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Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Felde und die Erhebung von Benutzungsgebühren

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 25.06.2020 | i.d.F.v.: 07.07.2020 | gültig ab: 01.08.2020 | gültig am: 01.08.2020 | Bekanntmachung am: 14.07.2020


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003, S. 57) und der §§ 1,2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBI. 2005, S. 27) in deren aktuellen Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Felde vom 18.12.2018 folgende 1. Änderungssatzung erlassen:

§ 1 Die kommunale Kindertagesstätte der Gemeinde Felde

(1)

Die Gemeinde Felde betreibt auf der Grundlage des § 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) vom 12.12.1991 (GVOBI. 1991, S. 651), in der aktuell geltenden Fassung, eine Kindertagesstätte (KiTa) als öffentliche Einrichtung.

(2)

Die Kindertagesstätte unterliegt der Aufsicht der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters. Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r des in der Kindertagesstätte beschäftigten Personals.

(3)

Das Betreuungspersonal der Kindertagesstätte ist pädagogisch ausgebildet, so dass die Bildung, Erziehung und Betreuung aller Kinder der Einrichtung gesichert ist.

§ 2 Aufgaben der Kindertagesstätte

(1)

Die Kindertagesstätte übernimmt einen familienergänzenden und eigenständigen Auftrag. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt.

(2)

Sie hat einen eigenen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen sowie das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Die soziale Erziehung, insbesondere die Gewöhnung an die Gruppe steht im Vordergrund.

(3)

Diese Ziele werden entsprechend den Vorgaben der Bildungsleitlinien und des Kindertagesstättengesetzes des Landes Schleswig-Holstein im Spiel erreicht.

§ 3 Anmeldung, Aufnahme und Abmeldung

(1)

Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind/Ihre Kinder ab der Geburt in der Kindertagesstätte bei der Kindertagesstättenleitung anmelden.

(2)

Die Anmeldung eines Kindes erfolgt schriftlich in Form eines gültigen Aufnahmeantrags vor der gewünschten Aufnahme nur über die Leitung der Einrichtung. Das Aufnahmeformular ist in der Kindertagesstätte sowie auf der Homepage der Kindertagesstätte Felde erhältlich. Dieses kann während des obligatorischen Aufnahmegesprächs mit der Leitung in der Kindertagesstätte abgegeben werden.

(3)

In der Kindertagesstätte werden im Rahmen der verfügbaren Plätze Kinder aus der Gemeinde Felde ab dem Alter von 10 Monaten bis zum Schuleintritt aufgenommen. Eine frühere Aufnahme wird auf Antrag geprüft und ist in Ausnahmefällen möglich. Soweit Plätze durch Felder Kinder nicht belegt sind und auch keine Aufnahmeanträge für diese vorliegen, können auch Kinder aus den umliegenden Nachbargemeinden aufgenommen werden. Dabei sind Kinder aus Gemeinden, in denen keine Kindertageseinrichtungen vorhanden sind, vorrangig aufzunehmen. Über die Aufnahme von Kindern aus anderen Gemeinden entscheidet die Kindertagesstätten-Leitung im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister sowie einem Vertreter/einer Vertreterin des zuständigen Ausschusses.

(4)

Falls die Zahl der Anmeldungen, die der verfügbaren Plätze übersteigt, ist entsprechend der nachstehenden Kriterien zu verfahren:

  1. Es liegen soziale Härten vor (z.B. alleinerziehende Elternteile, Berufstätigkeit, Arbeitslosigkeit, Aus- und Übersiedler, Mehrkindfamilien).
  2. Vorschulkinder haben gegenüber jüngeren Kindern Vorrang.

Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister entscheidet im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte und einem Vertreter/einer Vertreterin des zuständigen Ausschusses über die Zulassung.

(5)

Nach dem Bescheid über die Aufnahmemöglichkeit ist die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes schriftlich zu erklären. Die Einhaltung der im Bescheid mitgeteilten Terminvorgabe ist zwingend erforderlich.

(6)

Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertagesstätte ein Betreuungsvertrag zwischen der Gemeinde Felde, vertreten durch die KiTa-Leitung und den Erziehungsberechtigten geschlossen werden. Im Zuge dessen werden den Erziehungsberechtigten ein Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz (lfsG) sowie die KiTa-Satzung übergeben.

(7)

Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte erfolgt grundsätzlich für einen vollen Betreuungsplatz.

(8)

Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte gilt für das ganze Kindertagesstättenjahr (KiTa-Jahr) bzw. auch für das Folgejahr, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des Kindes. Das KiTa-Jahr beginnt am 1.8. eines Jahres und endet am 31.7. des Folgejahres.

(9)

Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31.7.) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss von den Erziehungsberechtigten bis zum 31.5. eines Jahres schriftlich bei der Kindertagesstätten-Leitung eingereicht werden. In begründeten Fällen können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

§ 4 Nachträgliche Ausschließungsgründe

(1)

Von der Benutzung der Kindertagesstätte können nachträglich ausgeschlossen werden:

  1. Kinder, deren Erziehungsberechtigte sich mit mindestens zwei nach dieser Satzung fälligen Zahlungen der Benutzungsgebühr im Rückstand befinden und nach Abmahnung nicht bereit sind, die ausstehenden Zahlungen zu leisten.
  2. Kinder, deren Erziehungsberechtigte nicht bereit sind, den Vorschriften dieser Satzung Folge zu leisten.
  3. Wenn ein Kind nicht in der erforderlichen Weise gefördert werden kann, die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird oder wenn unüberbrückbare Differenzen auftreten.

(2)

Der Ausschluss eines Kindes bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung.

§ 5 Öffnungszeiten, Ferienregelungen und Sonderdienste

(1)

Die Kindertagesstätte der Gemeinde Felde ist an fünf Tagen/Woche (Mo.-Fr.) von 07:00-17:00 Uhr geöffnet.

(2)

Erziehungsberechtigte können lhr/e Kind/er in der Frühbetreuung von 07:00-08:00 Uhr betreuen lassen. In der anschließenden Regelzeit (Vormittagsbetreuung) werden Unter- und Über-Dreijährige (Krippen- und Elementarbereich) bis 14:00 Uhr betreut und gefördert. Die Spätbetreuung ist im Krippen- und Elementarbereich der Einrichtung stundenweise bis 17:00 Uhr buchbar.

(3)

Verlängerungszeiten, die über die Regelzeit hinausgehen (Früh- und Spätbetreuung) bedürfen der Anmeldung bei der Einrichtungsleitung und gelten ein halbes Jahr.

(4)

Während der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte drei Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr.

(5)

Die Kindertagesstätte kann zwecks Fortbildung der Mitarbeiter/-innen bis zu max. drei Tagen im Jahr geschlossen werden.

(6)

An sogenannten „Brückentagen", sowie am letzten Wochentag vor Weihnachten behält sich die Kindertagesstätte vor, Sonderdienste anzubieten, sofern diese von mind. 5 Kindern in Anspruch genommen wird. Hierzu werden Gruppen, entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen, zusammengelegt.

(7)

Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betreuungsräume, Infektionen u.a.) vorübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf die Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder auf Schadensersatz.

(8)

Die Schließzeiten eines Jahres werden nach Anhörung des Kindertagesstätten-Beirats von der KiTa-Leitung festgelegt und bis zum 15.1. des Jahres bekannt gegeben.

§ 6 Haftung und Aufsichtspflicht

(1)

Der Besuch der Kindertagesstätte ist freiwillig.

(2)

Alle persönlichen Gebrauchsgegenstände und Bekleidungsstücke des Kindes sind namentlich zu kennzeichnen, um Verluste und Verwechslungen zu vermeiden. Die Gemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen und Beschädigungen von Gebrauchsgegenständen und Bekleidungsstücken.

(3)

Für Schäden, die durch Nichtbefolgung der Satzung und sonstigen Anordnungen der Kindertagesstätten-Leitung und des Trägers entstehen, haftet die Gemeinde nicht.

(4)

Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs in der Kindertagesstätte wird die Aufsichtspflicht auf den Träger der Einrichtung übertragen. Dieser bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeten Mitarbeiter/-innen.

(5)

Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter/-innen der Kindertagesstätte gegenüber den zu betreuenden Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten der Einrichtung. Die Kinder sind am Morgen zwingend bei den zuständigen Pädagogen/innen anzumelden. Die Aufsichtspflicht obliegt einer erziehungsberechtigten Person oder dessen nachgewiesenen Beauftragten bei der Abholung des Kindes/der Kinder mit der Empfangnahme und Abmeldung bei den zuständigen Pädagogen/innen.

(6)

Für die Sicherheit auf dem Weg zur Kindertagesstätte und/oder auf dem Heimweg sowie bei Wartezeiten bis zur Öffnung der Einrichtung sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.

(7)

Soll ein Kind allein den Weg zur Kindertagesstätte oder den Heimweg antreten, ist dazu vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind/die Kinder den Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen.

§ 7 Gesundheitsvorschriften gemäß Infektionsschutzgesetz (lfSG)

(1)

Vor Antritt eines Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte ist der Einrichtungsleitung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das zu betreuende Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist.

(2)

Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich, die Einrichtung unverzüglich über körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Verletzungen, Belastbarkeit, etc.) des Kindes zu informieren, soweit diese für die Betreuung von Bedeutung ist.

(3)

Erkrankt ein Kind während der außerfamiliären Betreuung, verpflichten sich die Erziehungsberechtigten das Kind unverzüglich abzuholen.

(4)

Bei Auftreten einer ansteckenden oder übertragbaren Krankheit sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Tritt in einem Haushalt eine ansteckende oder übertragbare Krankheit auf, so darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, so lange die Möglichkeit einer Übertragung besteht.

(5)

Der Kindertagesstätte ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach einer der folgenden Erkrankungen wieder besuchen soll:

  1. Keuchhusten, Scharlach, Mumps, Masern
  2. Röteln, Windpocken, Mundfäule
  3. Parasitärer Befall (Milben, Läuse, Krätze)
  4. Eitrige Bindehautentzündung
  5. Die Kindertagesstätten-Leitung behält sich vor, auch für andere Erkrankungen eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzufordern.

(6)

Für den Fall, dass Erziehungsberechtigte diese Anordnungen nicht befolgen, wird die Gemeinde sie für die eventuell aufgetretenen Schäden verantwortlich machen.

(7)

Fehlen wegen derselben Krankheit mehr als die Hälfe der zu betreuenden Kinder ist die Leitung der Einrichtung mit Zustimmung der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters befugt, die Kindertagesstätte für eine gewisse Zeit, die sich nach der Dauer der aufgetretenen Erkrankung richtet, zu schließen.

§ 8 Betreuungsgebühren

(1)

Für jedes aufgenommene Kindertagesstätten-Kind ist eine monatliche Gebühr zu zahlen. Diese richtet sich nach den in Anspruch genommenen Betreuungszeiten.

(2)

Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die Kindertagesstätte Felde besuchen. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(3)

Die Gebühren werden grundsätzlich jeweils für die Zeit vom 1.8. eines Jahres bis zum 31.7. des folgenden Jahres festgesetzt, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.

(4)

Wird ein Kind zwischen dem 1. und 15. eines Monats aufgenommen, so ist die volle Gebühr für den Kalendermonat zu zahlen. Ab dem 16. eines Monats ist die halbe Gebühr für den Aufnahmemonat zu entrichten.

(5)

Die Gebühren sind innerhalb von 14 Tagen nach Aufnahme in die Kindertagestätte fällig. Im Weiteren ist die monatliche Gebühr bis zum 05. eines Monats an die Amtskasse Achterwehr im Voraus zu entrichten.

(6)

Rückständige Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).

(7)

Die Gebühr wird auch für die Monate erhoben, in denen die Kindertagesstätte wegen Ferien geschlossen hat. Folgt auf die Abmeldung eines Kindes ein Ferienmonat, so endet die Gebührenpflicht nicht vor Ablauf des Ferienmonats.

(8)

Kinder, die in einer Krippengruppe betreut werden und im Verlauf des Kindertagesstättenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, ist bis zum Wechsel in eine andere Betreuungsgruppe die bisherige Gebühr weiterzuzahlen, längstens bis zum Ende des Kindertagesstättenjahres. Erfolgt die Betreuung in einer altersgemischten Gruppe, gilt die neue Gebühr mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wurde.

(9)

Bei Schließung der Kindertagesstätte aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betreuungsräume, Infektionen u.ä.) werden die Gebühren nicht erstattet. Erfolgt die Schließung aufgrund einer arbeitskampfrechtlichen Arbeitsniederlegung durch die Beschäftigten der Kindertagesstätte (Streik) werden den Abgabenschuldnern auf schriftlichen Antrag die anteiligen Gebühren nach Absatz 10 für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsniederlegung ab dem ersten Tag erstattet, sofern innerhalb des jeweils laufenden Kindertagesstättenjahres die Anzahl von mindestens fünf streikbedingten Schließtagen erreicht wird. Als Schließtage gelten in diesem Zusammenhang nur Tage an denen die Arbeitsniederlegung mindestens den Zeitraum der Regelbetreuung (fünf Stunden) umfasst. Satz zwei gilt nicht für einzelne Betreuungsfälle, in denen trotz Schließung eine satzungsgemäße Betreuung (Notbetreuung) erfolgt ist.

(10)

Die anteilige Gebührenerstattung in Fällen des Absatz 8 Satz 2 der für den jeweiligen Schließtag entrichteten Benutzungsgebühren entspricht dem prozentualen Anteil der Personalkosten an den Gesamtbenutzungsgebühren im Rahmen der aktuellen GebührenkaIkulation.

(11)

Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten eines Kindes kann das laufende Betreuungsverhältnis bis zu maximal sechs Monate ausgesetzt werden. Dies gilt nur, sofern für den entsprechenden Betreuungsplatz keine Betreuungsbedarfe anderer Kinder angemeldet sind. Über den Antrag entscheidet die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister im Einvernehmen mit der Kindertagesstätten-Leitung. Für den Zeitraum der Aussetzung der Betreuung wird die Benutzungsgebühr um 50% reduziert.

(12)

Zusätzliche Kosten zu besonderen Veranstaltungen der Kindertagesstätte (z.B. Ausflüge u.ä.) werden gesondert erhoben.

(13)

Die monatlichen Gebühren ergeben sich aus der Anlage I, Teil A, zu dieser Satzung.

§ 9 Gebührenermäßigung/ Sozialstaffelregelungen

(1)

Auf Antrag kann die Gebühr aus sozialen Gründen ermäßigt werden.

(2)

Der Umfang der Ermäßigung richtet sich danach, in welcher Höhe das Familieneinkommen den Bedarf der Familie zur Abdeckung des notwendigen Lebensunterhaltes über- oder unterschreitet. Unabhängig von einer Ermäßigung des Kostenbeitrages tragen die Erziehungsberechtigten die Kosten der Verpflegung.

(3)

Die zumutbare Belastung wird über das Einkommen (§§ 82 - 84 SGB XII), die allgemeine Einkommensgrenze (§ 85 SGB XII), den Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze (§ 87 SGB XII) sowie darunter (§ 88 SGB XII) ermittelt. Außergewöhnliche Belastungen können auf Nachweis im Einzelfall geprüft und ggf. berücksichtigt werden.

(4)

Die Einkommensgrenze wird nach § 85 Absatz 2 SGB XII ermittelt. Sie wird gebildet aus einem Grundbetrag in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes, den angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft sowie einem Familienzuschlag.

(5)

Übersteigt das Einkommen die ermittelte Einkommensgrenze, so ist aus dem Übersteigungsbetrag ein angemessener Teil aufzubringen. Für den Kreis Rendsburg­-Eckernförde sind 80% des Übersteigungsbetrages als Kostenbeitrag einzusetzen.

(6)

Unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung (Absatz 3) und der Einkommensgrenze (Absatz 4) werden folgende Ermäßigungsstufen für den so ermittelten Kostenbeitrag festgelegt:

Bis zu 100 % der Einkommensgrenze = 100 % Ermäßigung
Bis zu 105 % der Einkommensgrenze = 75 % Ermäßigung
Bis zu 110 % der Einkommensgrenze = 50 % Ermäßigung
Bis zu 115 % der Einkommensgrenze = 25 % Ermäßigung
Über 115 % der Einkommensgrenze = 0 % Ermäßigung

(7)

Für die Gebühr bei Geschwisterkindern, die dieselbe Einrichtung besuchen oder gleichartig betreut werden, gilt folgende Regelung:

Die zu zahlende Gebühr ermäßigt sich in der Reihenfolge des Alters der gebührenpflichtigen Kinder

1. für das zweite Kind um 30 %
2. für das dritte Kind    um 60 %
3. für jedes weitere Kind    um 90 %

(8)

Anträge auf Ermäßigung und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von den Gebührenpflichtigen der zuständigen Stelle in der Amtsverwaltung Achterwehr vorzulegen.

§ 10 Mittagsverpflegung

(1)

In der Kindertagesstätte wird eine gebührenpflichtige Mittagsverpflegung angeboten.

(2)

Gebührenpflichtig sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die Kindertagesstätte Felde besuchen und zur Mittagsverpflegung angemeldet sind; mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner. Ferner sind die an der Mittagsverpflegung teilnehmenden MitarbeiterInnen gebührenpflichtig.

(3)

Der Gebührenzeitraum für die Mittagsverpflegung geht jeweils vom 01.08. bis zum 31.12. und vom 01.01. bis zum 31.07. eines Jahres. Kinder, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen sollen, sind von ihren Erziehungsberechtigten spätestens jeweils einen Monat vor Beginn des nächsten Gebührenzeitraumes anzumelden. Beginnt die Betreuung eines Kindes erst im Laufe eines der o.g. Gebührenzeiträume, so ist die Anmeldung zur Mittagsverpflegung für dieses Kind mindestens 2 Wochen vor Betreuungsbeginn vorzunehmen.

(4)

Für das Mittagessen werden die Gebühren gemeinsam mit den Betreuungsgebühren gemäß § 8 Abs. 5 erhoben. Ab drei aufeinander folgenden Fehltagen können die Gebühren für das Mittagessen der Fehltage am Ende eines Gebührenzeitraumes auf Antrag erstattet werden. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Gebührenzeitraumes zu stellen.

(5)

Die Gebühren für die Mittagsverpflegung ergeben sich aus der Anlage 1, Teil B, zu dieser Satzung.

§ 11 Elternversammlung, Elternvertretung und Kindertagesstättenbeirat

(1)

Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die die Kindertagestätte besuchen, sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu beteiligen.

(2)

Die Elternversammlung ist die grundlegende Form der Mitwirkung. Sie finden auf Gruppenebene entsprechend der Regelungen des KiTaG statt.

(3)

Aus jeder Elternversammlung auf Gruppenebene sind in den ersten zwei Monaten des Kindertagesstättenjahres zwei Elternvertreter/-innen zu wählen.

(4)

Aus dem Kreis der Elternvertreter/-innen aller Gruppen sind für weitergehende Mitwirkungsmöglichkeiten für den Kindertagesstättenbeirat drei Mitglieder gemäß §18 KiTaG zu wählen. Diese Wahl ist in einem Sitzungsprotokoll zu dokumentieren und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.

(5)

Der Kindertagesstättenbeirat setzt sich zu gleichen Teilen wie folgt zusammen:

  1. Drei Mitglieder der Elternvertretung
  2. Zwei Mitarbeiter/-innen sowie die Leitung der Kindertagesstätte
  3. Drei Vertreter/-innen der Gemeinde als Träger

Die Elternvertreter/-innen vertreten die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihren Kindern und fördern die Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten, dem Personal der Kindertagesstätte sowie dem Träger innerhalb des Kindertagesstättenbeirats.

(6)

Der Kindertagesstättenbeirat steht der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in allen Angelegenheiten der Kindertagesstätte beratend zur Seite.

(7)

Die Mitglieder des Beirats wählen ihre/n Vorsitzende/n selbst. Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, davon einmal beim Wechsel des Kindertagesstättenjahres. Einladungen zu Sitzungen des Beirats sollen von deren/dessen Vorsitzenden erfolgen.

§ 12 Datenverarbeitung

(1)

In der Kindertagesstätte werden personenbezogene Daten von Kindern und Familien durch die pädagogischen Fachkräfte sowie der Kindertagesstätten-Leitung erhoben. Dies ist für die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag zwingend notwendig. Die personenbezogenen Daten werden in Akten oder Dateien gespeichert. Personenbezogene Daten werden nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten erhoben und gespeichert. Nachdem das Kind die Einrichtung verlassen hat, werden diese Daten grundsätzlich für die Dauer von 6 Monaten in der vorhandenen Form aufbewahrt und dann der Vernichtung zugeführt; in begründeten Ausnahmen kann diese Frist verlängert werden, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2)

Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertagesstätte.

(3)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde bzw. dem Amt Achterwehr durch Mitteilungen der Kindertagesstättenleitung bekannt werden, durch die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr entsprechend der Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetzes LDSG) vom 09.02.2000 (GVOBl. 2000, S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2014 (GVOBI. 2014, S. 105), zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von der Kindertagesstättenleitung und dem Einwohnermeldeamt übermitteln lassen.

(4)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 13 Inkrafttreten

Diese 2. Nachtragssatzung tritt mit Wirkung vom 01.08.2020 in Kraft.

Anlagen