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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/126/0064  

Betreff: Eigenanteil der Eltern an der Mittagsverpflegung in der Kindertagesstätte Ottendorf
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Ottendorf Entscheidung
15.04.2021 
Sitzung der Gemeindevertretung Ottendorf ungeändert beschlossen   
Finanzausschuss der Gemeinde Ottendorf Vorberatung

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Beschlussvorschlag:

Der Gemeindevertretung wird empfohlen / die Gemeindevertretung beschließt, im Rahmen der Anpassung der Finanzierungsvereinbarung für die Kindertageseinrichtung Ottendorf mit dem Träger eine stufige Anpassung der Elternbeiträge zu den Verpflegungskosten mit Wirkung ab dem 01.08.2021 wie folgt vorzusehen:

Ab 01.08.2021  Kostendeckung 70 %

Ab 01.01.2022  Kostendeckung 80 %

Ab 01.01.2023  Kostendeckung 90 %

Ab 01.01.2024  Kostendeckung 100 %

 

Eine entsprechende Festsetzung der von den Eltern zu zahlenden Verpflegungskostenbeiträge durch den Träger wird zugestimmt.

 

 

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Sachverhalt:

Der Ev.-luth. Kirchenkreis Altholstein betreibt in der Gemeinde Ottendorf die örtliche Kindertageseinrichtung. In der Funktion als Träger obliegt es dem Kirchenkreis grundsätzlich  auch, die jeweiligen Elternbeiträge zur teilweisen Deckung der Betriebskosten festzusetzen.

Wesentliche Grundlage für den Betrieb der Einrichtung durch den Kirchenkreis ist neben den bestehenden gesetzlichen Regelungen die Finanzierungsvereinbarung zwischen Gemeinde und Kirchenkreis aus dem Jahr 2014, deren wesentliche Inhalte auch durch den Abschluss einer an die Regelungen der KiTa-Reform angepassten neuen Vereinbarung bis Ende 2024 fortgelten sollen.Diese Vereinbarung sieht vor, dass die Elternbeiträge im Einvernehmen mit der Gemeinde festgesetzt werden.

 

Nach den Regelungen des neuen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) vom 12.12.2019 sind die Elternbeiträge grundsätzlich mit festen Stundensätzen (getrennt nach U3 und Ü3) gedeckelt. Das Gesetz sieht in § 31 KitaG jedoch vor, dass neben diesen Elternbeiträgen angemessene Verpflegungskostenbeiträge und Auslagen für Ausflüge verlangt werden können.

 

Eine Überprüfung der Verpflegungskosten durch den Kirchenkreis hat ergeben, dass der aktuelle Verpflegungsbeitrag von 60,00 Euro pro Kind/Monat nicht mehr ausreichend ist (Kostendeckung rd. 52 %). Für eine vollständige Kostendeckung müsste dieser Satz auf ca 115,00 Euro mtl. (Mail Kirchenkreisverwaltung vom 06.01.2021) deutlich angehoben werden. Um den bislang angepeilten Defizitbetrag von 5.000 Euro jährlich einhalten zu können (Kostendeckung knapp 91 %), wäre eine Anhebung des monatlichen Betrages um rd. 72 % auf 103,00 Euro erforderlich.

 

Nach den Vorschriften des § 76 GO (Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung) und des § 8 Absatz 2 KAG (Bemessungsgrundsätze für Benutzungsgebühren) sind kommunale Leistungsentgelte grundsätzlich kostendeckend zu kalkulieren und zu erheben. Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben dürfte die Bezeichnung „angemessen“ dahingehend zu verstehen sein, dass diese in der Höhe durch das Kostendeckungsgebot begrenzt sind und hierüber nicht Ausfälle bei den laufenden, nunmehr gedeckelten Elternbeiträgen für die Betreuung kompensiert werden dürfen.

Dies dürfte auch gelten, wenn – wie vorliegend - die Trägerschaft für die Einrichtung nicht bei einer Gemeinde selbst liegt, diese aber aufgrund der bis Ende 2024 grundsätzlich weiterhin geltenden Regelungen zum Defizitausgleich das finanzielle Deckungsrisiko trägt.

 

Vor diesem Hintergrund, aber auch um die betroffenen Eltern nicht mit einem kurzfristigen, massiven Anstieg der Verpflegungskostenbeiträge zu überfordern, wäre eine stufenweise Anpassung der Verpflegungskostenbeiträge mit Wirkung ab dem 01.08.2021 (Beginn des neuen KiTa-Jahres) wie folgt denkbar:

 

Ab 01.08.2021  Kostendeckung 70 %

Ab 01.01.2022  Kostendeckung 80 %

Ab 01.01.2023  Kostendeckung 90 %

Ab 01.01.2024  Kostendeckung 100 %

 

Hinsichtlich der verbindlichen Umsetzung sollte diese prozentuale Höhe der Verpflegungs-beiträge zukünftig als gesonderte Regelung in die Finanzierungsvereinbarung zwischen Träger und Gemeinde aufgenommen werden. Zu diesem Zweck wäre § 19 Absatz 3 des aktuellen 2. Vertragsentwurfs zum 01.01.2021 wie folgt anzupassen:

 

(3) Lebensmittelkosten für regelmäßig angebotene Mahlzeiten (§ 30 KiTaG) gehören nur zu den angemessenen Sachkosten, soweit sie nicht von den Personensorgeberechtigten sowie im Falle einer entsprechenden Leistungsberechtigung aus den Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, SGB XII, AsylbLG und BKGG als angemessene Verpflegungs-kostenbeträge nach § 5 Absatz 4 finanziert werden. Im Rahmen der Kalkulation der Verpflegungskostenbeiträge sind folgende Kostendeckungsquoten durch den Träger zu berücksichtigen:

Ab 01.08.2021  Kostendeckung 70 %

Ab 01.01.2022  Kostendeckung 80 %

Ab 01.01.2023  Kostendeckung 90 %

Ab 01.01.2024  Kostendeckung 100 %

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Durch die Anpassung der Elternbeiträge für die Verpflegung reduziert sich grundsätzlich das ggf. von der Gemeinde Ottendorf im Rahmen der bestehenden Finanzierungsvereinbarung auszugleichende Defizit. Ausgehend von den bisherigen Verpflegungsbeiträgen und den kalkulierten 40 Essenskinder ist von Mehreinnahmen von jährlich rund 10.000 Euro ab 01.08.2021 sowie dann jeweils rund 5.000 Euro in den Jahren 2022 bis 2024 auszugehen; ein etwaiges Defizit bei den Betriebskosten der Einrichtung insgesamt (welches im Wesentlichen durch die Gemeinde auszugleichen wäre) wird dann um diesen Betrag reduziert.

 

 

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Anlage/n:

Keine