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Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser der Gemeinde Bredenbek

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 28.02.2002 | i.d.F.v.: 28.02.2002 | gültig ab: 23.03.2002 | gültig am: 02.07.2019 | Bekanntmachung am: 08.03.2002


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 23.07.1996 (GVOBI. SH S. 529) in der zz. gültigen Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Bredenbek vorn 28. Februar 2002 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Allgemeines

Die Gemeinde Bredenbek betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke der Gemeinde Bredenbek mit Trink- und Betriebs­wasser. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde Bredenbek, im folgenden "Gemeinde" genannt.

§ 2 Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümerin

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne Rücksicht auf die Grund­stücksbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbst­ständige wirtschaftliche Einheit bildet.

(2)

Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümerinnen erlassenen Vor­schriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist je­der berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Jede Eigentümerin eines im Versorgungsgebiet nach § 1 liegenden Grund­stückes ist berechtigt, den Anschluss ihres Grundstückes an die Wasser­versorgungsanlage und die Belieferung mit Trink- und Betriebswasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen.

(2)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grund­stücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grund­stückseigentümerinnen können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungs­leitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

(3)

Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnah­men erfordert.

(4)

Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern die Grundstückseigentümerin sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.

§ 4 Benutzungszwang

Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind,  ist  der  gesamte  Bedarf  an  Wasser  im  Rahmen   des  Benutzungsrechtes (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken. Verpflichtet sind die Grund­stückseigentümerinnen und alle Benutzerinnen der Grundstücke, die sich für einen Anschluss an die zentrale Wasserversorgung entschieden haben.

§ 5 Befreiung vom Benutzungszwang

(1)

Von der Verpflichtung zur Benutzung wird die Grundstückseigentümerin auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihr aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet wer­den kann.

(2)

Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde Bredenbek einzureichen.

(3)

Die Grundstückseigentümerin hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigen­gewinnungsanlage oder Regenwassernutzungsanlage Mitteilung zu machen. Sie hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von ihrer Eigen­gewinnungsanlage oder Regenwassernutzungsanlage keine Rückwirkungen in das öffentliche Wasserversorgungsnetz möglich sind.

(4)

Eine evtl. Befreiung vom Benutzungszwang wird nur unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

§ 6 Art der Versorgung

Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für die vereinbarte Bedarfsart (Trink- oder Betriebswasser) ent­sprechen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versor­gungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist, dabei sind die Belange der Grundstückseigentümerin möglichst zu berücksichtigen.

Stellt die Grundstückseigentümerin Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihr selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

Wenn mehrere Versorgungsleitungen vorhanden sind, bleibt es der Gemeinde überlassen, an welche Leitung die Abnehmerin angeschlossen wird. Es soll dabei nach Möglichkeit auf die Belange der Abnehmerin Rücksicht genommen werden.

§ 7 Umfang der Versorgung, Benachrichtigung bei Versorgungsunterbrechungen

(1)

Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschluss­leitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht

  1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich sind oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind
  2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

(2)

Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme be­triebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbre­chung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

(3)

Die Gemeinde hat die Grundstückseigentümerinnen bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in ge­eigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Benachrichtigung entfällt, wenn die Unterrichtung

  1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder
  2. die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8 Haftung bei Versorgungsstörungen

(1)

Für Schäden, die eine Grundstückseigentümerin durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung erlei­det, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle

  1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit der Grundstückseigentümerin, es sei denn, dass der Schaden von der Ge­meinde oder einer ihrer Bediensteten weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist,
  2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder ei­nes ihrer Bediensteten oder eines Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
  3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vor­satz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Gemeinde oder eines vertre­tungsberechtigten Organs verursacht worden ist. § 831 I S. 2 BGB ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

(2)

Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Grundstückseigentümern/innen anzu­wenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Grundstückseigentümern/innen auf Verlangen über die mit der Schadensver­ursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich ist.

(3)

Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 50 Euro.

(4)

Ist die Grundstückseigentümerin berechtigt, gem. § 22(1) Satz 2 das geliefer­te Wasser an einen Dritten weiterzuleiten, und erleidet diese durch Unterbre­chung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Beliefe­rung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in dem­selben Umfange wie der Grundstückseigentümerin aus dem Benutzungsverhältnis.

(5)

Leitet die Grundstückseigentümerin das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat sie im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass diese aus unerlaubter Handlung keine weiteren Schadensersatzansprü­che erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat die Grundstückseigentümerin hierauf bei Begründung des Benut­zungsverhältnisses besonders hinzuweisen.

(6)

Die Grundstückseigentümerin hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet die Grundstückseigentümerin das Wasser an einen Dritten weiter, so hat sie diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen.

§ 9 Verjährung

(1)

Schadensersatzansprüche der in § 8 bezeichneten Art verjähren in drei Jah­ren von dem Zeitpunkt ab, in welchem die Ersatzberechtigte von dem Scha­den, von den Umständen, aus denen sich ihre Anspruchsberechtigung ergibt und von dem ersatzpflichtigen Wasserversorgungsunternehmen Kenntnis er­langt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in fünf Jahren von dem schädigen­den Ereignis an.

(2)

Schweben zwischen der Ersatzpflichtigen und der Ersatzberechtigten Ver­handlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

(3)

§ 8 (5) gilt entsprechend.

§ 10 Grundstücksbenutzung

(1)

Die Grundstückseigentümerinnen haben für den Zweck der örtlichen Versor­gung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet lie­genden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu­zulassen. Diese Pflicht trifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die von der Eigentümerin in wirtschaftlichem Zusam­menhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglich­keit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke der Eigentümerin mehr als not­wendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2)

Die Grundstückseigentümerin ist rechtzeitig über Art und Umfang der beab­sichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

(3)

Die Grundstückseigentümerin kann die Verlegung der Einrichtungen verlan­gen, wenn sie an der bisherigen Stelle für sie nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so gelten die Bestimmungen der Beitrags- und Gebührensatzung.

(4)

Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat die Grundstückseigentümerin die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Ge­meinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihr dies nicht zugemutet werden kann.

(5)

Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrs­flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 11 Hausanschluss

(1)

Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage der Grundstückseigentümerin. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung hinter dem Wasserzähler.

(2)

Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Ände­rung des Hausanschlusses ist von der Grundstückseigentümerin unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Anlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

  1. ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten  Anlage des Grundstückseigentümers (Wasserverbrauchsanlage),
  2. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbe­betrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs,
  3. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,
  4. eine Erklärung der Grundstückseigentümerin, die anfallenden Kosten der Anschlussleitung einschließlich der Wiederherstellungskosten im öffentlichen Verkehrsraum und der Straßenoberfläche nach Maßgabe der Beitrags- und Gebührensatzung zu übernehmen und der Gemeinde den entsprechenden Betrag zu erstatten,
  5. im Falle des § 3 Abs. 2 und 3 die Verpflichtungserklärung zur Über­nahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten

(3)

Art, Zahl und Lage der Abzweigstellen vom Verteilernetz und Art, Zahl und Lage der Anschlüsse im Haus (Sitz der Zählereinbaugarnitur) sowie deren Änderung werden nach Anhörung der Grundstückseigentümerin und unter Wahrung ihrer berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt.

Zu den Betriebsanlagen der Gemeinde und damit zu ihrem Eigentum gehören der Abzweiger von der Hauptleitung bis zur Grundstücksgrenze und im Gebäude die Wasserzählereinbaubrücke mit beiden Absperrventilen einschließ­lich des Wasserzählers, sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Diese Teile des Anschlusses werden ausschließlich von der Gemeinde her­gestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt, müssen zugänglich und vor Beschädigung geschützt sein. Soweit die Gemeinde die Erstellung des Hausanschlusses oder Veränderungen des Hausanschlusses nicht selbst sondern durch Nachunternehmer durchführen lässt, sind Wün­sche der Grundstückseigentümerin bei der Auswahl der Nachunternehmer zu berücksichtigen. Die Grundstückseigentümerin hat die baulichen Vorausset­zungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Sie darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen las­sen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undicht­werden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Wasserversor­gungsunternehmen unverzüglich mitzuteilen.

§ 12 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(1)

Die Gemeinde kann verlangen, dass die Grundstückseigentümerin auf eigene Kosten nach ihrer Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Was­serzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn

  1. das Grundstück unbebaut ist oder
  2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
  3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vor­handen ist.

(2)

Die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungs­gemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten.

(3)

Die Grundstückseigentümerin kann die Verlegung der Einrichtungen auf ihre Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für sie nicht mehr zumut­bar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist.

§ 13 Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhal­tung der Anlage hinter dem Hausanschluss, mit Ausnahme der Messeinrich­tungen der Gemeinde, ist die Grundstückseigentümerin verantwortlich. Hat sie die Anlage oder Anlagenteile einem Dritten überlassen, so ist sie neben diesem verantwortlich.

(2)

Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen sowie nach den aner­kannten Regelungen der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhal­ten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dür­fen nur durch die Gemeinde oder ein durch die Gemeinde beauftragtes Instal­lationsunternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen.

(3)

Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage der Grundstückseigen­tümerin gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen.

(4)

Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer an­erkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW- oder GS- Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Teile des Hausanschlusses, die im Eigentum der Grundstückseigentümerin stehen und zu deren Unterhaltung sie verpflichtet ist, sind Bestandteile der Anlage der Grundstückseigentümerin.

§ 14 Inbetriebsetzung der Anlage der Grundstückseigentümerin

(1)

Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage der Grund­stückseigentümerin an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb.

(2)

Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über das Installati­onsunternehmen zu beantragen.

§ 15 Überprüfung der Anlage des Grundstückseigentümers

(1)

Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage der Grundstückseigentümerin vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat die Grundstückseigen­tümerin auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann de­ren Beseitigung verlangen.

Werden Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib oder Leben ist sie hierzu verpflichtet.

(2)

Durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib oder Leben darstellen.

§ 16 Betrieb, Erweiterung und Änderung der Anlage und Verbrauchseinrichtungen der Grundstückseigentümerin; Mitteilungspflichten

(1)

Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Grundstückseigentümerinnen, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)

Erweiterungen und Änderungen der Anlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen sind der Gemeinde mitzuteilen, soweit sich dadurch Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leitung wesentlich erhöht.

§ 17 Zutrittsrecht

(1)

Die Grundstückseigentümerin hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde den Zutritt zu ihren Räumen und zu den in § 12 genannten Einrichtungen zu gestatten, sowie dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zur Ermittlung der Grundlagen für die Gebührenbemessung, erforderlich ist.

(2)

Die Grundstückseigentümerinnen sind verpflichtet, die für die Feststellung des Wasserverbrauchs, die Errechnung der Gebühren und Prüfung des Zustandes der Anlagen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 18 Technische Abschlussbedingungen

Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausan­schluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes notwendig ist. Diese Anfor­derungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustim­mung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

§ 19 Messung

(1)

Die Gemeinde stellt für den Hausanschluss gegen Erstattung der Kosten einen Hauptzähler für den Gesamtverbrauch zur Verfügung. Die von der Grundstückseigentümerin verbrauchte Wassermenge wird durch Messeinrichtungen festgestellt, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung außer Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. Die Verwendung von Zwischenzählern durch die Abnehmer ist zulässig, werden aber bei der Gebührenabrechnung mit der Gemeinde nicht berücksichtigt.

Für den Einbau und die Unterhaltung der Zwischenzähler ist die Grundstückseigentümerin verantwortlich.

(2)

Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtung. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwachung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtung Aufgabe der Gemeinde. Sie hat die Grundstückseigentümerin anzuhören und deren berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen der Grundstückseigentümerin die Messeinrichtungen zu verlegen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; die Grundstückseigentümerin ist verpflichtet, die Kosten zu tragen.

(3)

Die Grundstückseigentümerin haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtung, soweit ihr hieran ein Verschulden trifft. Sie hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Sie ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen.

(4)

Die Entfernung oder Beschädigung der angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden.

§ 20 Nachprüfung von Messeinrichtungen

(1)

Die Grundstückseigentümerin kann jederzeit bei der Gemeinde die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 II des Eichgesetzes verlangen.

(2)

Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen (+/- 5%) überschreitet, sonst der Grundstückseigentümerin.

§ 21 Ablesung

(1)

Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen der Gemeinde von der Grundstückseigentümerin selbst abgelesen. Diese hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.

(2)

Zeigt ein Zähler überhaupt nichts an, ist die Ablesung des Geräts durch Verschmutzung o.ä. nicht möglich oder kann ein Beauftragter der Gemeinde die Räume der Grundstückseigentümerin nicht zum Zwecke der Ablesung betreten, darf die Gemeinde den Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen.

§ 22 Verwendung des Wassers

(1)

Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke der Grundstückseigentümerin, ihrer Mieter und ähnlich berechtigten Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

(2)

Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

(3)

Wird Wasser unter Umgehung oder vor Anbringung des Wasserzählers oder in einer anderen Weise entgegen den Vorschriften dieser Satzung entnommen, so kann gegen den Abnehmer, abgesehen von der Erstattung einer Strafanzeige, eine Ordnungsstrafe festgesetzt werden. Dieser Ordnungsstrafe wird der 10fache Durchschnitts­verbrauch für die Dauer der unberechtigten Entnahme zugrunde gelegt. Als Dauer der unberechtigten Entnahme kann die Gemeinde höchstens ein Jahr annehmen.

(4)

Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken.

(5)

Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen.

(6)

Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen.

§ 23 Heranziehungsbescheide

Vordrucke für Heranziehungsbescheide müssen verständlich sein. Die für die Forde­rung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein ver­ständlicher Form auszuweisen.

§ 24 Laufzeit des Versorgungsverhältnisses

(1)

Will eine Grundstückseigentümerin, die zur Benutzung der Wasserversorgungsanlagen nicht verpflichtet ist, den Wasserbezug vollständig einstellen, so hat sie dies mindestens zwei Wochen vor Einstellung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen.

(2)

Will eine zur Benutzung Verpflichtete den Wasserbezug einstellen, so hat sie bei der Gemeinde Befreiung nach den Bestimmungen dieser Satzung zu be­antragen.

(3)

Jeder Wechsel der Grundstückseigentümerin ist der Gemeinde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4)

Wird der Wasserverbrauch ohne schriftliche Mitteilung im Sinne von Abs. 1 oder vor Erteilung der Befreiung eingestellt, so haftet die Grundstückseigen­tümerin der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung erge­benden Verpflichtungen.

(5)

Die Grundstückseigentümerin kann eine zeitweilige Absperrung ihres An­schlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen.

§ 25 Einstellung der Versorgung

(1)

Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn die Grundstückseigentümerin den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um

  1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren,
  2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder
  3. zu gewährleisten, dass Störungen anderer Grundstückseigentümerin­nen, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

(2)

Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälli­gen Abgabenschuld ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wo­chen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn die Grundstücksei­gentümerin darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass die Grundstückseigentümerin ihren Verpflichtungen nachkommt.

(3)

Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und die Grundstückseigentüme­rin die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat.

(4)

Abgesperrte Anlagen dürfen nur durch die Gemeinde wieder eingeschaltet werden. Die Kosten der Wiederaufnahme sind von der Grundstückseigentü­merin zu tragen.

§ 26 Beiträge und Gebühren

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der öffentlichen Wasserversor­gungsanlage und der Grundstücksanschlussleitungen werden Beiträge, für die Be­nutzung der Wasserversorgungsanlage werden Benutzungsgebühren nach Maßga­be einer zu dieser Satzung erlassenen Beitrags- und Gebührensatzung erhoben.

Die Satzung regelt auch die Kostenerstattung bei der Änderung, Erweiterung und Beseitigung der Hausanschlussleitungen sowie die Kostenerstattung für die Über­prüfung von Wasserzählern.

§ 27 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und zur Festsetzung der Beiträge und Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Ver­wendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten, die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes nach §§ 24 bis 28 BauGB und § 3 WoBauErlG der Gemeinde bekannt geworden sind, sowie aus dem Grundbuchamt und den Unterlagen der unteren Bauaufsichts­behörde und des Katasteramtes, durch die Gemeinde gemäß § 10 Abs.4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entspre­chend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind. Das Amt Achterwehr als für die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Bei­trags- und Gebührenermittlung nach dieser Satzung weiterverarbeiten.

(2)

Die Gemeinde Bredenbek bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und von den nach Abs. 1 anfallenden oder angefallenen Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtig­ten mit den für die Beitrags- und Gebührenerhebung nach dieser Satzung er­forderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Beitrags- und Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten, Zwangsmittel

Ordnungswidrig im Sinne von § 134 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Satzung (§§ 4, 5 III, 11 V, 13 II IV, 16 I II, 22 I II) oder einer aufgrund dieser Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 17 Ordnungswidrig­keitengesetz (OwiG) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höhe geahndet werden.

§ 29 Gleichstellungsklausel

In allen Fällen, in denen es sich bei Grundstückseigentümern, Benutzern o. ä. um männliche Personen handelt, gilt statt der weiblichen Form die männliche.

§ 30 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.