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Vorlage - 2021/000/0144  

Betreff: Neubau eines Amtsgebäudes - Beschluss zu Vorlage 2020/0000/114-1 (TOP Ö 16-1) der Sitzung des Amtsausschusses vom 19.10.2020
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Amtsausschuss Achterwehr
18.03.2021 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt folgende Änderung seines Beschlusses zu Vorlage 2020/0000/114-1 (TOP Ö 16-1) der Sitzung des Amtsausschusses vom 19.10.2020:

 

Mit der Beauftragung des Architekten zur Erarbeitung des neuen Vorentwurfs ist dieser von der Amtsverwaltung schriftlich anzuweisen,

-  die vom Amtsausschuss beschlossenen Eckwerte des Bauvorhabens zu beachten, insbesondere

 -  die erforderlichen Technik-/Funktionsräume,

 -  die barrierearmen Verkehrsflächen (Flur, Treppenhäuser, Fahrstuhl),

 -  und die erforderlichen Sanitärräumlichkeiten

auf ein den geltenden Vorschriften und der Funktion des Gebäudes entsprechendes Mindestmaß zu beschränken. 

 

 

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Sachverhalt:

Der Amtsausschuss hat in seiner Sitzung vom 19.10.2020 die Beschlussvorlage der Verwaltung in der Weise ergänzt, dass der Architekt … mit der Erarbeitung eines neuen Vorentwurfs erst beauftragt werden soll, wenn der Amtsausschuss u.a. „

 - 

 -  die erforderlichen Technik-/Funktionsräume,

 -  die barrierearmen Verkehrsflächen (Flur, Treppenhäuser, Fahrstuhl),

 -  und die erforderlichen Sanitärräumlichkeiten

  entschieden hat.“

 

Die Festlegung der für den künftigen Baukörper mindestens notwendigen Funktions-, Technik- und Sanitärräume sowie die sich aus der individuellen Gebäudeplanung ergebenden notwendigen barrierearmen Verkehrsflächen ist regelmäßig Teil der Vorentwürfe und Vorplanungen des Architekten und der Fachplaner eines Bauvorhabens. Sie stehen in Abhängigkeit zueinander. Die Entscheidung des Bauherren hierüber folgt der Erstellung des Vorentwurfs daher üblicherweise nach.

 

Der Umfang / die Erforderlichkeit der o.a. Räume und Flächen kann –insbesondere in Bezug auf die noch unbekannte Gebäudestruktur- von der Amtsverwaltung nicht ermittelt werden. Die kostenintensive Beauftragung von zusätzlichen Fachplanern kann ohne Abstimmung mit dem planenden Architekten nicht zielführend sein.

 

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

 

Anlage/n:

Anlage/n:

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 210202 114-1 Beschluss (76 KB)