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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/001/0072  

Betreff: Zukünftige Schließzeiten der Kindertageseinrichtung Achterwehr in den Sommerferien
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Achterwehr Entscheidung
16.12.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Achterwehr ENTFÄLLT      

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeindevertretung beschließt, dass mit Wirkung ab dem 01.01.2021 die Schließzeit der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Achterwehr für die Zeit der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen auf zwei Wochen festgelegt wird.

 

Im Rahmen der nächsten Änderung der Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte in der Gemeinde Achterwehr und der Erhebung von Benutzungsgebühren zu Beginn des Jahres 2021 ist eine entsprechende Änderrung des § 3 Absatz 2 aufzunehmen.

 

 

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Sachverhalt:

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Förderungen von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) ab dem 01.01.2021 wird die zulässige maximale Anzahl von Schließtagen (Schließzeit) der Gruppen auf grundsätzlich 20 Tage festgelegt.

Vor diesem Hintergrund wird seitens der KiTa-Leitung beantragt, für die Zeit der Sommerferien die regelmäßige Schließzeit von bisher drei Wochen auf zukünftig zwei Wochen zu verkürzen, um so ausreichend „Schließungskapazitäten“ zu haben, um sowohl erforderliche Gruppenfortbildungen als auch die üblichen Schließungen zum Jahreswechsel sowie nach „Himmelfahrt“ abdecken zu können.

 

Das aktuelle Satzungsrecht der Gemeinde sieht in § 3 Absatz 2 vor, dass in den Sommerferien die Einrichtung drei Wochen geschlossen wird. Eine Änderung dieser Regelung ist nur durch eine formelle Satzungsänderung möglich.

 

Vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des neuen KiTaG zum 01.01.2021 bedarf es neben dieser Anpassung noch einer Reihe weiterer Anpassungen / Änderungen am bestehenden Satzungsrecht, was allerdings aus Sicht der Verwaltung nicht ohne eine vorherige Beteiligung des Beirates erfolgen darf bzw. ohne Erörterung im zuständigen Fachausschuss der Gemeinde nicht erfolgen sollte. Da objektiv gesehen aktuell aber kein unmittelbar zeitlicher Regelungsdruck gegeben ist, erscheint ein solches Vorgehen mit Blick auf die Corona-Lage derzeit nicht zwingend erforderlich und kann auch Anfang des kommenden Jahres mit entsprechender Rückwirkung durchgeführt werden.

Gleichwohl ist es im Interesse der Eltern, möglichst frühzeitig eine gewisse „Planungssicherheit“ für die Sommerferien zu erhalten. Insofern erscheint es sachgerecht, wenn sich die GV schon jetzt – außerhalb eines Verfahrens zur Satzungsänderung – mit diesem Einzelpunkt befasst und hierzu eine Beschlussfassung vornimmt, welche dann unmittelbar mit einer Selbstbindung hinsichtlich der für Anfang 2021 anstehenden Satzungsänderung verbunden wird.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Unmittelbare finanzielle Auswirkungen ergeben sich keine. Die Anzahl der max. zulässigen Schließtag ist gesetzliche vorgegeben und in den Berechnungsmethoden, die dem neuen Finanzierungssystem zugrundeliegen berücksichtigt, z.B. bei der Berechnung des erforderlichen Personals. Insofern ist grundsätzlich berücksicht, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch außerhalb der Schließtage einen erheblichen Anteil ihres Jahresurlaubes nehmen werden/müssen.

j

 

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Anlage/n:

Antrag KiTa auf Reduzierung der Schließzeit

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag Reduzierung der Schließzeit (187 KB)