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Satzung der Gemeinde Felde über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung (Gebührensatzung Ferienbetreuung)

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 25.03.2021 | i.d.F.v.: 18.05.2021 | gültig ab: 01.04.2021 | Bekanntmachung am: 18.05.2021


Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1, 4 und 6 Abs. 1 bis 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Felde am 25.03.2021 folgende Gebührensatzung für die Ferienbetreuung erlassen:

§1 Allgemeines

(1)

Die Gemeinde Felde bietet im Rahmen ihrer finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler der Grundschule des Amtes Achterwehr in Felde sowie Grundschulkinder mit Wohnort in Felde eine Ferienbetreuung an.

(2)

Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Teilnahme an der Ferienbetreuung.

(3)

Für die Teilnahme an der Ferienbetreuung erhebt die Gemeinde Felde Gebühren nach § 8 dieser Satzung.

§2 Ferienregelung, Öffnungszeiten, Sonderdienste, Mindestteilnehmerzahl

(1)

Die Ferienbetreuung wird wie folgt angeboten:

  1. Eine Woche in den Osterferien
  2. Zwei Wochen in den Sommerferien
  3. Eine Woche in den Herbstferien

(2)

Die Ferienbetreuung findet Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt.

(3)

Umfang und konkrete Zeiten der Ferienbetreuung werden durch die OGS-Leiterin/ den OGS-Leiter im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister festgelegt.

(4)

Die Ferienbetreuung findet nur statt, sofern mindestens 7 Kinder angemeldet werden.

(5)

Kann die Betreuung aufgrund behördlicher Anordnung oder aus anderen zwingenden Gründen nicht durchgeführt werden, oder muss der Betrieb deshalb eingeschränkt werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühren aus diesem Grunde erfolgt nicht.

§3 Aufsicht

(1)

Die Aufsichtspersonen sind Beschäftigte der Gemeinde Felde.

(2)

Die Schülerinnen und Schüler haben den Anweisungen der Aufsichtspersonen zu folgen.

(3)

Die Aufsichtspflicht gegenüber Schülerinnen und Schülern besteht während der Zeiten, in denen die einzelne Schülerin oder der einzelne Schüler für die Ferienbetreuung angemeldet wurde.

§4 Anmeldungen zur Ferienbetreuung

(1)

Die OGS-Leitung informiert alle Eltern der Schülerinnen und Schüler der Grundschule des Amtes Achterwehr in Felde sowie der Grundschüler mit Wohnort in Felde zeitgleich per Mail über die konkreten Zeiten der Ferienbetreuung spätestens 8 Wochen vor deren jeweiligen Beginn.

(2)

Die Anmeldung der Schülerin/ des Schülers erfolgt auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten per Mail an die OGS-Leitung.

(3)

Die Anmeldung eines Kindes zur Ferienbetreuung einschließlich Teilnahme am Mittagessen bindet für die Dauer dieses Angebotes und kann nur für volle Wochen, nicht für einzelne Tage, gebucht werden.

(4)

Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Aufnahme der Kinder erfolgt in der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der einzelnen Anmeldungen.

(5)

Spätestens 3 Wochen vor dem jeweiligen Beginn der Ferienbetreuung erhalten die Erziehungsberechtigten von der OGS-Leitung per Mail eine Mitteilung über die Aufnahme oder Nichtaufnahme ihres Kindes in die Ferienbetreuung.

§5 Haftung

Soweit Sach- und Personenschäden, die anlässlich der Teilnahme an der Ferienbetreuung entstehen, nicht über bestehende Versicherungen, insbesondere der Unfallkasse und dem Kommunalen Schadensausgleich, ausgeglichen werden, können die Gemeinde Felde, bzw. ihre Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden. Diese Haftungsbegrenzung erfasst jede Art von Schadensanspruch, insbesondere auch Ansprüche aus der Verletzung der Amtspflicht.

§6 Abmeldungen/Ausschluss von der Ferienbetreuung

(1)

Werden die Gebühren für die jeweilige Ferienbetreuung nicht vor Beginn gezahlt, kann die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister die Schülerin/ den Schüler von der Teilnahme an der Ferienbetreuung ausschließen.

(2)

Schülerinnen/Schüler können von der OGS-Leiterin/ dem OGS-Leiter aus wichtigen Gründen von der Betreuung zeitweise oder auf Dauer ausgeschlossen werden, insbesondere dann, wenn sie die Anweisungen der Betreuungskräfte wiederholt nicht befolgt haben.

(3)

Soweit Schülerinnen/Schüler aus wichtigem Grund an der Ferienbetreuung nicht teilnehmen können, ist dies durch die Erziehungsberechtigten der OGS-Leiterin/ dem OGS-Leiter unverzüglich mitzuteilen.

§7 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Für die Inanspruchnahme der Ferienbetreuung werden zur Deckung der Kosten Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Der/Die Erziehungsberechtigte/n, auf deren /dessen Antrag die Schülerin/ der Schüler an der Ferienbetreuung teilnimmt, sind zur Zahlung der Gebühren verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2)

Die Gebühr ist vor dem Stattfinden der jeweiligen Ferienbetreuung fällig.

(3)

Für das Mittagessen werden die Kosten gemeinsam mit der Gebühr gemäß § 7 Abs. 4 eingezogen.

(4)

Die Gebühr für die Ferienbetreuung und die Gebühr für das Mittagessen werden von der Gemeinde Felde erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Erziehungsberechtigten die Daten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.

(5)

Die Zahlung kann nur bargeldlos unter Verwendung des Sepa-Lastschrifteinzugsverfahrens vorgenommen werden.

(6)

Rückständige Gebühren oder sonstige Gebühren nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des § 262 Landesverwaltungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§8 Gebühren

(1)

Für die Ferienbetreuung sowie für das Mittagessen werden folgende gesonderte Gebühren erhoben:

  1. Für die Ferienbetreuung 100,00 € je Woche

  2. Für das Mittagessen 17,50 € je Woche

(2)

Gebühren für die verbindliche Teilnahme am Mittagessen (§ 4 Abs. 2) werden nur bei Krankheit und anderer unvorhersehbarer Härtefälle erstattet. Über den schriftlichen Antrag entscheidet die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister.

§9 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch die Gemeinde Felde bzw. das Amt Achterwehr als gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde zulässig. Die Gemeinde bzw. das Amt dürfen sich die Daten von der OGS-Leitung übermitteln lassen und zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde bzw. das Amt sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft.

Felde, den 18.05.2021

Petra Paulsen

Bürgermeisterin