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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/050/0281  

Betreff: Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Felde für das Jahr 2021
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Felde Vorberatung
26.11.2020 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Felde (offen)   
Gemeindevertretung Felde Entscheidung

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Der Gemeindevertretung wird empfohlen / die Gemeindevertretung beschließt, die Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern für das Jahr 2021 wie folgt festzusetzen:

  Grundsteuer A  339 v.H.

  Grundsteuer B  363 v.H.

  Gewerbesteuer  336 v.H.

 

Für den Fall, dass die Haushaltssatzung für das Jahr 2021 nicht mehr vor Ablauf des Jahres 2020 abschließend beraten und beschlossen wird, wird die als Anlage beigefügte Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Felde für das Jahr 2021 (Hebesatzsatzung) in der vorgelegten Fassung beschlossen.

 

 

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Sachverhalt:

Nach den gesetzlichen Regelungen zur Erhebung der Grund- und Gewerbesteuern erfolgt die Festsetzung der jeweiligen Steuern durch Anwendung der von der zuständigen Gemeinde jährlich festzulegenden Hebesätze auf die von der Finanzverwaltung ermittelten Berechnungsgrundlagen (Meßbeträge). Die Festlegung der Hebesätze erfolgt dabei regelmäßig im Rahmen der Haushaltssatzung; dies kann aber auch durch eine gesonderte Satzung geschehen.

 

Aufgrund der aktuellen Coronalage ist nicht ausgeschlossen, dass die Haushaltssatzung der Gemeinde Felde für das Jahr 2021 erst zu Beginn des Jahres 2021 abschließend beraten und erlassen werden kann. Ungeachtet dessen ist jedoch aufgrund der bereits bekannten finanziellen Rahmendaten davon auszugehen, dass die Finanzlage der Gemeinde Felde es nicht zulässt, wenn die gemeindlichen Hebesätze unterhalb der vom Land „vorgegebenen“ Nivellierungssätze festgesetz werden und damit auf die für die Umlagen- und Schlüsselzuweisungsberechnungen unterstellten Steuereinnahmen bewusst verzichtet wird. Daneben ist die Gemeinde aufgrund der planerisch defizitären Haushaltslage gehalten geeignete Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen zu treffen, wozu neben der kritischen Betrachtung von Ausgabepositionen auch das Ausschöpfen der gesetzlichen Einnahmemöglichkeiten gehört.

Im Rahmen des Haushaltserlasses 2021 wurden die Hebesätze für die Realsteuern (Grund- und Gewerbesteuern) bereits nach der Berechnungsmethodik des neuen Finanzausgleichsgesetzes (FAG) festgesetzt; diese berücksichtigt nunmehr auch das Hebesatzniveau der kreisfreien Städte. Im Ergebnis unterscheiden sich nunmehr die Nivellierungssätze der Grundsteuer A (300 v.H.) und der Grundsteuer B (363 v.H.). Hinsichtlich des Nivellierungssatzes der Gewerbesteuer (312 v.H.) ist zu berücksichtigen, dass hier die deutliche Reduzierung der Gewerbesteuerumlage ab 2020 einbezogen ist, welche unmittelbar einer Entlastung der Kommunen dienen soll.

 

Um den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern möglichst frühzeitig eine gewisse Planungssicherheit zu geben, wird angeregt, bereits im Vorwege zu den noch folgenden Haushaltsberatungen die Hebesätze für das Jahr 2021 ggf. per gesonderter Satzung festzusetzen.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 339 v.H. auf 363 v.H. ergibt jährliche Mehreinnahmen in Höhe von rd. 19.900 Euro.

 

 

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Anlage/n:

Entwurf einer Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuern in der Gemeinde Felde für das Jahr 2021 (Hebesatzsatzung)

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Hebesatz-Satzung 2021 Gemeinde Felde (97 KB)