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Satzung über die Beseitigung des Niederschlagswassers in der Gemeinde Westensee

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 15.12.2014 | i.d.F.v.: 15.12.2014 | gültig ab: 01.01.2015 | Bekanntmachung am: 16.12.2014


Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für  Schleswig-Holstein vom 28. Feb. 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003, S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.07.2014, GVOBI. Schl.-H. Seite 129, und des § 35 des Landeswassergesetzes vom 11. Feb.2008 (GVOBI. Schl.-H. 2008, S. 91) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 15.12.2014 folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Beseitigung des Niederschlagswassers in der Gemeinde Westensee erlassen:

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1)

Die Gemeinde betreibt die unschädliche Beseitigung des Niederschlagswassers als öffentliche Einrichtung.

(2)

Niederschlagswasser ist Wasser, das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt.

(3)

Die Gemeinde schafft die für die Beseitigung des Niederschlagswassers erforderlichen Anlagen und Einrichtungen mit einem öffentlichen Kanalnetz (Beseitigungsanlage). Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritte in Anspruch nehmen oder Dritte mit der Durchführung beauftragen.

(4)

Zu den Beseitigungsanlagen gehören auch:

  1. die Grundstücksanschlusskanäle vom Straßenkanal bis zur Grundstücksgrenze
  2. Gräben und solche Gewässer, die aufgrund der vorgeschriebenen wasserrechtlichen Verfahren Bestandteil der Beseitigungsanlage geworden sind
  3. die von Dritten errichteten und unterhaltenen Anlagen, wenn sich die Gemeinde ihrer zur Niederschlagswasserbeseitigung bedient und zu ihrer Unterhaltung beiträgt.

§ 2 Grundstück

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 3 Berechtigte und Verpflichtete

(1)

Berechtigter und Verpflichteter im Sinne dieser Satzung ist der Grundstückseigentümer. Die Rechte und Pflichten des Grundstückseigentümers gelten entsprechend für die zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten und für Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Gewerbebetriebes. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(2)

Jeder Eigentumswechsel an einem Grundstück ist binnen eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. Unterlassen der bisherige Eigentümer oder der neue Eigentümer die Anzeige, so sind beide Gesamtschuldner, bis die Gemeinde Kenntnis von dem Eigentumswechsel erhält. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht

(1)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich von § 5 das Recht, sein Grundstück an die Beseitigungsanlage anzuschließen, wenn es durch eine Straße erschlossen ist, in der betriebsfertige Kanäle mit Anschlüssen zu seinem Grundstück vorhanden sind (Anschlussrecht). Bei anderen Grundstücken kann die Gemeinde auf Antrag den Anschluss zulassen.

(2)

Der Grundstückseigentümer hat vorbehaltlich von § 6 das Recht, das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser in die Beseitigungsanlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 5 Begrenzung des Anschlussrechts

(1)

Die Gemeinde kann den Anschluss ganz oder teilweise oder widerruflich oder befristet versagen, wenn eine Übernahme des Niederschlagswassers technisch nicht möglich oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwandes nicht vertretbar ist.

(2)

In dem nach dem Trennverfahren entwässerten Gebiet darf Schmutz- und Niederschlagswasser nur den dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden.

§ 6 Begrenzung des Benutzungsrechts

(1)

In die Beseitigungsanlage dürfen nicht eingeleitet werden:

  1. Stoffe, die die Kanäle verstopfen können, z.B. Schutt, Sand, Asche, Kehricht, Lumpen, Dung, Schlacht- und Küchenabfälle, auch wenn diese Stoffe zerkleinert worden sind,
  2. feuergefährliche, explosive oder radioaktive Stoffe,
  3. Schmutzwasser jeglicher Art

(2)

Wenn schädliche oder gefährliche Stoffe in die Beseitigungsanlage gelangen, so ist die Gemeinde unverzüglich zu benachrichtigen.

(3)

Wer Niederschlagswasser einleitet, bei dem der Verdacht besteht, dass in diesem Wasser unzulässige Stoffe nach Abs. 1 oder 2 enthalten sind, hat nach Aufforderung durch die Gemeinde regelmäßig über Art und Beschaffenheit des Wassers sowie über dessen Menge Auskunft zu geben und die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten. Die Gemeinde kann auf Kosten des Einleiters Analysen durch ein zugelassenes Untersuchungsinstitut vornehmen lassen.

§ 7 Art und Ausführung der Anschlussleitungen an die Beseitigungsanlage

(1)

Unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 soll jedes Grundstück einen unterirdischen und in der Regel unmittelbaren Anschluss an das Regenwasserkanalnetz der Gemeinde haben. Auf Antrag kann ein Grundstück zwei oder mehrere Anschlüsse erhalten. Die Gemeinde kann bei Vorliegen besonderer Verhältnisse auch gestatten, dass zwei oder mehrere Grundstücke einen gemeinsamen Anschluss erhalten. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses müssen die Unterhaltungs- und Benutzungsrechte und -pflichten schriftlich festgelegt und grundbuchlich gesichert werden.

(2)

Die Lage, Führung und lichte Weite der Anschlussleitung sowie die Lage des Reinigungsschachtes bestimmt die Gemeinde, begründete Wünsche des Anschlussnehmers sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3)

Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung sowie die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) der Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes obliegen dem Anschlussnehmer. Die Arbeiten müssen fachgemäß und nach etwaigen besonderen Vorschriften der Gemeinde durchgeführt werden.

(4)

Alle Anlagen und Einrichtungen, die der Genehmigung bedürfen (§ 10), unterliegen einer Abnahme durch die Gemeinde. Der Anschlussnehmer oder die ausführende Firma hat Baubeginn und Fertigstellung bei der Gemeinde anzuzeigen. Bei Abnahme müssen alle abzunehmenden Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Die Prüfung und Abnahme der Anlagen durch die Gemeinde befreit den ausführenden Unternehmer nicht von seiner zivilrechtlichen Haftung für eine fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten.

(5)

Der Anschlussnehmer ist für den jederzeit ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anschlussleitungen und -einrichtungen einschließlich des Reinigungsschachtes verantwortlich. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder satzungswidriger Benutzung entstehen. Er hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei der Gemeinde aufgrund von Mängeln geltend machen. Bei einem gemeinsamen Anschluss für mehrere Grundstücke sind die Eigentümer der beteiligten Grundstücke für die Erfüllung der Unterhaltungs- und Benutzungspflichten Gesamtschuldner.

(6)

Die Gemeinde kann jederzeit fordern, dass die Anschlussleitungen und -einrichtungen in den Zustand gebracht werden, der den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entspricht. Sie ist berechtigt, die Einrichtungen und den Betrieb zu überwachen.

§ 8 Anschlussgenehmigung

(1)

Die Herstellung und Änderung von Anschlussleitungen und -einrichtungen bedürfen der Anschlussgenehmigung durch die Gemeinde. Anschlussleitungen müssen den jeweils geltenden DIN-Vorschriften entsprechen.

(2)

Für das bauaufsichtliche Verfahren gelten im Übrigen die landesrechtlichen Bestimmungen.

§ 9 Betriebsstörungen

(1)

Gegen Rückstau aus dem Kanalnetz in die angeschlossenen Grundstücke hat sich jeder Grundstückseigentümer selbst zu schützen.

(2)

Bei Betriebsstörungen im Kanalnetz und bei Auftreten von Schäden, die durch Rückstau infolge höherer Gewalt, wie z.B. Hochwasser, Wolkenbruch u.ä. hervorgerufen werden, bestehen keine Ansprüche auf Schadensersatz, es sei denn, dass die Schäden von der Gemeinde aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten sind.

§ 10 Auskunfts- und Meldepflichten sowie Zugangsrecht

(1)

Die Benutzungspflichtigen sowie die sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks haben alle für die Prüfung der Anschlussleitungen und -einrichtungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2)

Den Beauftragten der Gemeinde ist zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten aus dieser Satzung ungehindert Zugang zu allen Grundstücken zu gewähren. Alle Teile der Anschlussleitung, die Reinigungsöffnungen, Prüfschächte, Rückstauverschlüsse und ähnliches müssen den Beauftragten zugänglich sein.

§ 11 Beiträge, Kostenerstattungen und Gebühren

Zur Deckung der Kosten für die Herstellung, die Erneuerung, den Ausbau und Umbau sowie die Änderung der Beseitigungsanlage und zur Deckung des laufenden Aufwandes der Niederschlagswasserbeseitigung kann die Gemeinde nach einer besonderen Abgabensatzung Niederschlagswasserbeseitigung Beiträge und Gebühren erheben sowie Kostenerstattungen geltend machen.

§ 12 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig nach § 103 Abs. 2 Landeswassergesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. nach § 5 Abs. 2 unzulässige Abwassereinleitungen vornimmt
  2. nach § 6 den Benutzungsbegrenzungen zuwiderhandelt,
  3. nach § 7 Abs. 3 und 4 die Anschlussleitungen und -einrichtungen nicht ordnungsgemäß herstellt und unterhält,
  4. die nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Genehmigungen nicht einholt oder
  5. den in § 10 geregelten Auskunfts- und Mitteilungspflichten zuwiderhandelt und das Zugangsrecht verwehrt.

§ 13 Datenverarbeitung

(1)

Zur Ermittlung der Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24-28 BauGB und § 3 WoBauErlG sowie vom Grundbuchamt, dem Einwohnermeldeamt, den Unterlagen der Unteren Bauaufsichtsbehörde und des Katasteramtes bekannt geworden sind, durch die Gemeinde gemäß § 13 Landesdatenschutzgesetz zulässig. Dies gilt entsprechend für Daten, die zum Zwecke der Hausnummernvergabe erhoben und gespeichert worden sind oder der Gemeinde zum Zwecke der Erhebung von Realsteuern übermittelt worden sind. Das Amt Achterwehr als die für die Gemeinde gesetzlich zuständige Verwaltungsbehörde darf sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen.

(2)

Die Gemeinde bzw. das Amt Achterwehr ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Anschlussberechtigten und -verpflichteten und von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Anschlussberechtigten und -verpflichteten mit den für die Aufgaben nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Ermittlung der Anschlussberechtigten und -verpflichteten nach dieser Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2015 in Kraft.