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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/050/0216-02  

Betreff: Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz) vom 12.12.2019 - Auswirkungen für die Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Felde
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
2020/050/0216
Beratungsfolge:
Bildungs-, Sozial- und Kulturausschuss der Gemeinde Felde Vorberatung
17.11.2020 
Sitzung des Bildungs-, Sozial- und Kulturausschusses der Gemeinde Felde (offen)   
Gemeindevertretung Felde Entscheidung
10.12.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Felde (offen)   

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Beschlussvorschlag:

Der Gemeindevertretung Felde wird empfohlen / die Gemeindevertretung beschließt, die Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Felde und die Erhebung von Benutzungsgebühren entsprechend der anliegenden Änderungsübersicht zu ändern.

Die Verwaltung wird gebeten, auf Basis des Beschlussempfehlung nach der Ausschusssitzung die jeweiligen Punkte in den Entwurf einer entsprechenden Änderungssatzung einzuarbeiten und der Gemeindevertretung zuzuleiten.

 

 

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Sachverhalt:

Vor dem Hintergrund der umfassenden Neuregelungen der gesetzlichen Grundlagen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege durch die Kita-Reform 2020 haben sich die Gremien der Gemeinde Felde bereits in ihren Sitzungen am 28.05.2020 (BSK) und 25.06.2020 (GV) mit ersten erforderlichen Änderungen an den bestehenden Satzungsgrundlagen für den Betrieb der örtlichen Kindertageseinrichtung befasst und insbesondere Beschlüsse hinsichtlich der Übernahme des gesetzlich definierten Elterndeckels bei der Erhebung von Elternbeiträgen sowie der neuen Sozialstaffel- und Geschwisterermäßigungsregelungen gefasst.

 

In Umsetzung des nunmehr zum 01.01.2021 in vollem Umfang inkrafttretenden KiTa-Reformgesetzes und insbesondere des neuen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) sind jedoch weitere Änderung an den Satzungsgrundlagen erforderlich. Dabei handelt es sich in einer Vielzahl von Fällen um die bloße Anpassung bisheriger Textpassagen an die Begrifflichkeiten des neuen Gesetzes sowie die unmittelbare Übernahme von Gesetzestexten in die gemeindliche Satzung.

Daneben sind aber auch konkrete Regelungen zu bestimmten Fragestellungen aus dem laufenden Betrieb der örtlichen Einrichtung zu überarbeiten, um so den neuen gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, diese in erforderlichem Umfang zu konkretisieren oder etwaige negative Auswirkungen für die Einrichtung sowie die Gemeinde als Trägerin zu reduzieren.

Von den in der Anlage aufgeführten Änderungsvorschlägen haben dabei insbesondere folgende Punkte konkrete Auswirkungen auf den laufenden Betrieb aus Sicht der Einrichtung und/oder der Eltern:

  • Lfd. Nummer 3 (§ 3 Absatz 4): Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich für einen vollen Betreuungsplatz. Ein Platzsharing, wie in § 5 Abs 2 der bisherigen Satzungsfassung geregelt, ist damit nicht mehr möglich. Wesentlicher Hintergrund dieser Regelung ist die Sicherstellung einer ausreichenden Grundauslastung im laufenden Einrichtungsbetrieb sowie Entlastung der Leitung von zusätzlichem Koordinierungsaufwand. Sie entspricht den üblichen Buchungsmöglichkeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen im Umkreis und reduziert etwaige Leerstände (und die dadurch verursachten Kosten) durch selektives Buchen von Betreuungszeiten durch die Eltern, was ggf. zu sehr schwankenden Betreuungsumfängen im Wochenverlauf führen kann.
  • Lfd. Nummer 3 (§ 3 Absatz 8): Eine Änderung des bisherigen Betreuungsvertrages kann lediglich zum 01.02. des Kindergartenjahres erfolgen; ein entsprechender Antrag muss bis 15.12. des Kindergartenjahres schriftlich bei der Leitung gestellt werden.

Grundsätzlich bedarf die Einrichtung und deren Leitung zur Aufrechterhaltung des laufenden Betreuungsbetriebes einer entsprechenden Verlässlichkeit und damit Planbarkeit hinsichlich des Betreuungsumfanges eines jeden Kindes. Gleichwohl soll etwaigen Änderungen in den persönlichen Verhältnissen der Eltern, welche eine Anpassung des bisherigen Betreuungsbedarfs erforderlich machen, dadurch entsprochen werden, dass jeweils nach einem halben Jahr (Beginn des Kindergartenjahres am 01.08. und dann zum 01.02.) eine Anpassung möglich ist.

Vor dem Hintergrund der zukünftig deutlich gesteigerten Bedeutung der Bedarfsplanung von Gemeinde und Kreis als örtlichem Träger der Jugendhilfe, welche auch unmittelbare Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis der Einrichtung haben werden. Entsprechend benötigen etwaige Änderungen in der Betreuungsstruktur der Einrichtung (z.B. Anpassung der Gruppen i.S. § 25) einen admnistrativen Vorlauf, so dass Änderungswünsche zukünftig rund 6 Wochen vorher angemeldet werden müssen.

  • Lfd. Nummern 5 (§ 5 Absatz 2): Die Nachmittags (Spät)-Betreuung kann zukünftig lediglich en Bloc von 14-17 Uhr gebucht werden. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine nicht unerhebliche Einschränkung der bisherigen Buchungsflexibilität für die Eltern, welche insbesondere zur Vermeidung planbarer Leerstandskosten in der Einrichtung aus Sicht der Verwaltung als erforderlich angesehen wird. Sofern nach Anpassung des vereinbarten Betreuungsumfanges durch die Eltern unter Berücksichtigung des tatsächlich erforderlichen Betreuungsbedarfs aus dieser Regelung individuellen Mehrkosten entstehen, stehen diesen die grundsätzlich durch den Elterndeckel gesunkenen Betreuungskosten pro Stunden sowie die gesteigerte Betreuungsqualität durch erhöhte Personalschlüssel und gesicherte Standards gegenüber.

Insbesondere aufgrund der erheblichen Auswirkungen auf die Gestaltungsspielräume der Eltern wäre in diesem Punkt auch denkbar, das Inkrafttreten dieser Regelung auf den 01.08.2021 und damit den Beginn des neuen Kindergartenjahres hinauszuschieben.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die finanziellen Auswirkungen ergeben sich erst aus der Gesamtbetrachtung aller Bestandteile der Kita-Reform und deren Wirkung in der Praxis; insofern sind die Auswirkungen für die Gemeinde derzeit nicht bezifferbar.

 

 

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Anlage/n:

Änderungen zur Kita-Satzung Felde 2021

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Änderungen zur Kita-Satzung Felde 2021 (114 KB)