Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte in der Gemeinde Achterwehr und der Erhebung von Benutzungsgebühren
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte in der Gemeinde Achterwehr und der Erhebung von Benutzungsgebühren
erlassen am: 09.03.2021 | i.d.F.v.: 17.03.2021 | gültig ab: 01.01.2021 | Bekanntmachung am: 29.03.2021
Vor dem Hintergrund des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 757), wird auf Grundlage des § 4 Absatz 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) und des § 1 Absatz 1, des § 2 Absatz 1, und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), jeweils in der zurzeit geltenden Fassung, nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Achterwehr vom 09.03.2021 folgende 6. Nachtragssatzung erlassen:
§ 1 Kommunale Kindertagesstätte der Gemeinde Achterwehr
(1)
Die Gemeinde Achterwehr betreibt auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung für Kinder ab einem Alter von 12 Monaten bis zum Schuleintritt.
(2)
Die Kindertageseinrichtung erfüllt in vollem Umfang den § 28 KiTaG. Nur pädagogisch ausgebildetes und geeignetes Personal stellt die Betreuung, Erziehung und Bildung in dieser Einrichtung sicher.
(3)
Die Kindertagesstätte unterliegt der Aufsicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Sie / Er ist Dienstvorgesetzte / Dienstvorgesetzter des in der Kindertagesstätte beschäftigten Personals.
§ 2 Aufgaben der Kindertagesstätte
Sie hat einen eigenen Betreuungs-‚ Erziehungs- und Bildungsauftrag. Dabei ist die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu unterstützen und das leibliche, seelische und geistige Wohl des Kindes zu fördern. Dabei steht die soziale Erziehung, insbesondere die Gewöhnung an die Gruppe im Vordergrund. Diese Ziele sollen im Spiel erreicht werden. Das Erziehungsrecht der Eltern (§ 1 Abs. 2 SGB VIII) bleibt unberührt.
§ 3 Öffnungszeiten der Kindertagesstätte
(1)
Die Kindertageseinrichtung Achterwehr ist in der Regel an fünf Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) für 9,00 Stunden täglich geöffnet (07.00 Uhr-16.00 Uhr). Die Kernzeit ist von 08.00 bis 14.00 Uhr. Zusätzlich werden eine Frühbetreuung von 07.00 bis 08.00 Uhr und eine Spätbetreuung von 14.00 bis 16.00 Uhr angeboten.
(2)
Während der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertageseinrichtung zwei Wochen geschlossen, ebenso an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Leitung informiert hierüber im Oktober des jeweiligen Jahres. Die Kindertageseinrichtung kann zwecks Fortbildung der Mitarbeiter/-innen bis zu max. drei Tage im Jahr geschlossen werden. Entscheidungen zu den Schließzeiten werden zwischen der Leitung und der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister getroffen. Die maximale Zahl von Schließtagen ergibt sich aus § 22 KitaG.
(3)
Im Interesse einer reibungslosen pädagogischen Arbeit sollen Kinder nur in begründeten Ausnahmefällen nach 09.00 Uhr eintreffen und vor 12.00 Uhr die Kindertageseinrichtung verlassen. Bei Verspätungen ist die entsprechende Gruppenleitung zu informieren
§ 4 Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung
(1)
a) | In die Kindertageseinrichtung werden im Rahmen der verfügbaren Plätze Kinder aus der Gemeinde Achterwehr im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt aufgenommen | |
b) | Für Kinder aus der Gemeinde Achterwehr im Alter von unter einem Jahr werden im Rahmen der Möglichkeiten Plätze vorgehalten, wenn: | |
1. | dies für ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder | |
2. | die Personensorgeberechtige/r/n | |
a. einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, | ||
b. sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder | ||
c. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. |
Lebt das Kind nur mit einem Personensorgeberechtigen zusammen, so tritt diese Person an die Stelle der Personensorgeberechtigen.
(2)
Soweit Plätze durch Kinder aus der Gemeinde nicht belegt sind und auch Aufnahmeanträge für das jeweilige Kindergartenjahr nicht mehr vorliegen, können auch Kinder aus den unmittelbaren Nachbargemeinden aufgenommen werden. Die hierbei anzuwendenden Aufnahmekriterien können auf der Internetseite der Kindertageseinrichtung Achterwehr (www.amt-achterwehr.de/gemeinden/achterwehr/gemeindeeinrichtungen/kindergarten/) eingesehen werden.
(3)
Dabei sind Kinder aus Gemeinden, in denen keine Kindertagesstätteneinrichtungen vorgehalten werden oder Kinder aus Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung abgeschlossen ist, vorrangig aufzunehmen.
(4)
Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung kann jederzeit schriftlich bis zum 01. April eines Jahres über die Leitung der Kindertageseinrichtung bei der Gemeinde beantragt werden. Alternativ ist eine Anmeldung über das Kita-Portal möglich. Ein Bescheid über die Aufnahme oder Ablehnung erfolgt spätestens 4 Monate vor dem frühesten Aufnahmewunsch.
Falls die Zahl der Anmeldungen die der vorhandenen Plätze übersteigt, finden die auf der Homepage der Kindertageseinrichtung Achterwehr (www.amt-achterwehr.de/gemeinden/achterwehr/gemeindeeinrichtungen/kindergarten/) einsehbaren Aufnahmekriterien Anwendung.
(5)
Fall die Zahl der Anmeldungen die der vorhandenen Plätze übersteigt, ist entsprechend der Reihenfolge nachstehender Kriterien zu verfahren:
- Es liegen soziale Härten vor, wie z.B. alleinerziehende Elternteile, Arbeitslosigkeit, Aus- und Übersiedler
- Vorschulkinder haben gegenüber jüngeren Kindern den Vorrang.
- Einzelkinder haben den Vorrang.
(6)
Die Bürgermeisterin / der Bürgermeister entscheidet im Einvernehmen mit der Leitung der Kindertagesstätte und dem Sozialausschuss über die Zulassung. Eilentscheidungen trifft die Bürgermeisterin / der Bürgermeister mit der Kindertagesstättenleitung und der / dem Sozialausschussvorsitzenden.
(7)
Bei Aufnahme des Kindes ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass das Kind, soweit erkennbar, frei von ansteckenden Krankheiten und Parasiten ist. Die Bescheinigung darf nicht älter als 14 Tage sein. Zusätzlich sollen die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Betreuungsvereinbarung bei der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte Angaben über bedeutsame vorangegangene Erkrankungen, insbesondere Infektionskrankheiten, Allergien und Schutzimpfungen des Kindes machen.
(8)
Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagsstätte gilt für das ganze Kindertagesstättenjahr bzw. auch für Folgejahre, längstens jedoch bis zum Schuleintritt. Das Kindertagesstättenjahr beginnt am 01. August eines Jahres und endet am 31.Juli des Folgejahres. Für Kinder aus Nachbargemeinden gilt der Vorbehalt nach § 4 Abs. 3 dieser Satzung.
(9)
Eine ordentliche Kündigung muss schriftlich jeweils zum Ende des Kindertagesstättenjahres mit einer 4-Wochen-Frist erfolgen. Eine außerordentliche Kündigung ist unter Angabe von triftigen Gründen mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsende möglich.
(10)
Der/die Personensorgeberechtigte/n haben die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. Wohnsitzanschrift, Namensänderungen usw.) sowie beabsichtigte Änderungen des Betreuungsumfanges zu informieren.
§ 5 Nachträgliche Ausschließungsgründe
(1)
Von der Benutzung der Kindertagesstätte können nachträglich oder unbefristet ausgeschlossen werden:
- Kinder, deren Personensorgeberechtige/r/n sich mit mindestens zwei Monatsbeträgen der nach dieser Satzung festgelegten Benutzungsgebühren im Rückstand befinden und nach Abmahnung nicht bereit sind, die ausstehenden Zahlungen zu leisten;
- Kinder, deren Personensorgeberechtige/r/n nicht bereit sind, den Vorschriften dieser Satzung Folge zu leisten;
- unlenkbare oder schwer erziehbare Kinder, die andere Kinder gefährden
(2)
Der Ausschluss eines Kindes bedarf der Zustimmung des Beirates.
§ 6 Haftung, Aufsichtspflicht
(1)
Der Besuch der Kindertageseinrichtung ist freiwillig. Die Haftung der Gemeinde richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Alle persönlichen Gebrauchsgegenstände und Bekleidungsstücke der Kinder sind zu kennzeichnen, um Verluste und Verwechslungen zu vermeiden. Die Gemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen und Beschädigen von Gebrauchsgegenständen und Bekleidungsstücken.
(3)
Für Schäden, die der Gemeinde durch Nichtbefolgen der Satzung und sonstiger Anordnungen der Kindertagesstättenleitung und der Gemeinde entstehen, haftet die Gemeinde nicht.
(4)
Eine Aufsichtspflicht des Kindertagesstättenpersonals gegenüber den Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte. Die Kinder sind pünktlich zum Ende der vereinbarten Betreuungszeiten in der Kindertagesstätte abzuholen.
(5)
Für die Sicherheit auf dem Weg zur Kindertagesstätte und auf dem Heimweg sowie bei Wartezeit bis zur Öffnung der Kindertagesstätte ist das Kindertagesstättenpersonal nicht verantwortlich.
(6)
Soll ein Kind ausnahmsweise allein kommen oder nach Hause gehen, ist dazu eine schriftliche Bestätigung der Eltern erforderlich.
§ 7 Gesundheitsvorschriften
(1)
Beim Auftreten einer ansteckenden / übertragbaren Krankheit sind die Personensorgeberechtige/r/n verpflichtet, die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)
Tritt in der Familie eine ansteckende / übertragbare Krankheit auf, so darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, solange die Möglichkeit einer Übertragung besteht. Für den Fall, dass Personensorgeberechtige/r/n diese Anordnung nicht befolgen, wird die Gemeinde sie für eventuell auftretende Schäden verantwortlich machen.
(3)
Auf Verlangen ist der Leitung der Kindertageseinrichtung eine Unbedenklichkeits-bescheinigung eines Arztes vor Wiedereintritt in die Kindertageseinrichtung vorzulegen.
§ 8 Gebühren
(1)
Für jedes aufgenommene Kindertagesstättenkind ist eine monatliche Gebühr zu zahlen. Gebührenschuldner sind die Erziehungsberechtigten der Kinder, welche die Kindertagesstätte der Gemeinde Achterwehr besuchen. Mehrere Personensorgeberechtige/r/n haften als Gesamtschuldner.
(2)
Die Gebühren für die U3- und Ü3-Betreuung entsprechen den im § 31 Abs. 1 KiTaG festgelegten Höchstbeträgen je Betreuungsstunde.
(3)
Wird ein Kind bis einschließlich dem 15. eines Monats in die Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist die volle Gebühr für den jeweiligen Kalendermonat zu entrichten. Ab dem 16. eines Monats ist die hälftige Gebühr für den jeweiligen Kalendermonat zu entrichten.
(4)
Die Gebühren sind für das gesamte Kindertagesstättenjahr zu zahlen, ausgenommen in den Fällen nach § 4 Abs. 8 Satz 2.
(5)
Die Gebühren sind bis zum 05. eines Kalendermonats an die Amtskasse Achterwehr im Voraus zu entrichten.
(6)
Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungswege (Vollstreckung).
(7)
Die Gebühr wird auch für die Monate erhoben, in denen die Kindertagesstätte wegen Ferien geschlossen ist. Folgt auf die Abmeldung eines Kindes ein Ferienmonat, so endet die Gebührenpflicht nicht vor Ablauf des Ferienmonats.
(8)
Bei Schließung der Kindertagesstätte aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z.B. extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betriebsräume, Infektionen u.ä.), werden die Gebühren nicht erstattet. Erfolgt die Schließung aufgrund einer arbeitskampfrechtlichen Arbeitsniederlegung durch die Beschäftigten der Kindertagesstätte (Streik) werden den Abgabenschuldnern auf schriftlichen Antrag die anteiligen Gebühren nach Absatz 11 für den Zeitraum der tatsächlichen Arbeitsniederlegung ab dem ersten Tage erstattet, sofern innerhalb des jeweils laufenden Kindergartenjahres die Anzahl von mindestens 5 streikbedingten Schließtagen erreicht wird; als Schließtage in diesem Zusammenhang gelten nur Tage, an denen die Arbeitsniederlegung mindestens den Zeitraum der Regelbetreuung (5 Stunden) umfasst. Satz 2 gilt nicht für die Fälle, in denen trotz Schließung eine satzungsgemäße Betreuung ("Notbetreuung") erfolgt ist.
(9)
Zusätzliche Gebühren im Sinne des § 31 Abs. 2 KitaG, wie z.B. Ausflüge, werden gesondert erhoben.
(10)
Für Kinder, die im Verlauf des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, gilt die neue Gebühr mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem das dritte Lebensjahr vollendet wurde.
(11)
Die anteilige Gebührenerstattung in Fällen des Absatz 8 Satz 2 entspricht dem Anteil der Personalkosten an den Gesamtbenutzungsgebühren im Rahmen der aktuellen Gebührenkalkulation.
§ 9 Ermäßigungen
(1)
Auf Antrag kann die Gebühr aus sozialen Gründen ermäßigt werden; entsprechendes gilt, wenn mehrere mit Hauptwohnung in einem Haushalt lebende Kinder einer Familie vor dem Schuleintritt in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege gefördert werden.
(2)
Der Umfang der Ermäßigung richtet sich danach § 25 Absatze 6 und 7 des Kindertagesstättengesetzes sowie den hierzu ergänzend erlassenen Regelungen des Kreises Rendsburg-Eckernförde als örtlichem Träger der Jugendhilfe.
(3)
Anträge auf Ermäßigung und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen sind von den Gebührenpflichtigen der zuständigen Stelle in der Amtsverwaltung Achterwehr vorzulegen.
§ 10 Elternversammlung, Elternvertretung und Kindertagesstättenbeirat
(1)
Die Elternversammlung ist die grundlegende Form der Mitwirkung von Personensorgeberechtigten innerhalb des KiTa-Systems. Sie findet auf Gruppen- und Einrichtungsebene gemäß §32 des schleswig-holsteinischen KiTaG aufgeführten Regelungen statt.
(2)
Aus jeder Elternversammlung auf Gruppenebene sind in den ersten zwei Monaten des Kindergartenjahres zwei Elternvertreter/-innen zu wählen. Die Elternvertreter/-innen vertreten die Interessen der Personensorgeberechtigten sowie ihren Kindern und fördern die Zusammenarbeit zwischen Personensorgeberechtigten, dem Personal der Kindertagesstätte sowie dem Einrichtungsträger innerhalb des Kindertagesstättenbeirats.
(3)
Aus dem Kreis der Elternvertreter/-innen aller Gruppen sind für weitergehende Mitwirkungsmöglichkeiten für den Kindertagesstättenbeirat zwei Mitglieder gemäß §32 KiTaG zu wählen. Diese Wahl ist in einem Sitzungsprotokoll zu dokumentieren und der Bürgermeisterin/ dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(4)
Der Kindertagesstättenbeirat setzt sich zu gleichen Teilen wie folgt zusammen:
- zwei Mitglieder der Elternvertretung
- ein/e Mitarbeiter/-in sowie die Leitung der Kindertagesstätte
- zwei Vertreter/-innen der Gemeinde als Träger
(5)
Die Mitglieder des Beirats wählen ihre/n Vorsitzende/n selbst. Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, davon einmal beim Wechsel des Kindergartenjahres. Einladungen zu Sitzungen des Beirats sollen von deren/dessen Vorsitzenden erfolgen.
(6)
Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit, insbesondere bei
- der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption
- der Festlegung des Aufnahmeverfahrens und der Aufnahmekriterien
- der Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten,
- der Festsetzung der Elternbeiträge,
- der Verpflegung
(7)
Der Kindertagesstättenbeirat steht der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in allen Angelegenheiten der Kindertagesstätte beratend zur Seite.
(8)
Die Stellungnahmen und Beschlüsse des Beirates sind durch ein Protokoll der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Sozialausschusses mitzuteilen.
§ 11 Datenverarbeitung
(1)
In der Kindertageseinrichtung werden personenbezogene Daten von Kindern und Familien durch die pädagogischen Fachkräfte sowie der Einrichtungsleitung erhoben. Dies ist für die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages zwingend notwendig. Ferner werden die nach §3 Abs. 3 KitaG von den Eltern anzugebenen Daten erhoben und nach den Vorschriften des KitaG bzw. dieser Satzung verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden in Akten oder Dateien gespeichert. Personenbezogene Daten, die über den Umfang des §3 KitaG hinausgehen, werden nur mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten erhoben und verarbeitet. Nachdem das Kind die Einrichtung verlassen hat, werden diese Daten grundsätzlich für die Dauer von 6 Monaten in der vorhandenen Form aufbewahrt und dann der Vernichtung zugeführt; in begründeten Ausnahmen kann diese Frist verlängert werden, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2)
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertagesstätte.
(3)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde als Träger der Kindertageseinrichtung bzw. dem Amt Achterwehr durch Mitteilungen der Leitung der Kindertageseinrichtung bekannt werden, durch die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr entsprechend der Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetzes LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, S.162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2014 (GVOBl. 2014, S. 105), in der jeweils gültigen Fassung zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Einwohnermeldeamt übermitteln lassen
(4)
Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.