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Hauptsatzung der Gemeinde Quarnbek

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 14.06.2018 | i.d.F.v.: 04.07.2018 | gültig ab: 14.06.2018 | gültig am: 11.05.2021 | Bekanntmachung am: 09.07.2018 | genehmigt am: 26.06.2018


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57) in der zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.06.2018 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Rendsburg-Eckernförde folgende 2. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung erlassen:

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel (zu beachten: § 12 GO)

(1)

Das Wappen zeigt:

“Unter gezinntem silbernen Schildhaupt in Rot über einem blau-silbernen Wellenschildfuß eine silberne Mühlenhaue.”

(2)

Die Gemeindeflagge zeigt:

„Unter einem weißen Zinnenbalken die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tinktur.“

(3)

Das Dienstsiegel der Gemeinde zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: “Gemeinde Quarnbek, Kreis Rendsburg-Eckernförde.”

(4)

Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2 Einberufung der Gemeindevertretung (zu beachten: § 34 GO)

(1)

Die Gemeindevertretung ist mindestens einmal im Vierteljahr einzuberufen.

(2)

Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.

§ 3 Bürgermeister (zu beachten: §§ 16 a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51,76, 82, 84, 95d u. 95f GO)

(1)

Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2)

Er entscheidet ferner über

  1. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.550,– EUR;
  2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 2.550,– EUR nicht überschritten wird;
  3. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.550,– EUR nicht übersteigt;
  4. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 2.550,– EUR, bei der unentgeltlichen Veräußerung und Belastung einen Wert von 510,– EUR, nicht übersteigt;
  5. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 15.300,– EUR;
  6. Vermietung und Verpachtung gemeindlicher Grundstücke, Gebäude und Wohnungen
  7. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.550,– EUR unter Beachtung der Ausschreibungs- u. Vergabeordnung der Gemeinde;
  8. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 2.550,– EUR;
  9. Verzichtserklärungen zum gemeindlichen Vorkaufsrecht nach BauGB;
  10. die Erklärung, dass nach § 68 (2) Nr. 4 Landesbauordnung ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

(3)

Der Bürgermeister hat regelmäßig über Entscheidungen aus § 3 Abs. 2 zu berichten, soweit nicht Beschlüsse der Gemeindevertretung oder der Haushalt ausgeführt werden.

§ 4 Gleichstellungsbeauftragte (zu beachten § 22a Abs. 5 AO)

Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Achterwehr kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 5 Ständige Ausschüsse (zu beachten: §§ 16a, 45, 46 und 95 n Abs.5 GO)

(1)

Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Abs. 1 GO werden gebildet:

  1. Finanzausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet Finanzwesen
      Grundstücksangelegenheiten
      Steuern
      Satzungen
      Prüfung des Jahresabschlusses

     

  2. Schul-, Jugend- und Sportausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Schulwesen
      Kinder- und Jugendpflege
      Spielplätze
      Sportstätten
      Turn- und Sportbetrieb

     

  3. Sozial- und Kulturausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Sozialwesen
      Kindergarten
      Öffentlicher Personennahverkehr
      Personalangelegenheiten
      Kultur- und Gemeinschaftswesen

     

  4. Bauausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Belange der baulichen Ortsgestaltung und -entwicklung
      Gemeindeaufgaben nach der Landesbauordnung/Bundesbaugesetz
      Unterhaltung der gemeindeeigenen Hochbauten
      Aufstellung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen

    Dem Bauausschuss wird folgende Entscheidung übertragen:

    Die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB, sofern die Verwirklichung des betreffenden Vorhabens nicht die Grundzüge der Planung berührt oder von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist.

  5. Wege- und Umweltausschuss

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder
    Aufgabengebiet: Planung, Neubau und Instandhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen
      Straßenbeleuchtung
      Beschilderung
      Oberflächenentwässerung
      und die Gemeinde betreffende Fragen anderer Straßen, Wege, Plätze und Gewässer
      Beteiligung an Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen
      Sorge um die Belange der Umwelt und Entsorgung, u.a. Maßnahmen nach dem Landschaftspflegegesetz
      Schaffung, Pflege und Erhaltung von naturnahen Flächen und Grünanlagen,
      Maßnahmen an stehenden und fließenden Gewässern

     

  6. Sonderausschüsse

    Zusammensetzung: 5 Mitglieder

     

In die Ausschüsse können Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören könnten; ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

 

(2)

Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

(3)

Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

(4)

Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 46 Abs. 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Gemeindevertreter übertragen.

§ 6 Aufgaben der Gemeindevertretung (zu beachten: §§ 27 u. 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 7 Einwohnerversammlung (zu beachten: § 16 b GO)

(1)

Der Bürgermeister kann eine Versammlung der Einwohner einberufen. Das Recht der Gemeindevertretung, die Einberufung einer Einwohnerversammlung zu verlangen, bleibt unberührt. Die Einwohnerversammlung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt durchgeführt werden.

(2)

Für die Einwohnerversammlung ist von dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3)

Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung.

Er kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus.

(4)

Der Bürgermeister berichtet in der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn sie die Stimmen von mindestens 51 v.H. der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig.

(5)

Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift soll mindestens enthalten:

  1. die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und
  5. das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und dem Protokollführer unterzeichnet.

(6)

Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächsten Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 8 Verträge nach § 29 GO

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO sowie dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeister beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 2.550,00 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 255,00 €, halten.

§ 9 Verpflichtungserklärungen (zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 5.000,-- EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 510,-- EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Abs. 2 und 3 der Gemeindeordnung entsprechen.

§ 10 Veröffentlichungen (zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1)

Satzungen der Gemeinde werden durch Bereitstellung im Internet unter der Adresse www.amt-achterwehr.de bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung im Internet wird durch Aushang im Bekanntmachungskasten des Amtes Achterwehr in Achterwehr, Inspektor-Weimar-Weg 17, hingewiesen.

(2)

Auf die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen.

(3)

Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Abs. 1, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(4)

Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden durch Aushang an den Bekanntmachungskästen in Stampe (Dreieck Dorfstr./L 194), Rajensdorf (Wendeplatz), Landwehr (Ecke Sturenberg/ Am Fährberg), Strohbrück (vor der Schule), Quarnbek (Am Breitschlag) und Flemhude (Dorfplatz/Lindenkamp) bekannt gemacht.

§ 11 Gleichstellungsklausel

In allen Fällen, in denen Ämter, Funktionen und Eigenschaften in ihrer männlichen Form benannt sind, gelten diese Bezeichnungen auch in der weiblichen Form, sofern sie sich auf Frauen beziehen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese 2. Nachtragssatzung tritt rückwirkend zum 14.06.2018 in Kraft.