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Satzung der Gemeinde Bredenbek über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Wasserversorgungsanlage

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 27.10.2009 | i.d.F.v.: 29.03.2010 | gültig ab: 01.01.2010 | Bekanntmachung am: 30.03.2010


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Oktober 2007 (GVOBI. S. 452) der §§ 1, 2, 6 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBI. SchI.-H. S. 564), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. November 2003 (GVOBI. Schl-H. S. 614) und § 26 der Wasserversorgungssatzung der Gemeinde Bredenbek vom 28. Februar 2002 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bredenbek vom 27. Oktober 2009 folgende 4. Nachtragssatzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde Bredenbek betreibt zur Versorgung der Einwohner mit Trink- und Betriebswasser und zur Versorgung der Gesamtheit mit Wasser für öffentiiche Zwecke eine Wasserversorgungsanlage. Zur Erfüllung dieses Zweckes werden Wasserversorgungsanlagen hergestellt.

§ 2 Anschlussbeiträge

(1)

Die Gemeinde Bredenbek erhebt zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage und der Grundstücksanschlussleitung einen Anschlussbeitrag.

(2)

Zu dem Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören die Kosten für:

  1. die Herstellung, den Aus- und Umbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlage als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen wirtschaftlichen Vorteile.
  2. die Herstellung von Grundstücksanschlussleitungen von der HauptIeitung bis zum Wasserzähler des Anschlussnehmers mit den dazugehörigen Nebeneinrichtungen.

(3)

Zum beitragsfähigen Aufwand gehören nicht der Aufwand, der durch Leistungen und Zuschüsse Dritter gedeckt wird, die Kosten der laufenden Unterhaltung und Anteile an den allgemeinen Verwaltungskosten.

§ 3 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht

(1)

Zur Zahlung der Beiträge ist die Grundstückseigentümerin des an die Wasserleitung angeschlossenen Grundstückes verpflichtet.

(2)

Grundstücke, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Satzung einer Wassergenossenschaft oder Wassergemeinschaft mit mehr als 3 Abnehmerinnen angehören, sind von der Beitragspflicht befreit.

(3)

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Maßnahmen, die für die Herstellung der Grundstücksanschlussleitung erforderlich sind und die den Anschluss des Grundstückes an die Versorgungsanlage ermöglichen.

(4)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern die Grundstückseigentümerin sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Beitragssatz

Der Anschlussbeitrag beträgt

1.

für den Hausanschluss von der Hauptleitung bis zum Wasserzähler des Anschlussnehmers bis zu einer Länge von 10 m auf dem Grundstück (gemessen von der Grundstücksgrenze):

bis zum Abschluss der Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, längstens jedoch bis zum 31.12.2003 2.100,-- Euro
nach Abschluss der Baumaßnahme bis 31.12.2004 2.300,--Euro
ab 01.01.2005 2.500,-- Euro

In der Staffelung sind u. a. die günstigeren Herstellungskosten während der Bauphase der zentralen Wasserversorgungsanlage berücksichtigt.

2.

Bei einer Anschlusslänge von mehr als 10 m auf dem Grundstück erhöht sich der Beitrag für jeden weiteren Meter um 15‚-- Euro.

3.

Werden die Erdarbeiten auf dem Grundstück für die Verlegung der Hausanschlussleitung ab der 10m-Grenze in Eigenleistung ausgeführt, sind für das Verlegen der Rohrleitung 3,00 Euro pro Meter zu zahlen.

4.

Für die fachgerechte Nachrüstung vorhandener Wasseranschlüsse werden folgende Kosten berechnet:

a) Einbau Mauerdurchführung 107‚-- Euro
b) Einbau Ventilanbohrbrücke 155‚-- Euro
c) Montage Zählerbrücke 90,-- Euro

 

§ 5 Erstattungsanspruch

(1)

Die Kosten der Änderung, Erweiterung und Beseitigung von Hausanschlussleitungen sind der Gemeinde von den Anschlussnehmern in Höhe der tatsächlich entstandenen Nettoherstellungskosten und der Netto-lngenieursgebühren zuzüglich 5 % Verwaltungskostenpauschale zu erstatten.

(2)

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch entsteht, sobald die Aufwendungen abgerechnet werden können.

(3)

Für Weideanschlüsse sind die §§ 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(4)

Für den Anschluss der Wassergenossenschaften und -gemeinschaften an das öffentliche Netz der Gemeinde sind der Gemeinde die tatsächlichen Herstellungskosten zu erstatten.

§ 6 Beitrags- oder Erstattungspflichtiger

Beitrags- und Erstattungspflichtige ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- oder Erstattungsbescheides Eigentümerin des Grundstücks, zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigter oder Inhaber des Gewerbebetriebes ist.

Bei Wohnungs- oder Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- oder Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitrags- oder erstattungspflichtig. Miteigentümer, mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte oder mehrere Betriebsinhaber sind Gesamtschuldner. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Vorauszahlungen entsprechend. Eine geleistete Vorauszahlung ist bei Erhebung des endgültigen Beitrags-/Erstattungsbetrages gegenüber dem Schuldner des endgültigen Beitrags-/Erstattungsbetrages zu verrechnen.

§ 7 Fälligkeit

Der Beitrag/die Erstattung wird durch Bescheid festgesetzt. Er/sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. In begründeten Fällen kann nach den allgemeinen haushalts- und kassenrechtlichen Bestimmungen Zahlungserleichterung durch die Gemeinde gewährt werden.

§ 7a Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen dem Beitragspflichtigen und der Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruches abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 8 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde Bredenbek erhebt zur Deckung der Kosten der laufenden Verwaltung und Unterhaltung der Wasserversorgungsanlage einschließlich der Verzinsung des aufgewendeten Kapitals und der Abschreibungen Benutzungsgebühren.

§ 9 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Die Grundgebühr beträgt pro Hauptwasserzähler monatlich 2‚60 Euro.

(2)

Die Zusatzgebühr wird nach der Menge des vom Wasserwerk abgenommenen Frischwassers berechnet. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Frischwasser. Die Zusatzgebühr beträgt je Kubikmeter 0,65 Euro.

(3)

Für die Montage eines Bauwasseranschlusses und die Abgabe von Bauwasser wird, sofern kein Standrohr mit Wasserzähler installiert wurde, eine pauschale Gebühr erhoben. Diese beträgt für jedes Ein- oder Zweifamilienhaus 105‚-- Euro pro Jahr, und für jedes Mehrfamilienhaus oder für jeden sonstigen Anschluss jeweils 150‚-- Euro.

Besteht der Bauwasseranschluss länger als 1 Jahr, wird für jeden weiteren Monat 1/12 der Gebühr berechnet.

(4)

Wurde ein Standrohr mit Wasserzähler zur Verfügung gestellt, so ist der Verbrauch gemäß Abs. 2 abzurechnen. Des weiteren ist für das Standrohr ein Pfand in Höhe von 100,-- Euro bei der Amtskasse zu hinterlegen.

(5)

Hat die Gebührenpflichtige die Kosten der Überprüfung der Wasserzähler gem. § 22 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung zu tragen, werden hierfür die tatsächlich entstandenen Nettokosten zzgl. 5 % Verwaltungskosten erhoben.

(6)

Für die Reparatur von Frostschäden am Wasserzähler ist der Gemeinde Bredenbek ein pauschaler Kostenersatz in Höhe von 65‚-- Euro zu erstatten.

§ 10 Mehrwertsteuer

Bei den in § 4 zu erbringenden Geldleistungen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe enthalten, zu den nach § 5 und 9 zu leistenden Beträgen ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu erheben.

§ 11 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres, frühestens jedoch mit dem Tag des betriebsfertigen Anschlusses.

(2)

Die Gebührenpflicht endet, sobald der Anschluss an die Wasserversorgungsanlage entfällt und der Gemeinde hiervon schriftlich Mitteilung gemacht worden ist.

§ 12 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümerin des Grundstücks oder Wohnungs- oder Teileigentümerin ist. Ist das Grundstück mit dem Erbbaurecht belastet, so ist die Erbbauberechtigte anstelle der Eigentümerin gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümerinnen einer Eigentümergesellschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Benutzungsgebühren. Miteigentümerinnen oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2)

Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die neue Eigentümerin bezüglich der Zusatzgebühr ab dem Übergabetag, der sich aus dem jeweiligen Kaufvertrag ergibt, gebührenpfiichtig. Bezüglich der Grundgebühr ist der neue Eigentümer ab dem Monat gebührenpflichtig, der auf den Übergabemonat folgt. Erfolgt die Übergabe am 1. des Monats, so ist der neue Eigentümer bereits ab diesem Monat bezüglich der Grundgebühren gebührenpflichtig. Die bisherige Eigentümerin haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Gebühren, die bis zu dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentümerwechsel erhält.

(3)

Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.

§ 13 Heranziehung und Fälligkeit

(1)

Die Heranziehung zur Gebühr erfolgt durch schriftlichen Bescheid, der mit einem Bescheid über andere Abgaben verbunden werden kann.

(2)

Die Gebühr wird nach der Menge des im Kalenderjahr abgenommenen Frischwassers berechnet. Bestand für einen Anschluss noch keine Gebührenpflicht (erstmalige Gebührenveranlagung), wird die zu erwartende Frischwassermenge für die Festsetzung der Abschlagszahlungen geschätzt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht für einen Anschluss oder bei einem Wechsel des Gebührenpflichtigen wird die abgenommene Frischwassermenge unverzüglich ermittelt und abgerechnet.

(3)

Die Gemeinde ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen vierteljährliche Abschlagszahlungen zu erheben, die am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig sind. Die durch bisherigen Bescheid festgesetzten Vierteljahresbeträge sind innerhalb des nächsten Jahres zu den angegebenen Zeitpunkten so lange zu zahlen, wie der neue Bescheid noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(4)

Bei der Neuveranlagung ist die Gebühr für verstrichene Fälligkeitszeitpunkte innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides in einer Summe zu zahlen. Nachzahlungen aus der endgültigen Abrechnung für das Kalenderjahr sind zum nächsten Fälligkeitstermin nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten; Überzahlungen werden mit den nächsten fällig werdenden Abschlagszahlungen verrechnet. Nach Beendigung der Gebührenpflicht endgültig festgestellte Abrechnungsbeiträge sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides auszugleichen.

§ 14 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Abgabepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die den Gemeinden aufgrund ihrer vorgenommenen Prüfung des gemeindlichen Verkaufsrechts nach den §§ 24 - 28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 10 Abs. 4 i. V. m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiter verarbeiten.

(2)

Im Übrigen ist die Gemeinde berechtigt, sich zur Festsetzung der Gebühr nach dieser Satzung erforderlichen Wasserverbrauchsdaten von beauftragten Zählerablesern übermitteln zu lassen.

(3)

Die Gemeinde Bredenbek ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabepflichtigen und von den nach Abs. 1 - 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen § 12 Abs. 3 dieser Satzung die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.

§ 16 Gleichstellungsklausel

In allen Fällen, in denen es sich bei Grundstückseigentümern, Gebührenpflichtigen o. ä. um männliche Personen handelt, gilt statt der weiblichen Form die männliche.

§ 17 Inkrafttreten

Diese 4. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.