Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte in der Gemeinde Melsdorf
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätte in der Gemeinde Melsdorf
erlassen am: 14.12.2022 | i.d.F.v.: 15.12.2022 | gültig ab: 01.01.2023 | Bekanntmachung am: 20.12.2022
Aufgrund des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KiTaG) vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. 2019, S. 759), des § 4, Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003, S. 57) und des § 1, Abs. 1, § 2, Abs. 1 Satz 1, § 4, Abs. 1 und § 6, Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgaben-gesetzes für Schleswig-Holstein (KAG) vom 10.01.2005 (GVOBl. 2005, S. 27) in deren aktuellen Fassungen, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Melsdorf vom 14.12.2022 folgende 4. Nachtragssatzung erlassen:
§ 1 Kommunale Kindertagesstätte der Gemeinde Melsdorf
(1)
Die Gemeinde betreibt auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) eine Kindertageseinrichtung in der Gemeinde Melsdorf als öffentliche Einrichtung für Kinder ab dem Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt. In Ausnahmefällen können Kinder auch früher aufgenommen werden. Eine Entscheidung darüber trifft die Leitung der Kindertageseinrichtung in Einvernehmen mit der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister, dem KiTa-Beirat und dem Schul-, Kultur- und Sozialausschuss.
(2)
Die Kindertageseinrichtung erfüllt in vollem Umfang den § 28 KiTaG. Nur pädagogisch ausgebildetes und geeignetes Personal stellt die Betreuung, Erziehung und Bildung in dieser Einrichtung sicher.
(3)
Die Kindertagesstätte unterliegt der Aufsicht der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters. Sie / er ist Dienstvorgesetzte /Dienstvorgesetzter des in der Kindertagesstätte beschäftigten Personals.
§ 2 Aufgaben der Kindertagesstätte
Die Kindertageseinrichtung hat gemäß § 2 KiTaG einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie soll die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen und den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander vereinbaren zu können.
§ 3 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste
(1)
Die Kindertagesstätte der Gemeinde Melsdorf ist an fünf Tagen in der Woche (Montag-Freitag) für 6 Stunden in der Regelzeit von 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr geöffnet.
(2)
Vor der Regelzeit wird eine Frühbetreuung von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr und nach der Regelzeit eine Nachmittagsbetreuung von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr en Bloc angeboten.
(3)
Bedarfsorientierte, zusätzliche Verlängerungszeiten über die Öffnungszeiten gem. Abs. 2 hinaus bedürfen der vorherigen Antragstellung durch den Kindergartenbeirat. Über diesen Antrag entscheidet die Gemeindevertretung auf Vorschlag des Schul-, Kultur- und Sozialausschusses.
(4)
Während der Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertageseinrichtung mindestens zwei Wochen geschlossen, ebenso an den Tagen zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Einrichtungsleitung informiert hierüber im Oktober des Jahres jeweils für das Folgejahr.
(5)
Die Kindertageseinrichtung kann zwecks Fortbildung der Mitarbeiter bis zu max. 3 Werktage im Jahr geschlossen werden, soweit die Fortbildungsmaßnahmen nicht in der allgemeinen Schließungszeit durchgeführt werden können. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirates vom Träger festgelegt und bis zum 15. Februar des Jahres, mindestens aber sechs Wochen vor Inkrafttreten bekannt gegeben.
(6)
Wird der Kindergarten auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingen Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z. B. Streik, extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betreuungsräume u. a.) vorübergehend geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr aus den vorgenannten Gründen erfolgt nicht.
(7)
- gestrichen -
(8)
Eine Änderung der Betreuungszeit ist nur zum Beginn eines Kalendervierteljahres möglich. Diese ist der Kindergartenleitung mindestens 4 Wochen vor Beginn des Kalendervierteljahres schriftlich anzuzeigen.
§ 4 Anmeldungen und Aufnahme
(1)
In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt aufgenommen.
(2)
Die Aufnahme in die Kindertageseinrichtung bedarf einer Antragstellung. Diese kann schriftlich an die Leitung der Kindertageseinrichtung oder über das Kita-Portal des Landes erfolgen. Eine Aufnahme ist unter Berücksichtigung freier Ressourcen jederzeit möglich.
(3)
a) Vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung ist eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Woche) nach § 1 Abs. 1 der Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen (Kindertagesstättenverordnung – KiTaVO) in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen.
b)Vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung ist ein Nachweis (Vorlage des Original Impfausweises oder ärztliche Bescheinigung) nach § 20 Abs. 8 und 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der jeweils gültigen Fassung vorzulegen.
(4)
In der Kindertageseinrichtung werden im Rahmen der verfügbaren Plätze Kinder ganzjährig im laufenden Kindergartenjahr aufgenommen. Die Betreuungsplätze für Kinder aus der Gemeinde Melsdorf, Kinder aus amtsangehörigen Gemeinden sowie Kinder aus Gemeinden außerhalb des Amtsbereiches werden nach vorgegeben Aufnahmekriterien von der Leitung der Kindertageseinrichtung vergeben. Dieses gilt auch, wenn die Zahl der Anmeldungen die der verfügbaren Plätze übersteigt. Die Aufnahmekriterien sind auf der Homepage der Kindertageseinrichtung Melsdorf (www.kindergarten-melsdorf.de) einsehbar. Die Leitung der Kindertageseinrichtung entscheidet nach Rücksprache mit dem/der Bürgermeister/in über die Aufnahme eines Kindes nach diesen Kriterien.
(5)
Nach dem Bescheid über die Aufnahmemöglichkeit ist die Inanspruchnahme des Betreuungsplatzes auf Grundlage des Betreuungsvertrages schriftlich zu erklären. Die Einhaltung der im Bescheid mitgeteilten Terminvorgabe ist zwingend erforderlich. Es besteht kein Anspruch auf die Art der Gruppe (altersgemischte-, Krippen-, Kindergarten- oder Natur-Kindergartengruppe).
(6)
Kinder, die im Laufe eines Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, können bis zum Ende des Kindergartenjahres in einer Krippengruppe gefördert werden.
(7)
Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertageseinrichtung gilt für das ganze Kindergartenjahr bzw. auch für die Folgejahre. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August eines Jahres und endet am 31. Juli des Folgejahres.
(8)
Für jedes Kind muss vor Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ein Betreuungsvertrag zwischen der Gemeinde Melsdorf, vertreten durch die Einrichtungsleitung, und allen Personensorgeberechtigten geschlossen werden.
(9)
Der Betreuungsvertrag muss beim Wechsel aus dem Krippen- in den Kindergartenbereich nicht neu geschlossen werden. Die Gebühren werden nach dem Erreichen des dritten Lebensjahres und gleichzeitigem Wechsel in eine andere Betreuungsgruppe automatisch angepasst und die Betreuungszeit unverändert übernommen. Sollte beim Wechsel vom Krippen- in den Kindergartenbereich eine Änderung des Betreuungsumfanges gewünscht werden, so ist die Einrichtungsleitung frühzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen.
(10)
Der Betreuungsvertrag kann im laufenden Kindergartenjahr bei Vorliegen von freien Betreuungskapazitäten nur zum Beginn eines Kalendervierteljahres geändert werden. Dieses ist der Kindergartenleitung mindestens 6 Wochen vor Beginn des Kalendervierteljahres schriftlich anzuzeigen.
(11)
Im Verlauf des Aufnahmeverfahrens ist den Personensorgeberechtigten durch die Kindergartenleitung die gemäß KiTaG vorgeschriebene und vom Träger der freien Jugendhilfe genehmigte Kindergartenkonzeption auszuhändigen. Weiterhin wird diese den Personensorgeberechtigten auf der Homepage des Kindergartens (www.kindergarten-melsdorf.de) zur Ansicht und zum Download bereitgestellt.
(12)
Aus Gründen einer Behinderung oder drohenden Behinderung darf die Aufnahme eines Kindes in eine Gruppe nicht abgelehnt und ein Betreuungsverhältnis nicht beendet werden, es sei denn die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte Förderung des Kindes sind in der Gruppe nicht gegeben und können nicht mit vertretbarem Aufwand geschaffen werden. Ablehnungen sind dem örtlichen Träger mitzuteilen; dieser prüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1, 2. Halbsatz.
(13)
Der/die Personensorgeberechtigte/n haben die Leitung der Kindertageseinrichtung unverzüglich über Änderungen ihrer persönlichen Verhältnisse (z.B. Wohnsitzanschrift, Namensänderungen usw.) sowie beabsichtigte Änderungen des Betreuungsumfanges zu informieren.
§ 5 Abmeldung und Kündigung
(1)
Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Personensorgeberechtige/n bis zum 31. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer vorzeitigen Abmeldung oder Kündigung zum 31. Mai und 30. Juni nicht entsprochen werden.
(2)
In begründeten Fällen können Personensorgeberechtige/n das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen.
(3)
Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Personensorgeberechtige/n erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Personensorgeberechtige/n werden vorab informiert.
(4)
Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten unbegründet nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden.
(5)
Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann, die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird oder wenn unüberbrückbare Differenzen auftreten.
(6)
Der Ausschluss eines Kindes bedarf der umgehenden Unterrichtung der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters und des Sozialausschusses zur Erarbeitung eines Entscheidungsvorschlages für die Gemeindevertretung.
§ 6 Haftung, Aufsichtspflicht
(1)
Die Haftung der Gemeinde richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Eine Aufsichtspflicht des Kindertagesstätten-Personals gegenüber den Kindern besteht nur während der Öffnungszeiten der Kindertagesstätte und sofern ein Kind von den Erziehungsberechtigten abgeholt wird, so lange, bis ein Elternteil oder dessen nachgewiesener Beauftragter das Kind vom Kindertagesstätten-Personal in Empfang genommen hat. Die von den Eltern beauftragte Person muss mindestens 14 Jahre alt sein. Die Beurteilung darüber, ob diese Person als vertrauenswürdig angesehen werden kann, obliegt dem Kindertagesstätten-Personal. Die Kinder sind zum Ende der gebuchten Betreuungszeit abzuholen. Soll ein Kind ausnahmsweise allein kommen oder nach Hause gehen, ist dazu eine schriftliche Bestätigung der Eltern erforderlich. Ebenso benötigen nicht angekündigte Personen eine schriftliche Erlaubnis und müssen sich darüber hinaus mit dem Personalausweis ausweisen.
(3)
Alle persönlichen Gebrauchsgegenstände und Bekleidungsstücke der Kinder sind zu kennzeichnen, um Verluste und Verwechslungen zu vermeiden. Die Gemeinde haftet nicht für das Abhandenkommen und Beschädigen von Gebrauchsgegenständen und Bekleidungsstücken.
(4)
Für die Sicherheit auf dem Weg zur Kindertageseinrichtung und auf dem direkten Heimweg, sowie bei möglichen Wartezeiten bis zur Öffnung der Kindertageseinrichtung ist das Personal nicht verantwortlich.
(5)
Für Schäden, die durch Nichtbefolgungen der Satzung und sonstiger Anordnungen der Kindertagesstätten-Leitung und der Gemeinde entstehen, haftet die Gemeinde nicht.
§ 7 Regelung für den Besuch der Einrichtung
(1)
Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Personensorgeberechtige/n dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen.
(2)
Die Aufsichtspflicht obliegt kraft Gesetzes (§ 1631 BGB) den Personensorgeberechtige/n, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3)
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der Öffnungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtige/n.
(4)
Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Personensorgeberechtige/n aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Personensorgeberechtige/n in dem Kindergarten hinterlegt wurde.
§ 8 Gesundheitsvorschriften gem. Infektionsschutzgesetz
(1)
Bei Auftreten einer ansteckenden / übertragbaren Krankheit sind die Personensorgeberechtige/n verpflichtet, die Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu benachrichtigen und gemäß übergebenem Merkblatt zum ,,Infektionsschutzgesetz" (lfSG) zu verfahren.
(2)
Tritt in einer Familie eine ansteckende / übertragbare Krankheit auf, so darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, solange die Möglichkeit einer Übertragung besteht. Für den Fall, dass Personensorgeberechtige/n diese Anordnung nicht befolgen, wird die Gemeinde sie für eventuell auftretende Schäden haftbar machen. Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht.
§ 9 Gebühren
(1)
Für die Benutzung der Kindertagesstätte ist gemäß §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgaben-Gesetzes (KAG) eine monatliche Gebühr / ggf. eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.
(2)
Die Gebühr gilt für den unter § 3 festgelegten Betreuungszeitraum.
(3)
Zusätzliche Gebühren im Sinne des § 31 Abs. 2 KitaG, wie z.B. Ausflüge, werden gesondert erhoben.
(4)
Zusätzliche Kosten zu besonderen Veranstaltungen der Kindertagesstätte, wie z.B. Ausflüge oder außerörtliche Unterbringungen, werden gesondert erhoben.
(5)
Die Gebührenerhebung erfolgt auch für Zeiträume, in denen die Kindertagesstätte aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat (z. B. Streik, extreme Witterungsbedingungen, Sperrung der Betreuungsräume, Infektionen u.a.), geschlossen ist; eine Erstattung der Gebühren erfolgt in diesen Fällen nicht. Dies gilt, sofern die einzelne Schließung nicht länger als einen Monat (ggf. auch mit Unterbrechungen) dauert.
§ 10 Elternversammlung, Elternvertretung und Kindertagesstättenbeirat
(1)
Die Elternversammlung ist die grundlegende Form der Mitwirkung von Personensorgeberechtigten innerhalb des KiTa-Systems. Sie findet auf Gruppen- und Einrichtungsebene gemäß §32 des schleswig-holsteinischen KiTaG aufgeführten Regelungen statt.
(2)
Aus jeder Elternversammlung auf Gruppenebene sind in den ersten zwei Monaten des Kindergartenjahres zwei Elternvertreter/-innen zu wählen. Die Elternvertreter/-innen vertreten die Interessen der Erziehungsberechtigten sowie ihren Kindern und fördern die Zusammenarbeit zwischen Erziehungsberechtigten, dem Personal der Kindertageseinrichtung sowie dem Einrichtungsträger innerhalb des Kindertagesstättenbeirates.
(3)
Aus dem Kreis der Elternvertreter/-innen aller Gruppen sind für weitergehende Mitwirkungsmöglichkeiten für den Kindertagesstättenbeirat zwei Mitglieder gemäß §32 KiTaG zu wählen. Diese Wahl ist in einem Sitzungsprotokoll zu dokumentieren und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Kenntnis zu geben.
(4)
Der Kindertagesstättenbeirat setzt sich zu gleichen Teilen wie folgt zusammen:
- zwei Mitglieder der Elternvertretung
- ein/e Mitarbeiter/-innen sowie die Leitung der
Kindertagesstätte - zwei Vertreter/-innen der Gemeinde als Träger
(5)
Die Mitglieder des Beirats wählen ihre/n Vorsitzende/n selbst. Der Beirat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, davon einmal beim Wechsel des Kindergartenjahres. Einladungen zu Sitzungen des Beirats sollen von deren/dessen Vorsitzenden erfolgen.
(6)
Der Beirat wirkt bei wesentlichen inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit, insbesondere bei
- der Weiterentwicklung der pädagogischen Konzeption
- der Festlegung des Aufnahmeverfahrens und der
Aufnahmekriterien - der Festsetzung der Öffnungs- und Schließzeiten,
- der Festsetzung der Elternbeiträge,
- der Verpflegung.
(7)
Der Kindertagesstättenbeirat steht der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister in allen Angelegenheiten der Kindertagesstätte beratend zur Seite.
(8)
Die Stellungnahmen und Beschlüsse des Beirates sind durch ein Protokoll der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister und den Mitgliedern des Sozialausschusses mitzuteilen.
§ 11 Erhebung personenbezogener Daten
(1)
In der Kindertageseinrichtung werden personenbezogene Daten von Kindern und Familien durch die pädagogischen Fachkräfte sowie der Einrichtungsleitung erhoben. Dies ist für die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrages zwingend notwendig. Ferner werden die nach §3 Abs. 3 KitaG von den Eltern anzugebenen Daten erhoben und nach den Vorschriften des KitaG bzw. dieser Satzung verarbeitet. Die personenbezogenen Daten werden in Akten oder Dateien gespeichert. Personenbezogene Daten, die über den Umfang des §3 KitaG hinausgehen, werden nur mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten erhoben und verarbeitet. Nachdem das Kind die Einrichtung verlassen hat, werden diese Daten grundsätzlich für die Dauer von 6 Monaten in der vorhandenen Form aufbewahrt und dann der Vernichtung zugeführt; in begründeten Ausnahmen kann diese Frist verlängert werden, sofern dies zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2)
Die Verpflichtung auf das Datengeheimnis besteht bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertagesstätte.
(3)
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen personenbezogenen Daten, die der Gemeinde als Träger der Kindertageseinrichtung bzw. dem Amt Achterwehr durch Mitteilungen der Leitung der Kindertageseinrichtung bekannt werden, durch die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr entsprechend der Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetzes LDSG) vom 02.05.2018 (GVOBl. 2018, S.162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2014 (GVOBl. 2014, S. 105), in der jeweils gültigen Fassung zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten aus dem Einwohnermeldeamt. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von der Leitung der Kindertageseinrichtung und dem Einwohnermeldeamt übermitteln lassen.
(4)
Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebühren-pflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.