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Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Amtes Achterwehr und die Gebührenerhebung für die Benutzung

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 16.12.2008 | i.d.F.v.: 16.12.2008 | gültig ab: 31.01.2009 | gültig am: 01.01.2024 | Bekanntmachung am: 23.01.2009


Aufgrund § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. Seite 112) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. Seite 57), und §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBI. Schl.-H. Seite 27), wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss vom 16.12.2008 folgende Satzung erlassen:

§ 1 Zweck der Obdachlosenunterkünfte

(1)

Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen errichtet und unterhält das Amt Achterwehr Obdachlosenunterkünfte.

(2)

Die Bestimmung der Gebäude zu Obdachlosenunterkünften erfolgt durch Beschluss des Amtsausschusses.

§ 2 Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft

(1)

Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft oder ein weiteres Verbleiben darin besteht nicht. Die Entscheidung über die Einweisung und das Verbleiben trifft der Amtsdirektor als örtliche Ordnungsbehörde.

(2)

Ein Mietverhältnis im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches wird durch die Einweisung nicht begründet.

§ 3 Ordnung in den Obdachlosenunterkünften

Die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften wird durch eine vom Amtsdirektor zu erlassende Benutzungsordnung geregelt. Diese Benutzungsordnung ist Bestandteil der Einweisungsverfügungen.

§ 4 Gegenstand der Benutzungsgebühren

Für die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte des Amtes wird eine Benutzungsgebühr erhoben.

§ 5 Gebührenpflichtiger Personenkreis

(1)

Gebührenpflichtig ist die eingewiesene obdachlose Person.

(2)

Wenn mehrere Personen in eine Unterkunft eingewiesen werden, haften diese als Gesamtschuldner, Eheleute haften stets gesamtschuldnerisch. Sind mehrere Personen eines Familienverbandes als Obdachlose eingewiesen, ist die dem Haushalt vorstehende Person gebührenpflichtig.

§ 6 Gebührenpflicht

(1)

Die Pflicht zur Zahlung der Benutzungsgebühr entsteht mit dem Tage der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft durch den Amtsdirektor als örtliche Ordnungsbehörde und erstreckt sich auf die gesamte Dauer der Benutzung.

(2)

Als Mindestsatz wird die Benutzungsgebühr für zwei Tage berechnet.

(3)

Bei der Erhebung von Teilbeträgen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der Monatsgebühr berechnet. Vorübergehende Abwesenheit entbindet nicht von der Verpflichtung, die volle Gebühr zu entrichten.

§ 7 Bemessung und Höhe der Benutzungsgebühren

(1)

Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr sind die Größe der zugewiesenen Wohn- und Nutzfläche in Quadratmetern und die Dauer der Benutzung nach Monaten.

(2)

Die Benutzungsgebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr sowie einer Nebenkostenpauschale.

(3)

Für die Unterkünfte beträgt die Grundgebühr monatlich 4,50 Euro pro m². Sie vermindert sich bei Räumen zur Mitbenutzung um den Umfang der Mitbenutzung durch andere Bewohner.

(4)

Über die Zuweisung sonstiger Räumlichkeiten (Keller, Dachboden) entscheidet der Amtsdirektor. Für diese Räumlichkeiten wird eine zusätzliche Nutzungsentschädigung von monatlich pauschal 8,00 Euro erhoben.

§ 8 Nebenkostenpauschale

(1)

Für die Unterkünfte sind neben der Grundgebühr Nebenkosten u.a. für Grundsteuern, Heizung, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Abfallentsorgung, Kehrgebühren, Strom (für Gemeinschaftsanlagen) und Versicherungsbeiträge zu entrichten.

(2)

Die Höhe der Nebenkosten ist als Pauschale je m² vom Amtsdirektor festzulegen.

§ 9 Betrieb von Waschmaschinen

(1)

In den Räumen der Obdachlosenunterkunft ist der Betrieb von Waschmaschinen nur bei Anschluss über die installierten Münzzähler zulässig. Über eventuelle Ausnahmen entscheidet der Amtsdirektor.

(2)

Die erforderlichen Wertmünzen zum Betreiben der Münzzähler sind in der Amtsverwaltung gegen eine Gebühr von 1,00 Euro pro Münze erhältlich.

§ 10 Veranlagung, Fälligkeit

(1)

Die Heranziehung zu der Benutzungsgebühr erfolgt durch Gebührenfestsetzungsbescheid.

(2)

Die Gebühr ist jeweils bis zum 03. Werktage nach der Zustellung des Bescheides und in der Folgezeit bis zum 03. eines jeden Monats monatlich im voraus an die Amtskasse zu entrichten.

(3)

Rückständige Benutzungsgebühren werden nach den §§ 262 ff. des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBI, Schl.-H. S. 243) in der jeweils geltenden Fassung zwangsweise beigetrieben.

§ 11 Datenschutz

Die für die Erstellung des Gebührenfestsetzungsbescheides zuständige Stelle des Amtes wird gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 2 LDSG (Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen vom 30.10.1991) ermächtigt, zur rechtmäßigen Erstellung des Gebührenfestsetzungsbescheides im Einzelfall die Verarbeitung personenbezogener Daten vorzunehmen.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Mit diesem Tage tritt die Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkunft des Amtes Achterwehr und die Gebührenerhebung für die Benutzung vom 01.04.1998 außer Kraft.