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Hauptsatzung der Gemeinde Melsdorf

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 13.06.2018 | i.d.F.v.: 10.07.2018 | gültig ab: 13.06.2018 | gültig am: 14.01.2020 | Bekanntmachung am: 16.07.2018 | genehmigt am: 26.06.2018


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.06.2018 und mit Genehmigung des Landrates des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

(1)

Das Wappen zeigt:

„Von Blau und Rot durch einen silbernen Wellenbalken schräg links geteilt. Oben eine silberne Biene mit ausgebreiteten Flügeln in Draufsicht, unten ein silbernes Großsteingrab.“

(2)

Die Gemeindeflagge zeigt:

„Auf einem durch einen weißen gewellten Streifen schräg links geteilten, oben blauen, unten roten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.“

(3)

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift „Gemeinde Melsdorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde.“

(4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin.

§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (zu beachten: § 34 GO)

(1)

Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.

(2)

Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.

§ 3 Bürgermeisterin (zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51,76, 82, 84, 95d u. 95f GO)

(1)

Der Bürgermeisterin obliegen die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Sie entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 15.000,00 €,
  2. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000,00 € nicht übersteigt;
  3. Abschluss von Leasingverträgen, soweit der monatliche/jährliche Mietzins 250,00 bzw. 3.000,00 € nicht übersteigt;
  4. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000,00 €, bei der unentgeltlichen Veräußerung und Belastung einen Wert von 500,00 €, nicht übersteigt;
  5. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 15.000,– €;
  6. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 10.000,00 €,
  7. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 5.000,00 €,
  8. Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach BauGB;
  9. Die Erklärung, dass nach § 68 (2) Nr. 4 Landesbauordnung ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll;
  10. Einstellung von Beschäftigten bis Entgeltgruppe 8 TVöD.

(3)

Die Bürgermeisterin hat regelmäßig über Entscheidungen aus § 3 Abs. 2 zu berichten, soweit nicht Beschlüsse der Gemeindevertretung oder der Haushalt ausgeführt werden.

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten § 22a Abs. 5 AO)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Achterwehr kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46 und 95 n Abs.5 GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

  1. Finanzausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Finanzwesen, Steuern, Feuerwehrangelegenheiten, Satzungen, soweit diese nicht zum Aufgabengebiet eines anderen Ausschusses gehören, Prüfung des Jahresabschlusses

     

  2. Schul-, Kultur-, Sport- und Sozialausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Schulwesen, Kultur- und Gemeinschaftswesen, Büchereiwesen, Kindergartenangelegenheiten, Förderung und Pflege des Sports

     

  3. Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss

    Zusammensetzung: 8 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Umweltschutz, Grundstücksangelegenheiten, Umweltverträglichkeitsprüfung, Naturschutz, Landschaftspflege, Bau- u. Wegewesen, Planungs- u. Koordinierungsaufgaben, Endgültige Entscheidungsbefugnis für Einvernehmen nach dem BauGB

    Dem Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss wird folgende Entscheidung übertragen:

    Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

In die Ausschüsse können Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören könnten; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Gemeindevertreter übertragen.

§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27 u. 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf die Bürgermeisterin oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)

(1)

Die Bürgermeisterin kann eine Versammlung der Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von der Bürgermeisterin eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Die Bürgermeisterin leitet die Einwohnerversammlung. Sie kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Sie übt das Hausrecht aus.

(4)

Die Bürgermeisterin berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn sie die Stimmen von mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde und
  5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von der Bürgermeisterin und dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8 Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie der Bürgermeisterin und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder die Bürgermeisterin beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.500,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 250,00 €, halten. Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen oder der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 10.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 1.000,00 €, hält.

§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 500,00 €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse www.amt-achterwehr.de bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung im Internet wird durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Amtes Achterwehr in Achterwehr, Inspektor-Weimar-Weg 17, hingewiesen.

(2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich am Schulgebäude Dorfstr. 13, im Bereich Bahnhofstr./ Birkenweg und auf dem Dorfplatz befinden, bekannt gemacht.

§ 11 Gleichstellungsklausel

In allen Fällen, in denen Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer weiblichen Form benannt sind, gelten diese Bezeichnungen auch in der männlichen Form, sofern sie sich auf Männer beziehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese 1. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 13.06.2018 in Kraft.