Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Bürgerinformationssystem

Vorlage - 2020/126/0042  

Betreff: Antrag versenkbarer Poller im Bereich "Am Dorfteich" / "Baumwiese"
Status:öffentlich  
Beratungsfolge:
Wegeausschuss der Gemeinde Ottendorf Vorberatung
Gemeindevertretung Ottendorf Entscheidung
27.08.2020 
Sitzung der Gemeindevertretung Ottendorf geändert beschlossen   

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Beschlussvorschlag:

Die Gemeinde steht dem Antrag positiv Gegenüber und befürwortet diesen.  Das Amt wird gebeten, den Antrag mit dem positiven Votum der Gemeinde an die Verkehrsaufsicht des Kreises RD-Eck zu übermitteln.

 

Alternativ:

 

Die Gemeinde sieht bezüglich der Installation eines Pollers am Übergang zwischen der Straße „Am Dorfteich“ & der Straße „Baumwiese“ keine Notwendigkeit.

Das Amt wird dennoch gebeten, den Antrag an die Verkehrsaufsicht des Kreises RD-Eck zu übermitteln.

 

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Sachverhalt:

 Mit Datum vom 04.06.2020 wird seitens der Anwohner in dem o.g. Bereich ein Antrag gestellt, den Übergangsbereich zwischen „Am Dorfteich“ und der „Baumwiese“ mit einem versenkbaren Poller zu versehen.

Der gesamte Antrag sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen sind dieser Vorlage beigefügt.

Der Antrag wird zusammenfassend wie folgt begründet:

  • Stark erhöhtes Verkehrsaufkommen, da der überwiegende Teil des Verkehrs aus der Baumwiese über den Dorfteich fließt
  • Vermehrte Geschwindigkeitsüberschreitungen im erheblichen Maße
  • Erhöhte Gefahren für alle Fußgänger (insbesondere Kinder und Senioren) durch Fehlen eines Gehweges
  • Besonderer Gefahrenpunkt Wendehammer
  • Schnelle Abnutzung des gepflasterten Bereiches „Am Dorfteich“ durch den vermehrten Verkehr, was eine schnellere Erneuerung auf Kosten der Gemeinde bewirkt

Seitens des Amtes wird diesbezüglich darauf hingewiesen, dass ..

  1. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
    1. Die Voraussetzung, dass die vorzufindende Gefahrenlage das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigen muss, ist dann erfüllt, wenn alsbald mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vermehrt Schadensfälle eintreten würden, sähe die zuständige Straßenverkehrsbehörde von jeglicher gefahrvermindernden Tätigkeit ab, womit das Vorliegen einer konkreten Gefahr belegt ist.[1]

 

  1. Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zwingend geboten ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen auf Paragraph (45 Absatz 9) Das ist nur dann der Fall, wenn erstens aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die zweitens das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer sowie des privaten und öffentlichen Sacheigentums erheblich übersteigt.

Eine solche Gefahrenlage ist dann anzunehmen, wenn es ohne verkehrsbehördlichen Eingriff mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Unfällen oder Schäden kommt.  In jedem Einzelfall ist somit eine sorgfältige Prüfung der Verkehrssituation und des Unfallrisiko erforderlich.[2]

 

  1. Anordnungen sind im Regelfall unzulässig, wenn Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Benutzung der Straße unter Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit etwaige Schäden selbst abwenden können, wobei auch in schwierigen Verkehrslagen eine gesteigerte Aufmerksamkeit erwartet werden kann.[3]

 

  1. Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden können Beschränkungen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen anordnen.
    Die Beschränkung muss – im Hinblick auf die Besonderheiten der örtlichen Verhältnisse und der infolgedessen das allgemeine Risiko erheblich überschreiten in Gefahrenlage – notwendig sein.[4]

 

  1. Sollte die Gemeinde hier beschließen, einen solchen Poller am Übergang zwischen „Am Dorfteich“ und „Baumwiese“ installieren zu wollen, dann muss ebenfalls am Beginn der Straße „Am Dorfteich“ das VZ 357 (Sackgasse) beantragt und aufgestellt werden.

Da der Bereich der „Baumwiese“ mit einer Ringstraße versehen ist, wäre hier keine zusätzliche Beschilderung von Nöten.

 

  1. Die Anordnung eines Pollers (hier einer Verkehrseinrichtung im Sinne der StVO) bedarf der Anordnung durch die zuständige Straßenverkehsbehörde des Kreises RD-ECK. Gleiches gilt dann auch für das VZ 325.

 

 

 

 


[1] https://www.bverwg.de/040707B3B79.06.0  siehe auch: Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41

[2] Kommentar zur StVO, Roland Schurig, 14. Auflage, zu § 45, Seite 631

[3] Kommentar zur StVO, Roland Schurig, 14. Auflage, zu § 45, Seite 632

[4] Straßenverkehrsrecht, Becksche Kurz Kommentare, Peter Hentschel, 36. Auflage, zu § 45, RdNr. 28a

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

Kosten für VZ 325 inkl. Mast und Aufstellung = ca. 250 €

 

ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Anlage/n:

Antrag der Anwohner

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Antrag_Poller AmDorfteich (2410 KB)    
Anlage 2 2 Antrag Poller Berechnung_Verkehrsaufkommen (435 KB)    
Anlage 3 3 Antrag Poller Berechnung_Lageskizze (2345 KB)