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Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 08.04.2016 | i.d.F.v.: 08.04.2016 | gültig ab: 08.04.2016


Aufgrund des § 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 489) wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08. April 2016 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek erlassen:

§ 1 Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

(1)

Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Quarnbek übernimmt in ihrem Einsatzgebiet die in Absatz 2 genannten gesetzlichen Aufgaben.

(2)

Die Feuerwehr hat die Aufgabe,

  1. bei Bränden, Not- und Unglücksfällen in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe).
  2. im Katastrophenschutz mitzuwirken und
  3. bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.

(3)

Die Feuerwehr gliedert sich in Ortsfeuerwehren.

§ 2 Mitglieder

Mitglieder der Feuerwehr sind die Ortsfeuerwehren. Wird die Anerkennung einer Ortsfeuerwehr widerrufen, so ruht ihre Mitgliedschaft bis zur erneuten Anerkennung.

§ 3 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Wehrvorstand.

§ 4 Mitgliederversammlung

(1)

Die aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehren bilden die Mitgliederversammlung unter dem Vorsitz der Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer). Mitglieder der Ehrenabteilungen können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2)

Die Mitgliederversammlung wählt den Wehrvorstand, nimmt die Jahresberichte entgegen und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.

(3)

Zu jeder Mitgliederversammlung wird durch den Wehrvorstand schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Sitzungstag geladen. Bei anstehenden Wahlen der Wehrführung oder der stellvertretenden Wehrführung muss die Ladungsfrist mindestens drei Wochen betragen, um das fristgerechte Einreichen der Wahlvorschläge zu ermöglichen. Dringlichkeitsanträge können spätestens während der Sitzung gestellt werden.

(4)

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der aktiven Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit wird von der Gemeindewehrführung zu Beginn der Sitzung festgestellt.

(5)

Ist die Mitgliederversammlung wegen zu geringer Beteiligung beschlussunfähig, so ist eine erneute Sitzung nach Absatz 3 Satz 1 einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der zweiten Ladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Wahlen nach § 7.

(6)

Außerordentliche Sitzungen sind durch den Vorstand innerhalb von einem Monat einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt.

(7)

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Es wird offen abgestimmt. § 7 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt.

(8)

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist. Sie soll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.

§ 5 Wehrvorstand

(1)

Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Wehrvorstand.

(2)

In den Wehrvorstand ist wählbar, wer aktives Mitglied der Feuerwehr ist. Dies gilt nicht für Anwärterinnen oder Anwärter während des Probedienstverhältnisses. § 6 bleibt unberührt.

(3)

Dem Wehrvorstand gehören mindestens an:

  • die Gemeindewehrführung als Vorsitzende oder Vorsitzender,
  • die Stellvertretung,
  • die Schriftführung,
  • einen Beisitzer,
  • die Ortswehrführungen kraft ihres Amtes.

Der Wehrvorstand kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung personell um aktive Mitglieder erweitert werden.

(4)

Der Wehrvorstand:

  1. bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus,
  2. teilt die Wahlergebnisse zur Gemeindewehrführung und Stellvertretung dem Träger der Feuerwehr und dem Kreisfeuerwehrverband mit,
  3. legt die Jahresberichte der Mitgliederversammlung vor,
  4. meldet den Finanzbedarf bei der Gemeinde an,
  5. wirkt bei der Aufstellung der Dienstpläne mit,
  6. wählt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge aus,
  7. entscheidet über Beförderungen bis zum Dienstgrad "Löschmeisterin" oder "Löschmeister",
  8. schlägt Beförderungen zu höheren Dienstgraden der Kreiswehrführung vor.

(5)

Die Tätigkeit der Mitglieder des Wehrvorstandes ist ehrenamtlich.

(6)

Die Sitzungen des Wehrvorstandes beruft die Gemeindewehrführung ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Gemeindewehrführung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.

§ 6 Gemeindewehrführung und Stellvertretung

(1)

Zur Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung ist wählbar, wer am Wahltage

  1. seit mindestens vier Jahren ununterbrochen aktiv einer Feuerwehr angehört,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
  3. die für das Amt erforderlichen Lehrgänge erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch der Lehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet,
  4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  5. die Voraussetzungen zur Ernennung zum Ehrenbeamten erfüllt.

(2)

Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich.

(3)

Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.

(4)

Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung vertritt diese im Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

§ 7 Wahlen

(1)

Gemeindewehrführung und Stellvertretung werden in geheimer Wahl auf Stimmzetteln gewählt, die übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst in geheimer Wahl durch Stimmzettel. Bei der Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer wird offen abgestimmt. Wahlberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, hierzu zählen auch Anwärter von Beginn der vorläufigen Aufnahme durch den Wehrvorstand.

Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahlraum verweisen (§ 29 Gemeinde- und Kreiswahlgesetz – GKWG – in der Fassung vom 19.03.1997).

(2)

Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung sowie sonstige Mitglieder des Vorstandes werden mit der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

  1. sofern mehrere Personen zur Wahl anstehen, durch eine Stichwahl zwischen zwei Bewerbern wiederholt. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.
  2. sofern eine Person zur Wahl ansteht, wiederholt, wobei dann für die Wahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(3)

Als Mitglied des Wahlvorstandes und als Rechnungsprüferin oder Rechnungsprüfer ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.

(4)

Die Wahlleitung hat die amtierende Gemeindewehrführung als die oder der Vorsitzende. Die Gemeindewehrführung bildet mit zwei in der Sitzung zu wählenden Stimmberechtigten den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern die Gemeindewehrführung selbst zur Wahl ansteht, wird die Wahl von ihrer Stellvertretung geleitet. Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung wird unter der Leitung der Gemeindewehrführung gewählt. Stehen weder Gemeindewehrführung noch ihre Stellvertretung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet.

(5)

Wahlvorschläge für die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung müssen zwei Wochen vor dem Wahltermin schriftlich bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister eingereicht werden. Wahlvorschläge für die übrigen Mitglieder des Vorstandes können vor dem Wahltermin schriftlich bei der Gemeindewehrführung eingereicht oder in der Sitzung gemacht werden. Schriftlich eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens zwei Wahlberechtigten unterschrieben sein.

(6)

Die Amtszeit der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung beginnt mit dem Tage, an dem die Ernennung zum Ehrenbeamten wirksam wird. Die Amtszeit der übrigen Mitglieder des Wehrvorstandes beginnt mit dem Tage ihrer Wahl oder dem Ablauf der Amtszeit ihrer Vorgängerinnen oder Vorgänger.

(7)

Wiederwahlen zum Wehrvorstand sind auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung.

(8)

Scheiden gewählte Mitglieder des Wehrvorstandes vorzeitig aus ihrem Amt aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

(9)

Nach jeder Wahl hat der Wahlvorstand das Ergebnis schriftlich festzustellen und die Niederschrift zu unterzeichnen.

(10)

Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wahlen sind im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Kreisfeuerwehrverbandes zu klären. Ist dies nicht möglich, so kann innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung der Wahl Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde eingelegt werden.

§ 8 Teilnahme an Mitgliederversammlungen

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Dieses Recht kann auf Beauftragte übertragen werden. Die Einladung zu Sitzungen der Mitgliederversammlung ist der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister innerhalb der in § 4 Absatz 3 genannten Frist anzuzeigen.

§ 8a Kameradschaftskasse

(1)

Die Mitgliederversammlung muss für die Prüfung des ihr vom Wehrvorstand vorzulegenden Abschlusses der Einnahme- und Ausgabeplanung Kameradschaftskasse Kassenprüferinnen und Kassenprüfer wählen.

(2)

Die Kassenprüferinnen und Kassenprüfer berichten der Mitgliederversammlung über die Ergebnisse ihrer Prüfung.

(3)

Es handelt sich hierbei um eine interne Prüfung zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung, diese Prüfung ist ohne rechtliche Wirkung.

§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorherige Satzung außer Kraft.