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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2021/000/0147  

Betreff: Änderung des Gesellschaftsvertrages der Abwasserentsorgung Amt Achterwehr GmbH (AEAG) zur Anpassung an das Kommunalrecht gem. § 102 Abs. 5 GO
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanz- und Bauausschuss des Amtes Achterwehr Vorberatung
15.03.2021 
Sitzung des Finanz- und Bauausschusses des Amtes Achterwehr ungeändert beschlossen   
Amtsausschuss Achterwehr Entscheidung
18.03.2021 
Sitzung des Amtsausschusses des Amtes Achterwehr ungeändert beschlossen   

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Beschlussvorschlag:

Der Amtsausschuss beschließt, den vorgelegten Entwurf des Gesellschaftsvertrages der AEAG zu genehmigen. Den in die Gesellschafterversammlung entsandten Mitgliedern wird, vorbehaltlich der Zustimmung der Komunalaufsichtsbehörde, die Zustimmung zur Änderung bzw. Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Rahmen der Gesellschafterversammlung auferlegt.

Unter dem Vorbehalt der befürwortenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung ist die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages zu gewährleisen.

Der Verzicht auf den Aufsichtsrat wird unter der Begründung genehmigt, dass die 
Einflussnahme auf die Handlungen der Gesellschaft auch ohne dieses Gremium 
umfassend sichergestellt ist.

STV.:

 

 

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Sachverhalt:

Bereits am 09.10.1995 wurde die Abwasserentsorgung Amt Achterwehr GmbH (AEAG) errichtet und ein entsprechender Gesellschaftsvertrag beurkundet.

 

Der Gesellschaftsvertrag der AEAG ist gemäß § 102 Abs. 5 GO auf die formalen Erfordernisse des § 102 (2) GO anzupassen.

 

Hierzu gehören u.a.

 

-          Konkretisierung des öffentlichen Zwecks (s. § 2 Neufassung)

-          Teilnahmerecht des gesetzlichen Vertreters, sofern dieser nicht Mitglied der Gesellschafterversammlung ist (s. § 11 Abs. 1 Neufassung)

-          Offenlegung der „Vergütung“ (s. § 12 Neufassung)

 

 

Schon bei der Errichtung der Gesellschaft wurde einvernehmlich auf einen Aufsichtsrat verzichtet. Von dieser Vorgabe kann jetzt nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde abgesehen werden.

 

Auch heute noch ist aus Sicht der Gesellschafter ein Aufsichtsrat entbehrlich. Dies begründet sich wie folgt:

 

    Die Mehrheit in der Gesellschafterversammlung ist mit 51 % Stimmenanteil des Amtes sichergestellt

    Über die Auswahl der Geschäftsführung kann durch die vorgenannte Mehrheit dauerhaft Einfluss genommen werden kann.

    Mit der möglichen Handlungsanweisung des Amtsausschusses nach § 24a AO i.V.m. § 25 GO besteht eine Einflussnahme auf die in die Gesellschafter- versammlung entsandten Mitglieder

    Die Besetzung zweier Geschäftsführer ( 1 seitens des Amtes) ermöglicht eine gute Mitwirkung und Kontrolle

    Die AEAG verfolgt aufgrund der Erfüllung eines öffentlichen Zwecks keine Gewinnerzielungsabsicht

    Der Geschäftsablauf verläuft planbar und aufgrund der Aufgabenstellung  
überwiegend risikolos

 

Der im  Anhang befindliche Entwurf des Gesellschaftsvertrages wurde uns als Muster von unserem Mitgesellschafter zur Verfügung gestellt. Dieser wurde auf die Gegebenheiten bei uns angepasst. Dieser Gesellschaftsvertrag –ohne Aufsichtsrat- wurde in vergleichbaren Fällen bereits durch die Kommunalaufsichtsbehörden der Kreise Pinneberg, Dithmarschen, Stormarn und SL-FL nicht beanstandet bzw. genehmigt.

 

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Keine

 

 

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Anlage/n:

Entwurf Gesellschaftsvertrag

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Gesellschaftsvertrag 2021 (336 KB)