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Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2019/050/0072  

Betreff: Verkehrsberuhigung Wippen / Wulfsfelder Weg
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Gemeindevertretung Felde Entscheidung
21.02.2019 
Sitzung der Gemeindevertretung Felde verwiesen   
Liegenschaftsausschuss der Gemeinde Felde
02.04.2019 
Sitzung des Liegenschaftsausschusses der Gemeinde Felde (offen)   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

Verkehrsberuhigung Wippen / Wulfsfelder Weg

 

Sachstand / Historie:

Im Juni 2018 wurde durch Anwohner im Bereich Wulfsfelder Weg / Wippen ein Antrag auf Geschwindigkeitsreduzierung durch den Einsatz von Fahrbahnschwellen beantragt.

 

Daraufhin wurde seitens des Amtes der Kontakt mit der Verkehrsaufsicht des Kreises RD-ECK hergestellt, um die Voraussetzungen zum An- bzw. Aufbringen der Fahrbahnschwellen abzuklären. Der Kreis teilte daraufhin mit, dass das / ein Aufbringen von Fahrbahnschwellen als Verkehrshindernis im Sinne von § 32 StVO gesehen werde und seitens des Kreises nicht genehmigt werden würde. Dieses Ergebnis wurde der Gemeinde via Mail am 27.06.2018 mitgeteilt. Auf Wunsch der Gemeinde (11.07.2018) wurde der o.g. Antrag dennoch beim Kreis RD-Eck eingereicht.

 

Nach erfolgter Verkehrsschau – auf welcher noch einmal die ablehnende Haltung des Kreises in Bezug auf die Fahrbahnschwellen kundgetan wurde – wurde dann der Gedanke eines Verkehrsberuhigten Bereiches (VZ 325) durch die Straßenverkehrsbehörde ins Leben gerufen.  Seitens des Kreises wurde dann auch schon in eine Vorprüfung eingestiegen, obwohl diesbezüglich weder der politische Wille noch ein Antrag seitens der Gemeinde vorlag. Auf diesen Sachstand wurde die Kreisverwaltung dann auch hingewiesen.

 

Da seitens der politischen Gremien der Gemeinde hier noch keine Beschlüsse in Bezug auf eine eventuelle Antragstellung vorliegen / vorlagen, ist ein solcher Antrag amtsseitig auch nicht gestellt worden.

 

Ein Zeitungsbericht vom 16.01.2019 in den Kieler Nachrichten brachte dann erneut Schwung in die Angelegenheit. In diesem Artikel wurden dann auch – wie bereits oben erwähnt – die Ergebnisse in Bezug auf die Fahrbahnschwellen und der Gedanke eines Verkehrsberuhigten Bereiches nochmals erwähnt.

Eigentlicher Anstoß in diesem Zeitungsartikel war jedoch die klarstellende Aussage des Kreises RD-ECK, dass „Der Wulfsfelder Weg hat Vorfahrt.“

Diese Aussage wird / wurde weder seitens der Amtsverwaltung noch seitens der hiesigen Polizeistation mitgetragen. Amtsseitig wird die Ansicht vertreten, dass hier die Grundregel „Rechts-vor-Links“ gilt. Ein andersfarbiger Fahrbahnbelag ändert an dieser Tatsache nichts.

 

Mit dieser Rechtsauffassung wurde der Kreis RD-Eck dann durch die Amtsverwaltung am 17.01.2019 kontaktiert. Daraufhin hat der Kreis RD-Eck dann seinerseits noch einmal den kompletten Sachverhalt – inkl. der Beantragung der Fahrbahnschwellen – geprüft bzw. durch deren Aufsichtsbehörde prüfen lassen.

 

Am 22.01.2019 wurde dem Amt dann das folgende abschließende Ergebnis mitgeteilt:

 

  1. Im Bereich der Straßen „Wulfsfelder Weg / Wippen“ gilt die Grundregel „Rechts-vor-Links

 

  1. Das Aufbringen von Fahrbahnschwellen auf gemeindeeigenen Straßen und Wegen stellt kein Verkehrshindernis dar und bedarf keiner Anordnung durch die Verkehrsaufsicht der Kreisverwaltung. 

 

Sollte die Gemeinde den Wunsch haben, im Bereich der 30-Zone „Wulfsfelder Weg und angrenzende Straßen“ auf den gemeindeeigenen Straßen Fahrbahnschwellen  zur Geschwindigkeitsreduzierung auf- bzw. anbringen zu wollen, kann die Gemeinde dies jederzeit auf eigene Kosten – unter Einhaltung der anerkannten Regeln zum Anbringen solcher Fahrbahnschwellen – veranlassen. Eine Antrag / eine Genehmigung ist auf gemeindeeigenen Straßen und Wegen nicht erforderlich.

Sollte in naher Zukunft dieser Wunsch geäußert werden, so sollte bezüglich der genauen Positionierung solcher Fahrbahnschwellen nochmals Rücksprache mit der Amtsverwaltung gehalten werden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Anlage/n:

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