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Satzung der Gemeinde Westensee über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 20.09.2004 | i.d.F.v.: 20.09.2004 | gültig ab: 01.01.2000 | Bekanntmachung am: 21.09.2004


Aufgrund des § 4 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils zur Zeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Westensee vom 20.09.2004 folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Westensee über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau und Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen vom 17.11.2003 erlassen:

§ 1 Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Ausbau, den Umbau und die Erneuerung

a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,

b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und

c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau und Umbau Vorteile bringt.

§ 2 Beitragsfähiger Aufwand

(1)

Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten, insbesondere für

  1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatz­flächen, hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.
  2. die Freilegung der Flächen;
  3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere

    a) die Fahrbahn,
    b) die Gehwege,
    c) die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
    d) die Park- und Abstellflächen,
    e) die Radwege,
    f) die kombinierten Geh- und Radwege,
    g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleit­grün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatz­flächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
    h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
    i) die Bushaltebuchten,

     

  4. die Beleuchtungseinrichtungen;
  5. die Entwässerungseinrichtungen;
  6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;
  7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenan­lagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spiel­geräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden be­steht.

(2)

Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3)

Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4)

Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

(5)

Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(6)

Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

(7)

Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.

§ 3 Beitragspflichtige/ Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Ei­gentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich  Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamt­schuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teileigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigentümer entspre­chend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 4 Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1)

Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)

  1. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e) sowie für Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 h) u. i) an Straßen, Wegen und Plätzen,

    a) die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m, 75 v.H.
    b) die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m, 40 v.H.
    c) die im wesentlichen dem durchgehenden innerört­lichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr­ dienen (Hauptverkehrsstraßen), bis zu einer Fahr­bahnbreite von 20,00 m 20 v.H.

     

  2. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau der übrigen Straßenein­richtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und g sowie Ziff. 4 und 5) an Straßen, Wegen und Plätzen,

    a) die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 75 v.H.
    b) die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 60 v.H.
    c) die im wesentlichen dem durchgehenden inner­örtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 55 v.H.

     

  3. für die Herstellung, den Ausbau und Umbau von kombinierten Geh­- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f) an Straßen, Wegen und Plätzen,

    a) die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (AnIiegerstraßen), 75 v.H.
    b) die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 50v.H.
    c) die im wesentlichen dem durchgehenden inner­örtlichen Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 40 v.H.

     

  4. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen und den Ausbau von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6),

    a) die im wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), 75 v.H.
    b) die im wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupterschließungsstraßen), 45 v.H.
    c) die im wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen) 30 v.H.

     

  5.  

    für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgänger­zonen und den Ausbau vorhandener Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 50 v.H.

     

     

  6.  

    für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrsbe­ruhigten Bereichen und den Ausbau von vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs.  1 Ziff. 6) 75 v.H.

     

     

  7. Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

    a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen und keine Gemeindever­bindungsfunktion haben (Wirtschaftswege im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 a StrWG), werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),
    b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrs­wegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4 b),
    c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c, 4 c).

     

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zu­geordnet.

(2)

Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiege­spuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3)

Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

(4)

Die Gemeinde weist in dem als Anlage beigefügten Verzeichnis die Straßen, Wege und Plätze aus, die unter Absatz 1 fallen. Das Verzeichnis hat nur deklaratorische Bedeutung und gibt nur die Verkehrsbedeutung zum Zeitpunkt des Erlasses der Satzung wieder.

§ 5 Abrechnungsgebiet

(1)

Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2)

Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

§ 5a Grundstücksbegriff

Grundstücke im Sinne dieser Satzung sind Grundstücke gemäß Grundbuchrecht. Darüber hinaus gelten als ein Grundstück alle Grundstücke des gleichen Grundstückseigentümers, die auf Grund ihrer gemeinsamen Nutzung eine wirtschaftliche Einheit bilden.

§ 6 Beitragsmaßstab

(1)

Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2)

Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB) liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, ge­werbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Verviel­fältiger von (0,05), Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von (50 m) (Tiefenbegrenzungs­regelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Be­bauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z. B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Bei Grundstücken, auf denen eine Hinterbebauung (zweite Baureihe) zulässig ist, wird die Flä­che bis zu einer Tiefe von (100 m) zugrunde gelegt. Für die vorstehen­den Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, indus­triell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

  1. bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,
  2. bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen,
  3. bei Grundstücken, die so an einem Platz, einem Wendehammer oder in einer Lage zur Straße oder zum Weg liegen, dass eine Linie nach Buchst. a) oder b) nicht ermittelt werden kann, als Kreisbogen um den Mittelpunkt des Platzes gebildet, 
  4. bei Grundstücken, die nicht an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der nächsten zugewandten Grundstücksseite aus gemessen

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinausgehen­den Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfälti­ger (0,05) angesetzt.

  1. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grund­stücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit (5), der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger (0,05) berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grund­stücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit Vervielfältiger (1,0), der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Ver­vielfältiger (0,05) berücksichtigt. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger (0,05) angesetzt.
  2. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

    a) Friedhöfe 0,3
    b) Sportplätze 0,3
    c) Kleingärten 0,5
    d) Freibäder 0,5
    e) Campingplätze 0,7
    f) Flächen für den Naturschutz und die Landschaftspflege 0,02
    g) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen, 0,05
    h) Gartenbaubetriebe im Außenbereich 0,4

     

(3)

Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor (0,05) berücksichtigten Flächen,

  1. vervielfacht mit:

    a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoß
    b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen
    c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen
    d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen
    e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen

     

  2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplan­entwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

    a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.
    b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
    c) Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Voll­geschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.

     

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen, das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

  1. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

    a)
      1.  
    bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollge­schosse die Höhe des Bauwerks geteilt durch 3,5 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden;
    b)
      1.  
    bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;
    c)
      1.  
    bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Be­bauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;
    d)
      1.  
    bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

(4)

Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten, die über­wiegend gewerblich oder industriell genutzt werden, werden die nach Abs. 3 ermittelten Flächen um 30 v. H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohn­zwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung über­wiegend auf die Grundstücksfläche (z. B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u. ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

(5)

Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitrags­pflichtig, der sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6)

Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

§ 7 Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

§ 8 Kostenspaltung

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrich­tungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

  1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellfllächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,
  2. die Radwege,
  3. die Gehwege,
  4. die Beleuchtungseinrichtungen,
  5. die Straßenentwässerung,
  6. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern,
  7. die kombinierten Geh- und Radwege und
  8. die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmit­telbar angrenzenden Teilanlagen.

§ 9 Beitragsbescheid

(1)

Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2)

Der Beitragsbescheid enthält:

  1. Die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,
  2. den Namen der/ des Beitragspflichtigen,
  3. die Bezeichnung des Grundstückes,
  4. die Höhe des Beitrages,
  5. die Berechnung des Beitrages,
  6. die Angabe des Zahlungstermins,
  7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10 Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§ 11 Fälligkeit

(1)

Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

(2)

Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.

§ 12 Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Ver­trag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entste­henden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Bestimmungen dieser Satzung.

§ 13 Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gemäß § 1O Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) in der Fassung vom 30. Oktober 1991 (GVOBL. Schl.-H. S. 555) aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbü­chern, aus den bei der Amtsverwaltung geführten Personenkonten sowie Meldeda­teien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnis­se, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümer, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitrags­erhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 14 Inkrafttreten

(1)

Diese 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2000 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. 08.1995 außer Kraft.

(3)

Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

(4)

Soweit Beitragsansprüche vor der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung aber nach dem Inkrafttreten oder vorgesehenen Inkrafttreten der Satzung nach Absatz 2 entstanden sind, werden die Beitragspflichtigen nicht ungünstiger gestellt als nach der bisherigen Satzung.

Anlagen