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Satzung der Gemeinde Quarnbek über die Durchführung eines Weihnachtsmarktes

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 26.09.2019 | i.d.F.v.: 23.10.2019 | gültig ab: 26.10.2019 | Bekanntmachung am: 25.10.2019


Aufgrund des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003 S. 57,), letzte berücksichtigte Änderung: § 76 geändert (Gesetz vom 04.01.2018, GVOBl. S. 6), sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. 2005, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. S. 69), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 26.09.2019 folgende Satzung erlassen: 

§ 1 Allgemeine Grundlagen

(1)

Die Gemeinde Quarnbek betreibt einen jährlichen Weihnachtsmarkt als öffentliche Einrichtung. 

(2)

Auf dem Markt regelt sich der Verkehr nach den Bestimmungen dieser Satzung, ergänzender behördlicher Anordnungen und den ergänzenden Anweisungen der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters sowie der von ihr bzw. ihm mit der Überwachung des Marktgeschehens beauftragten Personen.

(3)

Der Besuch steht allen Personen nach Maßgabe dieser Satzung frei.

§ 2 Markttage, Marktzeit, Marktplätze

(1)

Der Weihnachtsmarkt wird auf den öffentlichen Straßen und Wegen sowie sonstigen öffentlichen und kirchengemeindlichen Flächen rund um die St.-Georg-und-Mauritius-Kirche im Quarnbeker Ortsteil Flemhude durchgeführt.

(2)

Die Positionierung und Anordnungen der Stände erfolgt nach Maßgabe eines jeweils von der Gemeinde zum Markttag festgelegten Standplanes.

(3)

Der Weihnachtsmarkt findet jeweils am Samstag vor dem ersten Advent statt; der jeweilige Termin wird frühzeitig von der Gemeinde bekanntgegeben.

(4)

Die Öffnungszeiten des Marktes werden durch die Gemeinde gesondert festgesetzt.

§ 3 Gegenstände des Weihnachtsmarktes

(1)

Der Weihnachtsmarkt ist ein Spezialmarkt im Sinne des § 68 Gewerbeordnung. Das Waren- und Leistungsangebot hat dem vorweihnachtlichen Charakter dieser Veranstaltung zu entsprechen. Es dürfen daher nur Waren angeboten werden, die zum Weihnachtsfest in Beziehung stehen oder die sich nach ihrer Art als Weihnachtsgeschenke eignen, insbesondere handwerkliche und kunsthandwerkliche Erzeugnisse; die Gemeinde kann das Sortiment gesondert festlegen.

(2)

Das Angebot umfasst außerdem Back-, Zucker- und andere Süßwaren sowie Imbisswaren und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle.

(3)

Fahrgeschäfte, Schau-, Belustigungs- und Ausspielbetriebe nach Schaustellerart sind, mit Ausnahme von Kinderfahrgeschäften, nicht zugelassen.

(4)

Generell nicht gestattet sind 

  1. die nach § 56 GewO im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten (z. B. Vertrieb von Giften aller Art, orthopädischen Erzeugnissen, Wertpapieren,  Lotterielosen, Feilbieten und Ankauf von Gold- und Edelmetallen usw.), 
  2. Handel mit Kraftfahrzeugen, Schusswaffen, Munition und Sprengstoffen, 
  3. Druckerzeugnisse sowie Gegenstände aller Art, wenn ihr Inhalt oder ihre Darstellung gegen die Erhaltung des Friedens gerichtet ist, pornographischen Charakter trägt, Rassismus oder Brutalität ausdrückt. 

§ 4 Markthoheit

(1)

Der Gemeingebrauch an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist im Marktbereich während der Marktzeiten sowie während des zum Auf- und Abbau der Stände benötigten Zeitraumes in dem Maße eingeschränkt, wie es für den Marktverkehr erforderlich ist. Näheres regelt ggf. eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung der zuständigen Behörde.

(2)

Der Marktverkehr geht innerhalb des Marktbereiches während dieser Zeit den übrigen öffentlichen Verkehrsbelangen vor.

(3)

Die Gemeinde kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund im Einzelfall den Zutritt befristet, unbefristet oder räumlich begrenzt untersagen. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn gegen diese Satzung oder gegen eine auf Grund dieser Satzung ergangenen Anweisungen grob oder wiederholt verstoßen wird.

§ 5 Standplatzvergabeverfahren und Erlaubnis

(1)

Die Teilnahme an Märkten der Gemeinde Quarnbek ist entsprechend der zur Verfügung stehenden Fläche jedermann gestattet, der die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2)

Die Standplätze sind bei der Gemeinde Quarnbek vor Marktbeginn zu beantragen; diese erteilt eine Nutzungserlaubnis und weist einen konkreten Standplatz zu.

(3)

Die Gemeinde kann den Markt auf bestimmte Anbietergruppen beschränken, wenn dies für die Erreichung des Marktzweckes erforderlich ist.

(4)

Die Erlaubnis kann von der Gemeinde versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein sachlich gerechtfertigter Grund liegt insbesondere vor, wenn 

  1. der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht, der Platz / Veranstaltungsort ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird,
  2. eine erteilte Erlaubnis / Zuweisung eigenmächtig an Dritte übertragen / weitergegeben wird, 
  3. der Antragsteller die nach dieser Satzung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht entrichtet, 
  4. der Markthändler eine Warenart anbietet, die bereits ausreichend auf dem Markt vertreten ist, 
  5. eine frühere mangelnde Ordnungsmäßigkeit in der Betriebsführung des Markthändlers bekannt ist oder 
  6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der/die Antragsteller/in die für die Teilnahme erforderliche Zuverlässigkeit (§ 70 a GewO) nicht besitzt. 

(5)

Eine bereits erteilte Erlaubnis kann nach den Maßgaben der §§ 116 und 117 LVwG Schleswig-Holstein zurückgenommen oder widerrufen werden.

(6)

Gehen mehr Anträge auf Platzzuweisung ein, als Standplätze vorhanden sind, so orientiert sich die Auswahl der Bewerber nach dem Veranstaltungszweck, der Art des Geschäfts, dem Waren- oder Leistungsangebot sowie der Attraktivität des Geschäfts.

(7)

Einzelne Bewerber können bei der Standplatzvergabe bevorzugt werden, wenn 

  1. das Leistungs- oder Warenangebot des Bewerbers im Rahmen des jeweiligen Marktzwecks die Vielfältigkeit des Gesamtangebots erhöht, 
  2. das Geschäft des Bewerbers ein attraktiveres Gesamterscheinungsbild aufweist oder 
  3. die Art und Qualität des Warenangebots ein höheres Niveau aufweist. 

§ 6 Standplätze

(1)

Waren dürfen nur von einem zugewiesenen Standplatz aus feilgeboten werden.

(2)

Die Zuweisung der Standplätze erfolgt, sofern erforderlich, in der Reihenfolge der Ankunft der Händler durch einen Beauftragten der Gemeinde.

(3)

Es ist nicht gestattet, eigenmächtig Standplätze zu belegen, angewiesene Plätze zu erweitern, mit anderen Markthändlern die Plätze zu tauschen oder den angewiesenen Standplatz ganz oder teilweise an einen Dritten zu überlassen.

(4)

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Zuweisung oder Behalten eines bestimmten Standplatzes.

(5)

Der Markthändler hat seinen zugewiesenen Standplatz rechtzeitig zum Marktbeginn einzunehmen und seine Verkaufseinrichtung vor Beginn der Verkaufszeit aufzubauen. Ein Abbau vor dem Ende der Verkaufszeit oder eine vorzeitige Einstellung seiner Verkaufsaktivitäten ist nicht zulässig.

(6)

Werden beantragte Standplätze bis zu einer Stunde vor Marktbeginn nicht bezogen, können diese anderweitig vergeben werden.

(7)

Die Standplätze müssen unmittelbar nach Beendigung des Marktes geräumt und gesäubert sein.

§ 7 Verkaufseinrichtungen

(1)

Als Verkaufseinrichtungen auf dem Gelände sind grundsätzlich nur die von der Gemeinde gestellten Verkaufsstände zugelassen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, dies gilt insbesondere, wenn die Art des Angebotes eine Nutzung dieser Verkaufsstände nicht zulässt (z.B. Brandschutz).

(2)

Verkaufseinrichtungen im Sinne des Absatz 1 Satz 2 müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass die Straßen- / Geländeoberfläche nicht beschädigt wird. Sie dürfen ohne Erlaubnis der Gemeinde weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtung noch an Verkehrs-, Energie-, Fernsprech- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden.

(3)

Der Markthändler ist verpflichtet, seine Ware entsprechend der Preisangabenverordnung auszupreisen. Der Standinhaber hat an seiner Verkaufseinrichtung an gut sichtbarer Stelle seinen Familiennamen mit einem ausgeschriebenen Vornamen sowie seinen Wohnort in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. Das Anbringen von jeglicher Werbung in und an der Verkaufseinrichtung ist nur gestattet, wenn sie direkt mit dem Marktbetrieb in Verbindung steht.

§ 8 Standgebühren

(1)

Die Gemeinde erhebt für die Bereitstellung von Standplätzen auf dem Weihnachtsmarkt Benutzungsgebühren nach Absatz 2.

(2)

Die Benutzungsgebühren betragen 

  1. für Stände mit gemeindlichem Verkaufsstand 60,00 Euro 
  2. für Stände ohne gemeindlichen Verkaufsstand (§ 8 Absatz 1 Satz 2) pro lfd. Meter Frontlänge 10,00 Euro  
  3. für Stände nach a und b, die Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr anbieten 20 % des Tagesumsatzes 

(3)

In den Standgebühren sind Nebenkosten für Ver- und Entsorgung (Strom, Wasser, Abwasser, WC-Wagen) enthalten.

§ 9 Gebührenschuldner

Gebührenschuldnerin bzw. Gebührenschuldner ist die- bzw. derjenige, die bzw. der einen Standplatz auf dem Weihnachtsmarkt beantragt und zugewiesen bekommt oder in dessen Namen oder Auftrag dies geschieht. Sind mehrere Personen Gebührenschuldnerin und/oder Gebührenschuldner, so haften sie als Gesamtschuldner.

§ 10 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1)

Die Gebührenschuld entsteht mit der Zuweisung des Standplatzes nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2)

Die Gebühren sind innerhalb von zwei Wochen nach Standplatzzuweisung auf eines der Konten der Amtskasse unter Angabe der Standplatznummer zu überweisen; nur in Ausnahmefällen kann die Gebühr am Markttag beim mit der Beaufsichtigung Beauftragten der Gemeinde in bar entrichtet werden.

(3)

Macht der Benutzungsberechtigte von seinem Benutzungsrecht nur teilweise oder keinen Gebrauch, so begründet dies keinen Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung der Gebühr.

§ 11 Verhalten auf dem Markt

(1)

Alle Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktes die Bestimmungen dieser Satzung, die Anordnungen der Gemeinde, die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung und die Vorschriften des Lebensmittel-, Eich-, Handelsklassen-, Hygiene-, Preis- und Baurechts, des Bundesseuchengesetzes, des Tierschutzes, des Tierseuchengesetzes, der Straßenverkehrsordnung und die Sicherheitsbestimmungen sowie die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten.

(2)

Jeder Teilnehmer am Marktverkehr hat sein Verhalten und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Personen oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden. Hunde sind im Marktbereich an der Leine zu führen.

(3)

Während der Verkaufszeit dürfen auf dem Marktplatz keine Kraftfahrzeuge abgestellt werden, ausgenommen hiervon sind Verkaufsfahrzeuge.

(4)

Der Markthändler trägt die Verkehrssicherungspflicht im Bereich seines Standplatzes und der angrenzenden Gangflächen.

§ 12 Sauberhalten des Marktes

(1)

Der Marktplatz darf nicht verunreinigt werden. Abfälle jeglicher Art dürfen nicht mitgebracht werden. 

(2)

Der Markthändler ist verpflichtet, 

  1. jede vermeidbare Verunreinigung des Marktplatzes und seiner Einrichtungen zu unterlassen und seinen Standplatz sowie die angrenzenden Gangflächen stets sauber zu halten,
  2. dafür zu sorgen, dass Papier und anderes leichtes Material nicht verweht werden kann, 
  3. anfallendes Leergut wieder mitzunehmen oder ordnungsgemäß zu entsorgen,
  4. Abfälle aller Art und marktbedingten Kehricht zu sammeln und ordnungsgemäß zu entsorgen. 

(3)

Die Entsorgung jeglicher Abfälle ist vom Händler eigenständig und auf eigene Kosten vorzunehmen. Hierzu dürfen öffentliche Sammelbehältnisse nicht genutzt werden.

(4)

Anfallendes Schmutzwasser darf nur in die dafür zugewiesenen Sammler eingeleitet werden.

§ 13 Marktaufsicht

(1)

Der/die Bürgermeister/in und seine Beauftragten dürfen jederzeit die Standplätze und Verkaufseinrichtungen betreten, um die Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Regelungen zu überprüfen. Auf Verlangen müssen sich die Marktteilnehmer ihnen gegenüber ausweisen.

(2)

Nicht zugelassene Händler werden vom Markt verwiesen. Desgleichen wird jeder, der den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt, unbeschadet sonstiger Rechtsfolgen aus dieser Satzung, durch Marktverweisung vom Markt ausgeschlossen, sofern dies zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung notwendig ist.

(3)

Bei Marktverweisung besteht kein Anspruch auf Erstattung bereits entrichteter Entgelte nach der entsprechenden Gebührensatzung.

§ 14 Haftung

(1)

Die Gemeinde Quarnbek übernimmt keine Haftung für die Sicherheit der von den Anbietern eingebrachten Waren.

(2)

Das Betreten der Standplätze geschieht auf eigene Gefahr. Die Gemeinde Quarnbek haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(3)

Umfang und Höhe möglicher Entschädigungen bemessen sich nach den Verrechnungsgrundsätzen für Haftpflichtschäden des Kommunalen Schadenausgleichs Schleswig-Holstein.

(4)

Wenn der Markt / die Veranstaltung infolge behördlicher Maßnahmen oder höherer Gewalt nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden kann oder kurzfristig räumlich verlegt werden muss, kann deswegen gegen die Gemeinde Quarnbek kein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden - insbesondere kein entgangener Gewinn.

(5)

Der Markthändler haftet für alle Personen- oder Sachschäden, die ihm oder Anderen im Zusammenhang mit seinem Geschäftsbetrieb entstehen.

§ 15 Datenschutz

Die Gemeinde Quarnbek ist gemäß § 13 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes um Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz - LDSG) vom 2. Mai 2018 ermächtigt, im Einzelfall die Erhebung und Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten vorzunehmen.

§ 16 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ungeachtet anderweitiger Straf- und Ordnungswidrigkeitsvorschriften kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EURO nach § 134 Abs. 5-7 Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über 

  1. das Warenangebot gemäß § 3  
  2. die Markthoheit gemäß § 4 
  3. das Standplatzvergabeverfahren § 5 
  4. die Standplätze gemäß § 6  
  5. die Verkaufseinrichtungen gemäß § 7 
  6. das Verhalten auf den Märkten gemäß § 11 
  7. die Sauberkeit der Marktfläche gemäß § 12 
  8. die Marktaufsicht gemäß § 13 

verstößt. 

(2)

Die Ahndung von Verstößen nach anderen Rechtsvorschriften wird hiervon nicht berührt.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.