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Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte Felde und die Erhebung von Benutzungsgebühren

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 10.12.2020 | i.d.F.v.: 15.12.2020 | gültig ab: 01.08.2021 | gültig am: 01.08.2023 | Bekanntmachung am: 18.12.2020


Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 757), wird auf Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 1, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), jeweils in der zur Zeit geltenden Fassung, nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Felde vom 10.12.2020 folgende 3. Nachtragssatzung erlassen:

§ 1 Die kommunale Kindertagesstätte der Gemeinde Felde

(1)

Die Gemeinde Felde betreibt auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) eine Kindertageseinrichtung als öffentliche Einrichtung für Kinder ab dem Alter vom 10. Lebensmonat bis zum Schuleintritt.

(2)

Die Kindertagesstätte unterliegt der Aufsicht der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters. Sie/Er ist Dienstvorgesetzte/r des in der Kindertagesstätte beschäftigten Personals.

(3)

Das Betreuungspersonal der Kindertagesstätte ist pädagogisch ausgebildet, so dass die Bildung, Erziehung und Betreuung aller Kinder der Einrichtung gesichert ist.

§ 2 Aufgaben der Kindertagesstätte

(1)

Die Kindertagesstätte übernimmt einen familienergänzenden und eigenständigen Auftrag. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt.

(2)

Sie hat einen alters- und entwicklungsspezifischen sowie ganzheitlichen Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen sowie das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Die soziale Erziehung, insbesondere die Gewöhnung an die Gruppe steht im Vordergrund.

(3)

Diese Ziele werden entsprechend den Vorgaben der Bildungsleitlinien und des Kindertagesstättengesetzes des Landes Schleswig-Holstein im Spiel erreicht.

§ 3 Anmeldung, Aufnahme und Abmeldung

(1)

Die Personensorgeberechtigten können ihr Kind/ihre Kinder ab der Geburt in der Kindertageseinrichtung bei der Leitung der Kindertageseinrichtung anmelden.

(2)

Die Anmeldung eines Kindes erfolgt grundsätzlich schriftlich in Form eines gültigen Aufnahmeantrages. Dieser ist in der Kindertageseinrichtung sowie auf der Homepage der Kindertageseinrichtung Felde erhältlich. Während des obligatorischen Aufnahmegesprächs mit der Leitung ist der Aufnahmeantrag in der Kindertageseinrichtung abzugeben. Alternativ ist eine Anmeldung über das Kita-Portal möglich.

(3)

Bei Anmeldungen, die über das KiTa-Portal erfolgen, sollte zeitnah Kontakt mit der Leitung der Kindertageseinrichtung aufgenommen werden.

(4)

Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung erfolgt grundsätzlich für einen vollen Betreuungsplatz und gilt für das ganze Kindergartenjahr bzw. auch für das Folgejahr, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des Kindes. Das Kindergartenjahr beginnt am 1.8. eines Jahres und endet am 31.7. des Folgejahres.

(5)

In der Kindertageseinrichtung werden im Rahmen der verfügbaren Plätze Kinder ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr aufgenommen. Die Betreuungsplätze für Kinder aus der Gemeinde Felde, Kinder aus amtsangehörigen Gemeinden sowie Kinder aus Gemeinden außerhalb des Amtsbereiches werden nach vorgegeben Aufnahmekriterien von der Leitung der Kindertageseinrichtung vergeben. Die Aufnahmekriterien sind in der Anlage I dargestellt sowie auf der Homepage der Kindertageseinrichtung Felde veröffentlicht. Für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze übersteigt, entscheidet die Leitung der Kindertageseinrichtung nach Rücksprache mit der Bürgermeisterin über die Aufnahme nach den genannten Kriterien.

(6)

Nach dem Bescheid über die Aufnahmemöglichkeit ist die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes schriftlich zu erklären. Die Einhaltung der im Bescheid mitgeteilten Terminvorgabe ist zwingend erforderlich. Es besteht kein Anspruch auf die Art der Gruppe (altersgemischte-, Krippen-, Kindergarten- oder Naturgruppen).

(7)

Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ein Betreuungsvertrag zwischen der Gemeinde Felde, vertreten durch die Leitung der Kindertageseinrichtung, und den Personensorgeberechtigten geschlossen werden. Im Zuge dessen werden diesen ein Merkblatt zum Infektionsschutzgesetz (IfsG) sowie die KiTa-Satzung übergeben. Des Weiteren müssen die Personensorgeberechtigten vor dem ersten Betreuungstag der Kita-Leitung die erforderlichen Bescheinigungen nach §18 Abs. 6 Kita-Gesetz vorlegen.

(8)

Der Betreuungsvertrag kann im laufenden Kindergartenjahr bei Vorliegen von freien Betreuungskapazitäten einmalig zum 01.02. geändert werden. Der Antrag für diese Änderung muss bis zum 15.12. schriftlich bei der Leitung eingereicht werden.

(9)

Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31.07.) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss von den Personensorgeberechtigten bis zum 31.05. eines Jahres schriftlich bei der Leitung der Kindertageseinrichtung eingereicht werden. In begründeten Fällen können Personensorgeberechtigte das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.

(10)

Beim Erreichen der Schulpflicht erfolgt die Abmeldung automatisch.

§ 4 Nachträgliche Ausschließungsgründe

(1)

Von der Benutzung der Kindertagesstätte können nachträglich ausgeschlossen werden:

  1. Kinder, deren Personensorgeberechtige/r sich mit mindestens zwei nach dieser Satzung fälligen Zahlungen der Benutzungsgebühr im Rückstand befinden und nach Abmahnung nicht bereit sind, die ausstehenden Zahlungen zu leisten.
  2. Kinder, deren Personensorgeberechtige/r nicht bereit sind, den Vorschriften dieser Satzung Folge zu leisten.
  3. Wenn ein Kind nicht in der erforderlichen Weise gefördert werden kann, die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird oder wenn unüberbrückbare Differenzen auftreten.
  4. Wenn die Satzung inklusive Gebührensatzung nicht anerkannt oder der zugesagte Betreuungsplatz innerhalb von 14 Tagen nicht in Anspruch genommen wird, besteht für die Gemeinde ein außerordentliches Kündigungsrecht.

(2)

Der Ausschluss eines Kindes bedarf der Zustimmung der Gemeindevertretung.

§ 5 Öffnungszeiten, Ferienregelungen und Sonderdienste

(1)

Die Kindertagesstätte der Gemeinde Felde ist an fünf Tagen/Woche (Mo.-Fr.) von 07:00-17:00 Uhr geöffnet.

(2)

In der Regelzeit (Vormittagsbetreuung) werden alle Kinder von 08:00 bis 14:00 Uhr betreut und gefördert. Zusätzlich können Personensorgeberechtigte für ihr/e Kind/er von Montag bis Freitag die Frühbetreuung von 07:00 bis 08:00 Uhr und die Spätbetreuung im Krippen- und Kindergartenbereich der Einrichtung von 14:00 bis 15:00 Uhr oder 14:00 bis 17:00 Uhr buchen.

(3)

Verlängerungszeiten, die über die Regelzeit hinausgehen (Früh- und Spätbetreuung) bedürfen der Anmeldung bei der Einrichtungsleitung und gelten ein halbes Jahr.

(4)

Während der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte zwei Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr.

(5)

Die Kindertagesstätte kann zwecks Fortbildung der Mitarbeiter/-innen bis zu max. drei Tagen im Jahr geschlossen werden.

(6)

An sogenannten „Brückentagen", sowie am letzten Wochentag vor Weihnachten behält sich die Kindertagesstätte vor, Sonderdienste anzubieten, sofern diese von mind. 5 Kindern in Anspruch genommen wird. Hierzu werden Gruppen, entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen, zusammengelegt.

(7)

Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. Streik, extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betreuungsräume, Infektionen u.a.) vorübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf die Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder auf Schadensersatz.

(8)

Die Schließzeiten eines Jahres werden nach Anhörung des Kindertagesstätten-Beirats von der KiTa-Leitung festgelegt und bis zum 15.1. des Jahres bekannt gegeben.

§ 6 Haftung und Aufsichtspflicht

(1)

Der Besuch der Kindertagesstätte ist freiwillig.

(2)

Alle persönlichen Gebrauchsgegenstände und Bekleidungsstücke des Kindes sind namentlich zu kennzeichnen, um Verluste und Verwechslungen zu vermeiden. Die Gemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen und Beschädigungen von Gebrauchsgegenständen und Bekleidungsstücken.

(3)

Für Schäden, die durch Nichtbefolgung der Satzung und sonstigen Anordnungen der Kindertagesstätten-Leitung und des Trägers entstehen, haftet die Gemeinde nicht.

(4)

Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs in der Kindertagesstätte wird die Aufsichtspflicht auf den Träger der Einrichtung übertragen. Dieser bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeten Mitarbeiter/-innen.

(5)

Die Aufsichtspflicht der Mitarbeiter/-innen der Kindertagesstätte gegenüber den zu betreuenden Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten der Einrichtung. Die Kinder sind am Morgen zwingend bei den zuständigen Pädagogen/innen anzumelden. Die Aufsichtspflicht obliegt einer personensorgeberechtigten Person oder dessen nachgewiesenen Beauftragten bei der Abholung des Kindes/der Kinder mit der Empfangnahme und Abmeldung bei den zuständigen Pädagogen/innen.

(6)

Für die Sicherheit auf dem Weg zur Kindertagesstätte und/oder auf dem Heimweg sowie bei Wartezeiten bis zur Öffnung der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten verantwortlich.

(7)

Soll ein Kind allein den Weg zur Kindertagesstätte oder den Heimweg antreten, ist dazu vorab eine schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtige/r/n erforderlich. Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind/die Kinder den Heimweg allein antritt, sind die Personensorgeberechtige/r/n verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen.

(8)

Versichert bei der Unfallkasse Nord (UK-Nord) und dem Kommunalen Schadensausgleich (KSA) sind nur die aufgenommenen Kinder.

§ 7 Gesundheitsvorschriften gemäß Infektionsschutzgesetz (lfSG)

(1)

Vor Antritt eines Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte ist der Einrichtungsleitung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das zu betreuende Kind frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist.

(2)

Die Personensorgeberechtigen verpflichten sich, die Einrichtung unverzüglich über körperliche und gesundheitliche Beeinträchtigungen (z.B. Allergien, Unverträglichkeiten, Verletzungen, Belastbarkeit, etc.) des Kindes zu informieren, soweit diese für die Betreuung von Bedeutung ist.

(3)

Erkrankt ein Kind während der außerfamiliären Betreuung, verpflichten sich die Personensorgeberechtigen das Kind unverzüglich abzuholen.

(4)

Bei Auftreten einer ansteckenden oder übertragbaren Krankheit sind die Personensorgeberechtigen verpflichtet, die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich darüber zu benachrichtigen. Tritt in einem Haushalt eine ansteckende oder übertragbare Krankheit auf, so darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, so lange die Möglichkeit einer Übertragung besteht.

(5)

Der Kindertagesstätte ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach einer der folgenden Erkrankungen wieder besuchen soll:

  1. Keuchhusten, Scharlach, Mumps, Masern
  2. Röteln, Windpocken, Mundfäule
  3. Parasitärer Befall (Milben, Läuse, Krätze)
  4. Eitrige Bindehautentzündung
  5. Die Kindertagesstätten-Leitung behält sich vor, auch für andere Erkrankungen eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung einzufordern.

(6)

Für den Fall, dass Personensorgeberechtige diese Anordnungen nicht befolgen, wird die Gemeinde sie für die eventuell aufgetretenen Schäden verantwortlich machen.

(7)

Fehlen wegen derselben Krankheit mehr als die Hälfe der zu betreuenden Kinder ist die Leitung der Einrichtung mit Zustimmung der Bürgermeisterin/ des Bürgermeisters befugt, die Kindertagesstätte für eine gewisse Zeit, die sich nach der Dauer der aufgetretenen Erkrankung richtet, zu schließen.

§ 8 Betreuungsgebühren

(1)

Für jedes aufgenommene Kindertagesstätten-Kind ist eine monatliche Gebühr zu zahlen. Diese richtet sich nach den in Anspruch genommenen Betreuungszeiten.

(2)

Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigen der Kinder, welche die Kindertagesstätte Felde besuchen. Mehrere Erziehungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

(3)

Die Gebühren werden grundsätzlich jeweils für die Zeit vom 1.8. eines Jahres bis zum 31.7. des folgenden Jahres festgesetzt, längstens jedoch bis zum Schuleintritt des betreuten Kindes.

(4)

Wird ein Kind zwischen dem 1. und 15. eines Monats aufgenommen, so ist die volle Gebühr für den Kalendermonat zu zahlen. Ab dem 16. eines Monats ist die halbe Gebühr für den Aufnahmemonat zu entrichten.

(5)

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Aufnahme in die Kindertagestätte fällig. Im Weiteren ist die monatliche Gebühr bis zum 05. eines Monats an die Amtskasse Achterwehr im Voraus zu entrichten.

(6)

Rückständige Gebühren unterliegen der Betreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).

(7)

Die Gebühr wird auch für die Monate erhoben, in denen die Kindertagesstätte wegen Ferien geschlossen hat. Folgt auf die Abmeldung eines Kindes ein Ferienmonat, so endet die Gebührenpflicht nicht vor Ablauf des Ferienmonats.

(8)

Kinder, die im Laufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden. Dabei gilt die neue Gebühr mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wurde. Gleiches gilt auch für Kinder, die in einer altersgemischten Gruppe betreut werden und im Jahresverlauf das dritte Lebensjahr vollenden.

(9)

Bei Schließung der Kindertagesstätte aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betreuungsräume, Infektionen u.ä.) werden die Gebühren nicht erstattet. Erfolgt die Schließung aufgrund einer arbeitskampfrechtlichen Arbeitsniederlegung durch die Beschäftigten der Kindertagesstätte (Streik) werden den Abgabenschuldnern auf schriftlichen Antrag die anteiligen Gebühren nach Absatz 10 für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsniederlegung ab dem ersten Tag erstattet, sofern innerhalb des jeweils laufenden Kindertagesstättenjahres die Anzahl von mindestens fünf streikbedingten Schließtagen erreicht wird. Als Schließtage gelten in diesem Zusammenhang nur Tage an denen die Arbeitsniederlegung mindestens den Zeitraum der Regelbetreuung (fünf Stunden) umfasst. Satz zwei gilt nicht für einzelne Betreuungsfälle, in denen trotz Schließung eine satzungsgemäße Betreuung (Notbetreuung) erfolgt ist.

(10)

Die anteilige Gebührenerstattung in Fällen des Absatz 8 Satz 2 der für den jeweiligen Schließtag entrichteten Benutzungsgebühren entspricht dem prozentualen Anteil der Personalkosten an den Gesamtbenutzungsgebühren im Rahmen der aktuellen GebührenkaIkulation.

(11)

Die Gebühren für die U3- und Ü3-Betreuung entsprechen den im § 31, Abs. 1 KiTaG festgelegten Höchstbeträgen je Betreuungsstunde.

(12)

Neben den Elternbeiträgen ergeben sich zusätzliche Kosten für Lebensmittel, die außerhalb der Mittagsverpflegung gereicht werden, Getränke und Kostenbeteiligungen für Ausflüge. Für Krippenkinder und Kinder der Familiengruppe werden hierfür 13,50 €/Monat erhoben. Für Kinder der zwei Naturgruppen, der Gänseblümchengruppe und Kinder der Waldgruppe, die Mittag essen oder die Nachmittagsbetreuung buchen, werden 7,00 €/Monat erhoben. Dieser Betrag wird zusammen mit den Betreuungsgebühren beglichen.

(13)

Die Leitung behält sich vor, Kosten für besondere Veranstaltungen der KiTa gem. §31 Abs. 2 Kita-Gesetz gesondert zu erheben und von den Sorgeberechtigten auf das Amtskonto überweisen zu lassen.

§ 9 Gebührenermäßigung/ Sozialstaffelregelungen

(1)

Auf Antrag kann die Gebühr aus sozialen Gründen ermäßigt werden; entsprechendes gilt, wenn mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert werden.

(2)

Der Umfang der Ermäßigung richtet sich nach § 25 Absatze 6 und 7 des Kindertagesstättengesetzes sowie den hierzu ergänzend erlassenen Regelungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde als örtlichem Träger der Jugendhilfe.

(3)

Anträge auf Ermäßigung und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von den Gebührenpflichtigen der zuständigen Stelle in der Amtsverwaltung Achterwehr vorzulegen.

§ 10 Mittagsverpflegung

(1)

In der Kindertagesstätte wird eine gebührenpflichtige Mittagsverpflegung angeboten.

(2)

Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigen der Kinder, welche die Kindertagesstätte Felde besuchen und zur Mittagsverpflegung angemeldet sind; mehrere Personensorgeberechtige haften als Gesamtschuldner. Ferner sind die an der Mittagsverpflegung teilnehmenden MitarbeiterInnen gebührenpflichtig.

(3)

Der Gebührenzeitraum für die Mittagsverpflegung geht jeweils vom 01.08. bis zum 31.12. und vom 01.01. bis zum 31.07. eines Jahres. Kinder, die an der Mittagsverpflegung teilnehmen sollen, sind von ihren Personensorgeberechtigen spätestens jeweils einen Monat vor Beginn des nächsten Gebührenzeitraumes anzumelden. Beginnt die Betreuung eines Kindes erst im Laufe eines der o.g. Gebührenzeiträume, so ist die Anmeldung zur Mittagsverpflegung für dieses Kind mindestens 2 Wochen vor Betreuungsbeginn vorzunehmen.

(4)

Für das Mittagessen werden die Gebühren gemeinsam mit den Betreuungsgebühren gemäß § 8 Abs. 5 erhoben. Ab drei aufeinander folgenden Fehltagen können die Gebühren für das Mittagessen der Fehltage am Ende eines Gebührenzeitraumes auf Antrag erstattet werden. Der Antrag ist innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des jeweiligen Gebührenzeitraumes zu stellen.

(5)

Die Gebühren für die Mittagsverpflegung ergeben sich aus der Anlage 1, Teil B, zu dieser Satzung.

§ 11 Elternversammlung, Elternvertretung und Kindertagesstättenbeirat

(1)

Die Elternversammlung ist die grundlegende Form der Mitwirkung von Personensorgeberechtigten innerhalb des KiTa-Systems. Sie findet auf Gruppen- und Einrichtungsebene gemäß §32 des schleswig-holsteinischen KiTaG aufgeführten Regelungen statt.

(2)

Aus jeder Elternversammlung auf Gruppenebene sind in den ersten zwei Monaten des Kindergartenjahres zwei Elternvertreter/-innen zu wählen. Die Elternvertreter/-innen vertreten die Interessen der Personensorgeberechtigten sowie ihren Kindern und fördern die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten, dem Personal der Kindertageseinrichtung sowie dem Einrichtungsträger innerhalb des Kindertagesstätten-beirats.

(3)

Aus dem Kreis der Elternvertreter/-innen aller Gruppen sind für weitergehende Mitwirkungsmöglichkeiten für den Kindertagesstättenbeirat drei Mitglieder gemäß §32 KiTaG zu wählen. Diese Wahl ist in einem Sitzungsprotokoll zu dokumentieren und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.

(4)

Der Kindertagesstättenbeirat setzt sich zu gleichen Teilen wie folgt zusammen:

a) Drei Mitglieder der Elternvertretung

b) Zwei Mitarbeiter/-innen sowie die Leitung der Kindertagesstätte

c) Drei Vertreter/-innen der Gemeinde als Träger

(5)

Die Mitglieder des Beirats wählen ihre/n Vorsitzende/n selbst. Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, davon einmal beim Wechsel des Kindergartenjahres. Einladungen zu Sitzungen des Beirats sollen von deren/dessen Vorsitzenden erfolgen.

(6)

Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit, insbesondere bei

  1. der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption
  2. der Festlegung des Aufnahmeverfahrens und der Aufnahmekriterien
  3. der Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten,
  4. der Festsetzung der Elternbeiträge,
  5. der Verpflegung.

(7)

Der Kindertagesstättenbeirat steht der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in allen Angelegenheiten der Kindertagesstätte beratend zur Seite.

(8)

Die Stellungnahmen und Beschlüsse des Beirates sind durch ein Protokoll der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Sozialausschusses mitzuteilen.

§ 12 Datenverarbeitung

(1)

In der Kindertagesstätte werden personenbezogene Daten von Kindern und Familien durch die pädagogischen Fachkräfte sowie die Leitung der Kindertageseinrichtung erhoben. Dies ist für die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages zwingend notwendig. Ferner werden die nach §3 Abs. 3 KitaG von den Eltern anzugebenen Daten erhoben und nach den Vorschriften des KitaG bzw. dieser Satzung verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden in Akten oder Dateien gespeichert. Personenbezogene Daten, die über den Umfang des §3 KitaG hinausgehen, werden nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten erhoben und verarbeitet. Nachdem das Kind die Einrichtung verlassen hat, werden diese Daten grundsätzlich für die Dauer von 6 Monaten in der vorhandenen Form aufbewahrt und dann der Vernichtung zugeführt; in begründeten Ausnahmen kann diese Frist verlängert werden, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.

(2)

Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertagesstätte.

(3)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde als Träger der Kindertageseinrichtung bzw. dem Amt Achterwehr durch Mitteilungen der Leitung der Kindertageseinrichtung bekannt werden, durch die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr entsprechend der Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetzes LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, S.162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2014 (GVOBl. 2014, S. 105), in der jeweils gültigen Fassung zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von der Kindertagesstättenleitung und dem Einwohnermeldeamt übermitteln lassen.

(4)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.

§ 13 Inkrafttreten

Diese 3. Nachtragssatzung tritt zum 01.08.2021 in Kraft.

Anlagen