Gestaltungssatzung der Gemeinde Westensee Kreis Rendsburg - Eckernförde
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Gestaltungssatzung der Gemeinde Westensee Kreis Rendsburg - Eckernförde
erlassen am: 15.11.1989 | i.d.F.v.: 15.03.1990 | gültig ab: 03.04.1990 | Bekanntmachung am: 02.04.1990 | genehmigt am: 29.01.1990
Aufgrund des § 82 Abs. 1 Nr. 1, 2, und 3 der Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, wird nach Beschluß durch die Gemeindevertretung vom 15.11.1989 mit Genehmigung des Innenministers vom 29.01.1990 folgende Satzung erlassen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die in den anliegenden Plänen gekennzeichneten Gebiete der Gemeinde Westensee. Die Pläne sind Bestandteil der Satzung.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
Neubauten, Erweiterungs- oder Umbauten sowie sonstige Veränderungen an Gebäuden wie Instandhaltung und Instandsetzung, müssen sich nach Maßgabe der §§ 3 bis 9 dieser Satzung in das Erscheinungsbild der im Dorf charakteristischen Bebauung einfügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Gebäude- und Dachform, Größe und Proportion, Ausbildung der Wandfläche einschließlich Reliefbildung, Öffnung in der Wand- und Dachfläche sowie Konstruktionsbild, Oberflächenwirkung und Farbgebung.
§ 3 Baukörper
(1)
Die im Dorf vorherrschende Gebäudeform des langgestreckten, isoliert stehenden Hauskörpers mit Steildach ohne größere Anbauten, das parallel zum Hang steht, ist beizubehalten.
(2)
Anbauten, mit Ausnahme von Garagen, sind in einer Tiefe von höchstens 3,00 m zulässig. Sie dürfen die Hälfte der Länge der Gebäudeseite nicht überschreiten.
(3)
Die Firsthöhe der Gebäude darf bis zu 9,00 m über der Geländeoberfläche betragen.
(4)
Der First muß annähernd parallel oder senkrecht zur Begrenzung der öffentlichen Verkehrsfläche stehen.
(5)
Das Verhältnis von Gebäudelänge zur Gebäudebreite muß mindestens 1,3 zu 1,0 betragen.
(6)
Balkone sind nur an den Giebelseiten zulässig. Ihre Gesamtbreite darf ein Drittel der Giebelbreite nicht überschreiten.
(7)
Drempel sind unzulässig.
§ 4 Dächer
(1)
Dächer sind als symmetrische Satteldächer, Voll- oder Krüppelwalmdächer auszuführen. Die Dachflächen sind mit einem Neigungswinkel von 40 Grad bis 51 Grad zu errichten.
(2)
Der First ist in Längsrichtung des Gebäudes anzuordnen.
(3)
Pultdächer und Flachdächer sind nur zulässig für eingeschossige Nebenanlagen und Garagen, deren Traufhöhe 2,50 m über der Geländeoberfläche nicht überschreiten.
(4)
Dachaufbauten dürfen insgesamt je Gebäudeseite nicht mehr als ein Drittel der jeweiligen Dachlänge betragen. Die Dachaufbauten müssen mindestens 1,60 m vom Giebel bzw. 0,60 m von der Traufe entfernt sein. Gauben in Krüppelwalmflächen sind unzulässig. Die Traufe der Dachaufbauten muß unmittelbar über dem Dachaufbaufenster liegen.
(5)
Dacheinschnitte sind unzulässig.
(6)
Schornsteine sollen mittig aus dem First heraustreten.
(7)
In Reetdächern sind Dachflächenfenster unzulässig. In Hartdächern darf die Glasfläche von Dachflächenfenstern je Dachseite insgesamt nicht mehr als 3,00 qm betragen.
§ 5 Außenwände
(1)
Außenwände sind in Sichtmauerwerk oder in Holzfachwerk auszuführen. Anbauten ( § 3 Abs.2) können ganz oder teilweise in Skelettbauweise errichtet werden.
(2)
Balkone und Kragplatten sind unzulässig.
(3)
Reliefbildung, Profilierung zur Hervorhebung konstruktiver oder funktionaler Bauglieder (Sockel, Sohlbänke, Stürze, 0rtgang) sind zulässig.
§ 6 Wandöffnungen
(1)
Fensteröffnungen dürfen 3,00 qm nicht überschreiten.
(2)
Fensteröffnungen sind rechteckig stehend auszubilden. Liegend ausgebildete Fensteröffnungen sind nur zulässig, wenn sie durch Pfosten so unterteilt werden, daß rechteckig stehende Formate gebildet werden.
§ 7 Material
(1)
Sichtmauerwerk und Gefache sind aus Ziegeln oder Flachverblender herzustellen. Wandflächen dürfen in den Giebeldreiecken und an den Gesimsen verbrettert, Sockel aus Feldsteinen hergestellt werden.
(2)
Keramik, Faserzement, Waschbeton, glänzende Metallteile sowie Verkleidungen aus Metall oder Kunststoff dürfen nicht verwendet werden. Farbige Glasbausteine und sonstige farbige Gläser bis auf brauntöniges Sonnenschutzglas sind unzulässig.
(3)
Dachflächen sind einheitlich mit Reet, Hohlpfannen, Falzpfannen oder gewellten Faserzementplatten einzudecken. Flachdächer sind mit Kiesschüttung oder als Kiespreßdach auszuführen.
(4)
Fenster und Türen aus glänzendem Metall sind unzulässig.
§ 8 Farben
(1)
Für Wand- und Dachflächen sind als Farbgebung ziegelrot bis rotbraun zulässig. Mauerwerk ist hell zu verfugen.
(2)
Fachwerkteile und Verbretterungen sind naturfarben zu belassen oder braun bzw. grün zu streichen.
(3)
Fenster sind naturfarben zu belassen oder weiß zu streichen. Absetzungen der Rahmenhölzer können in den Farben grün oder braun erfolgen. Türen und Tore können auch flächig grün oder braun gestrichen werden.
§ 9 Gestaltung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude
(1)
Für landwirtschaftliche Betriebsgebäude gelten die §§ 2 bis 8 entsprechend.
(2)
Bei Unterstellbauten sind Pultdächer mit 10 Grad bis 30 Grad Neigung zulässig.
(3)
Abweichend von § 7 sind für die Außenhautflächen auch Bleche mit Sicken zulässig. Diese Außenhautflächen sind einheitlich mit einem braunen oder grünen Anstrich zu versehen.
§ 10 Einfriedigungen
(1)
Einfriedigungen an öffentlichen Verkehrsflächen dürfen 1,00 m Höhe nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur bei Knicks, lebenden Hecken und notwendigen Stützmauern zulässig.
(2)
Einfriedigungen sind als Knicks, lebende Hecke, Feldsteinmauer, Feldsteinmauersockel mit horizontaler Holzbohle und senkrechtem Holzlattenzaun zulässig. Pforten und Tore sind aus Holz zu fertigen.
(3)
Holzteile sind naturfarben zu belassen oder weiß, grün bzw. braun zu streichen.
(4)
Werden aus technischen Gründen Betonmauern erforderlich, so sind diese mit Feldsteinen zu verblenden.
§ 11 Grundstücksfläche
(1)
Für Hof- und Wegeflächen sind Kiesschüttung, Feldsteine, Betonsteinmaterial und rote Klinker zugelassen.
(2)
Einfassungen für Beete und Wege aus Glas und Kunststoff sind unzulässig.
§ 12 Werbeanlagen
Die Fläche einer Werbeanlage darf nicht mehr als 0,30 m hoch und 1,50 m breit sein, sie sind nur freistehend oder an der Erdgeschoßfassade von Bauwerken zulässig. Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Gesamthöhe von 3,00 m über Oberkante Terrain nicht überschreiten.
§ 13 Silos und Gärfutterbehälter
(1)
Silos, Gärfutterbehälter und ähnliche Bauten dürfen eine Höhe von 8 m nicht überschreiten. Aus Beton gefertigte Anlagen sind im oberen Drittel zu verbrettern, Stahl- und Kunststoffbauten in gedeckten Farben zu halten.