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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2022/001/0136-01  

Betreff: Umsatzsteuerpflicht der juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§2b UStG) - Konzessionsabgaben Strom und Gas
Status:öffentlich  
  Bezüglich:
2022/001/0136
Beratungsfolge:
Finanzausschuss der Gemeinde Achterwehr Vorberatung
30.11.2022 
Sitzung des Finanzausschusses der Gemeinde Achterwehr (offen)   
Gemeindevertretung Achterwehr Entscheidung

Sachverhalt:

Die Gemeinde erhält aus sogenannten Konzessions- bzw. Wegenutzungsverträgen im Bereich der Strom und Gasversorgung von den Konzessionsnehmern (Netzbetreibern) eine sog. Konzessionsabgabe für die Nutzung der gemeindlichen Straßen für die Versorgungsleitungen. Bei den Konzessionsverträgen handelt es sich um privatrechtliche Verträge zwischen Gemeinde und Unternehmen.

 

Seitens der Finanzverwaltung wird die Auffassung vertreten, dass die Erträge aus diesen Verträgen als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen anzusehen und hierauf zukünftig Umsatzsteuern abzuführen sind. Die Einnahmen der Gemeinde überschreiten den Schwellenwert von 22.000 Euro, so dass die sog. Kleinunternehmerregelungen des § 19 UStG nicht zur Anwendung kommen kann. Seitens der jeweiligen Vertragspartner (z. Zt. SH Netz AG bzw. Stadtwerke Kiel) wurde diesbezüglich jedoch bereits mitgeteilt, dass der jeweilige Steueranteil mit Wirkung ab dem 01.01.2023 zusätzlich als sog. Vorsteuer an die Gemeinden ausgezahlt wird. Für die Gemeinde ergibt sich damit aus der umsatzsteuerlichen Behandlung kein finanzieller Schaden und kein weiterer Handlungsbedarf; im Haushalt sind lediglich entsprechende zusätzliche Konten für die Verbuchung der Steueranteile vorzusehen.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

Die Umsatzsteuerpflicht wirkt sich für die Gemeinde neutral aus, da der an das Finanzamt abzuführende Betrag von den Konzessionsnehmern zusätzlich zur vereinbarten Konzessionsabgabe als Vorsteuer gezahlt wird.


Anlage/n:

Keine