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Satzung der Gemeinde Westensee für die Offene Ganztagsschule

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 20.12.2022 | i.d.F.v.: 28.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 03.01.2023


Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57) und der

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Westensee am 20.12.2022 folgende Satzung für die

Offene Ganztagsschule erlassen:

§ 1 Offene Ganztagsschule

1.

Die Gemeinde Westensee betreibt ab dem Schuljahr 2007/2008 an der Grundschule Westensee eine "Offene Ganztagsschule" nach der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen des Ministeriums für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein. Die Offene Ganztagsschule bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen Angebote außerhalb der Unterrichtszeit (außerschulische Angebote). Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einschluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von spätestens 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr.

2.

Es besteht kein individueller Rechtsanspruch auf Besuch der "Offenen Ganztagsschule".

3.

Art und Umfang der Inanspruchnahme der "Offenen Ganztagsschule" werden durch die Schulleiterin/den Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulträger festgelegt.

4.

Die außerschulischen Angebote gelten als schulische Veranstaltungen.

5.

Im Zusammenhang mit dem Betrieb der "Offenen Ganztagsschule" erhebt die Gemeinde Westensee gemäß § 4 dieser Satzung Gebühren.

§ 2 Anmeldungen zur Offenen Ganztagsschule

1.

Die Teilnahme an außerschulischen Angeboten der "Offenen Ganztagsschule" ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur "Offenen Ganztagsschule" bindet aber für die Dauer eines Schulhalbjahres.

2.

Die Anmeldung zur "Offenen Ganztagsschule" hat schriftlich von den Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

3.

Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Annahme besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter.

4.

Mit der Anmeldung erkennen die Eltern/ Erziehungsberechtigten diese Satzung und die hierin festgelegten Gebühren, sowie die Bestimmungen der Richtlinie über die Förderung von Ganztagsangeboten an Offenen Ganztagsschulen einschließlich des Ganztagsschulkonzeptes der Grundschule Westensee an.

5.

Zwischenzeitliche, im laufenden Schulhalbjahr bedingte Anmeldungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen, wie Zuzüge, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe, jeweils zum 1. eines Monats möglich.

§ 3 Abmeldungen/ Ausschluss von der "Offenen Ganztagsschule"

1.

Eine vorzeitige Abmeldung eines Kindes durch die Eltern/ Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 1. eines Monats nur möglich bei:

  1. Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind,
  2. Wechsel der Schule.

2.

Ein Kind kann durch die Gemeinde Westensee von der Teilnahme an außerschulischen Angeboten der "Offenen Ganztagsschule" ausgeschlossen werden, insbesondere wenn

  1. die Eltern/ Erziehungsberechtigten ihrer Gebührenpflicht nicht nachkommen,
  2. das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben im Angebot nicht zulässt,
  3. das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt, z.B. 3-mal unentschuldigt fehlt,
  4. die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.

§ 4 Höhe der Gebühren/Kosten

1.

Die Gebühren werden für jedes 1. Kind in Höhe des sich aus der Anlage 1 zu dieser Satzung ergebenden Betrages für die ausgewählten Angebote festgelegt. Für jedes weitere Geschwisterkind wird die Hälfte der Gebühren festgelegt. Das 1. Kind ist das älteste Kind. Die Gebühren gelten auch für Alleinerziehende oder Vollzeitpflegeeltern. Auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Westensee können die Gebühren gemäß der Sozialstaffel des Kreises Rendsburg-Eckernförde ermäßigt werden. Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II, nach dem 3. oder 4. Kapitel des Sozialgesetzbuches XII, nach § 2 und § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes, nach § 6 a Bundeskindergeldgesetz und von Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz sind von den Gebühren gemäß diesem Absatz zu 100 % befreit.

2.

Die Gemeinde Westensee erhebt zusätzlich zu den Gebühren die Kosten für das Mittagessen in Höhe von 3,00 € je Tag der Inanspruchnahme. Die Geschwisterregelung greift hier nicht.

3.

Bei Erkrankung eines Kindes von mindestens vier Wochen werden entsprechende Gebührenanteile auf schriftlichen Antrag bei der Gemeinde Westensee erstattet.

§ 5 Gebührenpflicht, Fälligkeit, Vollstreckung

1.

Gebührenpflichtig sind die Eltern/ Erziehungsberechtigten des Kindes. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.

2.

Die Gebühren und die Kosten für das Mittagessen werden von der Gemeinde Westensee erhoben. Zu diesem Zweck teilen die Eltern/ Erziehungsberechtigten oder die Schule die Namen, Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern/ Erziehungsberechtigten unverzüglich mit.

3.

Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühren bzw. der Kosten für das Mittagessen entsteht mit der Annahme des Kindes zur Teilnahme an der "Offenen Ganztagsschule" und werden vom Amt Achterwehr für die Gemeinde Westensee schriftlich gegenüber den Eltern/ Erziehungsberechtigten festgesetzt.

4.

Gebührenzeitraum ist das Schulhalbjahr (Schulhalbjahr 5 Monate). Da die Anmeldungen für ein Schulhalbjahr bindend sind, gilt folgende Zahlungspflicht für das 1. Halbjahr (Aug-Jan.): 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.und 01.01.; für das 2. Halbjahr (Feb.-Juli); 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.

5.

Rückständige Gebühren oder Kosten nach dieser Satzung werden im Verwaltungszwangs- verfahren beigetrieben. Maßgebend hierfür sind die Bestimmungen des § 262 Landesver- waltungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Westensee für die Offene Ganztagsschule vom 11.05.2007 einschl. erlassener Nachtragssatzungen außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Anlagen