kinder und Jugendliche zu Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnimmt. Ob die Verpflegungsleistung Bestandteil der (umsatzsteuerfreien) Betreuungsleistung ist, hängt davon ab, wer die Verpflegungsleistung erbringt: Nur wenn (1) die Mensa durch die Mitarbeiter der Gemeinde selbst betrieben wird, (2) lediglich das Essen durch einen Dritten (Caterer) geliefert wird, die Essenausgabe und Organisation durch die Mitarbeiter des Schulträgers vorgenommen wird oder (3) dieses durch einen Förderverein organisiert wird, ist die Verpflegungsleistung Bestandteil der Betreuungsleistung und damit umsatzsteuerfrei.

Dies ist hier der Fall und die Einnahmen aus den Verpflegungsgeldern müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung der Gemeinde unter den steuerfreien Umsätzen ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug deklariert werden.

 

Zur Klarstellung sollte jedoch auch die entsprechende Satzungsgrundlage „begriffsscharf“ ausgestaltet werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten dann nicht als Unternehmer i. S. d. § 2 Abs. 1 UStG, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (vgl. § 2b Abs. 1 UStG). Grundsätzlich kann bei der Erbringung einer Verpflegungsleistung von dem Vorhandensein eines Wettbewerbs ausgegangen werden. Im § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG wird jedoch definiert, dass eine größere Wettbewerbsverzerrung insbesondere nicht vorliegt, wenn vergleichbare, auf privatrechtlicher Grundlage erbrachte Leistungen ohne Recht auf Verzicht (§ 9 UStG) einer Steuerbefreiung vorliegen. Da die Leistung, wie oben beschrieben, unter die Steuerbefreiungsvorschrift § 4 Nr. 23 UStG fallen würde, kann gem. § 2b Abs. 2 Nr. 2 UStG eine größere Wettbewerbsverzerrung ausgeschlossen werden. Die Leistung wäre damit nicht steuerbar

 

 


Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt bzw. der Gemeindevertretung wird empfohlen, die Satzung der Gemeinde für die Offene Ganztagsschule mit Wirkung ab dem 01.01.2023 dahingehend zu ändern, dass auch für die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung zukünftig Gebühren erhoben werden. 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja Stimmen  11
Nein Stimmen  0
Enthaltungen  0