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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2022/001/0136  

Betreff: Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Sachstand und Auswirkungen für die Gemeinde
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Achterwehr Vorberatung
30.11.2022 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Achterwehr (offen)   
Gemeindevertretung Achterwehr Entscheidung

Sachverhalt:

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 vom 02. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurden die Regelungen zur Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) neu gefasst. § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der den Kommunen seit Jahrzehnten bekannten Form und Inhalt wurde aufgehoben und § 2b UStG eingefügt. Mit der Neufassung in § 2b UStG wurde aufgrund europarechtlicher Vorgaben - die Unternehmereigenschaft einer jPdöR erheblich erweitert und der der privaten Wirtschaft angepasst. Zukünftig sind für eine unternehmerische Tätigkeit einer jPdöR die allgemeinen Regelungen des § 2 Abs. 1 UStG maßgeblich. Danach sind jPdöR grundsätzlich als Unternehmer anzusehen, wenn sie selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (wirtschaftliche Tätigkeit) ausüben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, welcher Art diese Einnahmen sind. Auch Leistungen, für die als Gegenleistung Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden, können wirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG sein. Ebenso kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an; auch Einnahmen bei Verlustbetrieben unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Sind jPdöR wirtschaftlich tätig im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG gelten sie jedoch gleichwohl nicht als Unternehmer, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen (§2b Abs. 1 Satz 1 UStG). Dies gilt nicht, sofern eine Behandlung der jPdöR als Nichtunternehmer im Hinblick auf diese Tätigkeit zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (§ 2b Abs. 1 Satz 2 UStG).

 

Die Änderungen sind am 01. Januar 2017 in Kraft getreten. § 27 Abs. 22 UStG hat den jPdöR aber einen Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 eingeräumt, wenn sie bis zum 31.12.2016 eine sog. Optionserklärung bei der Finanzverwaltung eingereicht haben. Durch das CORONA-Steuerhilfegesetz wurde dieser Übergangszeitraum noch einmal um zwei Jahre bis zum 31.12.2022 verlängert, ohne dass es der Abgabe einer erneuten Optionserklärung bedurfte; eine solche Optionserklärung haben seinerzeit sowohl das Amt Achterwehr als auch alle acht amtsangehörigen Gemeinden abgegeben.

 

Durch die Optionserklärung ist für die Beteiligten die Neuregelung des § 2b UStG erst ab dem 1.1.2023 anzuwenden. Bis dahin gilt das alte Recht nach § 2 Abs. 3 UStG.

 

Ungeachtet der verschobenen Anwendungspflicht für den § 2b UStG wurden bereits im Jahr 2020 im Amt die erforderlichen Vorarbeiten begonnen, um sämtliche Aufgaben- und Tätigkeitsbereiche des Amtes und der amtsangehörigen Gemeinden dahingehend zu überprüfen, ob diese überhaupt und in welcher Ausprägung von den Neuregelungen betroffen sind. Das Amt hat hierzu ein Steuerbüro mit der fachkundigen Sichtung und Bewertung aller bestehenden Vertragsbeziehungen sowie zusätzlich aller Einnahmesachverhalte beauftragt; die Ergebnisse liegen seit dem Frühsommer 2022 vor und wurden vorab bereits den Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern sowie den Vorsitzenden der Finanzausschüsse in kleinen Arbeitsgesprächen vorgestellt. Zusätzlich fand im September 2022 eine Information für die Freiwilligen Feuerwehren im Amtsgebiet statt, die als Teile der Gemeinden ebenfalls von den Neuregelungen (zumindest teilweise) betroffen sind.

 

Festzustellen ist zunächst, dass alle acht amtsangehörigen Gemeinden sowie auch das Amt Achterwehr mit Wirkung ab dem 01.01.2023 der Umsatzsteuer unterliegen.

 

In Abhängigkeit davon, ob privat- oder öffentlich-rechtlich gehandelt wird, ergeben sich für die Gemeinde Achterwehr derzeit die nachstehenden umsatzsteuerrelevanten Sachverhalte, zu denen gesonderte Beschlussvorlagen erstellt werden:

 

- Konzessionsabgaben Strom und Gas

- Einspeisevergütung aus BHKW

- Einnahmen aus der Verpachtung des Jagdrechts (Jagdpachten)

- Einnahmen aus Schredderaktionen

- Einnahmen aus Veranstaltungen (Dorffest, Feuerwehrfest usw.)

- Einnahmen aus freiwilligen Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr

 

Seitens der Verwaltung wurden beim zuständigen Finanzamt bereits die erforderlichen Umsatzsteuernummern beantragt und die ersten Vorbereitungen getroffen, um dann ab dem 01.01.2023 die erforderlichen Umsatzsteuermeldungen gegenüber der Finanzverwaltung vornehmen zu können.

Im Rahmen der Haushaltsplanungen 2023 werden ferner zu diesem Zweck in den betroffenen Produkten des Haushalts erforderliche Konten zur differenzierteren Verbuchung umsatzsteuerrelevanter Sachverhalte sowie der Verbuchung von Vor- und Umsatzsteueranteilen eingefügt; dies jedoch zunächst ergebnisneutral.

 

Aufgrund der erstmaligen, umfassenden steuerrechtlichen Betroffenheit der Gemeinde bzw. des Gemeindehaushaltes ist beabsichtigt, zur Vermeidung etwaiger fehlerhaften Steuermeldungen zumindest übergangsweise auch bei der Erstellung der Jahresabschlüsse zukünftig die fachkundige Betreuung durch ein Steuerbüro hinzuzuziehen; hierzu wird dann im Jahr 2023 den zuständigen Gemeindegremien eine entsprechende Vorlage zur Beschlussfassung vorgelegt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

An dieser Stelle grundsätzlich keine; ggf. wird in Zusammenhang mit erforderlichen Einzelfallbeschlüssen auf etwaige finanzielle Auswirkungen hingewiesen.


Anlage/n:

Keine