Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Satzung über das Anbringen von Straßennamen und Hausnummernschilder in der Gemeinde Westensee

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 22.11.2001 | i.d.F.v.: 20.12.2001 | gültig ab: 01.01.2002 | gültig am: 11.02.2021 | Bekanntmachung am: 04.01.2002


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 529), des § 126 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBI. I S. 2141, ber. BGBI. 1998 I S. 137) sowie des § 47 des Straßen-  und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung den Neufassung vom 02. April 1996 (GVOBI. Schl.-H. S. 413) wird nach Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Westensee  vom 22.11.2001 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Straßenverzeichnis und Straßennamenschilder

(1)

Für alle öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Gemeinde wird ein Straßenverzeichnis (Bestandsverzeichnis) geführt (§ 3 Abs. 2 Straßen- u. Wegegesetz). Sie sind mit dem Namen einzutragen, den sie bei Inkrafttreten dieser Satzung hatten oder der ihnen künftig durch Beschluß der Gemeindevertretung gegeben wird. Für öffentliche Feld- u. Waldwege sowie beschränkt öffentliche Straßen (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 Straßen- und Wegegesetz) kann auf einen Namen verzichtet werden.

(2)

Öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die einen Namen haben, werden durch Namensschilder gekennzeichnet. Die Schilder werden von der Gemeinde beschafft, angebracht und unterhalten.

(3)

Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken oder baulichen Anlagen aller Art sind verpflichtet, das Anbringen von Straßennamenschildern an ihren Gebäuden oder Einfriedigungen sowie das Aufstellen hierzu erforderlicher besonderer Vorrichtungen auf ihren Grundstücken ohne Entschädigung zu dulden.

(4)

Schäden, die durch die Anbringung oder Aufstellung von Straßennamenschildern entstehen, hat die Gemeinde auf ihre Kosten zu beseitigen.

§ 2 Hausnummernschilder

(1)

Neben dem Straßenverzeichnis (§ 1 Abs. 1) ist ein Hausnummernplan in einfacher Form zu führen. In dem Hausnummernplan ist für alle bebauten oder bebaubaren Grundstücke und Grundstücksteile eine Grundstücksnummer (Hausnummer) festzulegen.

(2)

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Hausnummernschilder auf ihre Kosten zu beschaffen, anzubringen und zu unterhalten. Dies gilt auch für Hausnummernänderungen. Sie sind von einer Neufestlegung oder Änderung der Grundstücks- u. bzw. Hausnummerierung durch die Gemeinde zu unterrichten.

(3)

Die Hausnummernschilder sind neben dem Hauseingang anzubringen. Sie müssen von der Straße gut sichtbar und lesbar sein. Bei Gebäuden mit einem Seiteneingang ist das Hausnummernschild an der neben dem Zuweg straßenwärts gelegenen Hausecke, bei Grundstücken mit einem Vorgarten von mehr als 10 m Tiefe, an der Straße neben dem Grundstückseingang anzubringen. Bei Hinter- u. Seitengebäuden sowie bei Häusergruppen und Zeilenbauten kann die Anbringung zusätzlicher Hausnummernschilder (Einzel- oder Sammelschilder) gefordert werden.

(4)

Für die Hausnummerierung sind gut erkennbare Ziffern zu verwenden. Die Schilder bzw. Ziffern sollen mindestens 12 cm hoch und 14 cm breit sein.

(5)

Die Frist für die Anbringung der Schilder bei Neubauten und evtl. bei Änderungen beträgt drei Monate.

§ 3 Ausnahmeregelung

Auf Antrag können in begründeten Fällen durch Beschluß der Gemeindevertretung von den Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Satzung Ausnahmen zugelassen werden.

§ 4 Zwangsgeld und Ersatzvornahme

(1)

Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen dieser Satzung kann nach schriftlicher Androhung und Ablauf der Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25,00 Euro festgesetzt werden (§203 LVwG).

(2)

Außerdem können nach schriftlicher Androhung und Ablauf einer gesetzten Frist, die mindestens einen Monat betragen soll, die vorgeschriebenen Handlungen anstelle und auf Kosten des Pflichtigen durch die Gemeinde oder durch einen Beauftragten ausgeführt werden (§ 204 LVwG).

§ 5 Übergangsregelung

Die Grundstückseigentümer müssen ihre Hausnummerierung entsprechend dieser Satzung anbringen. Kosten für eine Änderung der Hausnummerierung gleich welcher Art übernimmt die Gemeinde nicht. Dies gilt sowohl für eine Straßenumbenennung als auch für eine Hausnummernänderung.

§ 6 Inkrafttreten

Diese 1. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft.