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Satzung über die Erhebung von Straßenreinigungs­gebühren in der Gemeinde Melsdorf

Satzungen des Amtsbereiches

Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.

erlassen am: 07.11.2017 | i.d.F.v.: 07.11.2017 | gültig ab: 01.01.2018 | gültig am: 01.01.2022 | Bekanntmachung am: 06.12.2017


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein vom 28.02.2003 (GVOBI. 2003, S. 57), des § 45 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig Holstein (StrWG) i. d. F. vom 25.11.2003 (GVOBI. 2003, Seite 631) und der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBI. 2005, S. 27) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Melsdorf vom 07.11.2017 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen:

§ 1 Gegenstand der Reinigung

(1)

Die Gemeinde betreibt die von ihr durchgeführte Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur innerhalb der Ortsdurchfahrten) als öffentliche Einrichtung. Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung dieser Aufgabe Dritter bedienen.

(2)

Die von der Gemeinde zu reinigenden Straßen ergeben sich aus dem dieser Sat­zung als Anlage beigefügten Straßenverzeichnis; es ist Bestandteil dieser Satzung. Die genannten Straßen werden grundsätzlich einmal wöchentlich von der Gemeinde gereinigt.

(3)

Die Reinigung umfasst die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bushaltestel­lenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die ge­meinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.

§ 2 Benutzungsgebühren

Die Gemeinde erhebt für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Stra­ßen Benutzungsgebühren nach § 6 KAG i.V. m. § 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG.

Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straßenreini­gung sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Ge­bührenpflicht nicht besteht, trägt die Gemeinde. Durch Gebühren werden 100 v. H. der Straßenreinigungskosten gedeckt.

§ 3 Gebührenmaßstab und Gebührensatz

(1)

Bemessungsgrundlage für die Benutzungsgebühr sind die Straßenfrontlänge des Grundstücks.

(2)

Als Straßenfrontlänge (Absatz 1) gilt:

  1. bei einem Grundstück, das an der Straße anliegt, die Länge der Grundstückssei­te entlang der Straße;
  2. bei einem Grundstück, das mit weniger als zwei Drittel seiner längsten Ausdeh­nung parallel zu der zu reinigenden Straße an der Straße anliegt: Zwei Drittel der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zu der zu reinigenden Straße ab­züglich ein Viertel des Unterschiedes zu der tatsächlichen Frontlänge.
  3. bei einem Grundstück, das nicht an der zu reinigenden Straße anliegt, aber von ihr erschlossen wird (Hinterlieger): Die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstücks parallel zur Straße.

(3)

Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 0,50 m auf volle Meter abgerundet, Bruchteile eines Meters über 0,50 m werden auf volle Meter aufgerundet.

(4)

Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken wird die Straßenfrontlänge zu jeder Straße nur mit drei Viertel angerechnet. Den dadurch eintretenden Gebührenausfall trägt die Gemeinde.

(5)

Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge des Grundstücks 1,60 EURO.

§ 4 Gebührenpflichtige

(1)

Gebührenpflichtig sind die Eigentümer oder die zur Nutzung dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke (§ 45 Abs. 3 Nr. 3 StrWG); bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs-­ oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers gebührenpflichtig.

Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamt­schuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Mitei­gentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamt­schuldner.

(2)

Im Falle eines Wechsels des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel (§ 8) versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Gemeinde entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.

§ 5 Begriff des Grundstücks

(1)

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist grundsätzlich das Grundstück im bürger­lich-rechtlichen Sinne.

(2)

Als anliegend im Sinne der Satzung gilt ein Grundstück dann, wenn es an Bestandteile der Straße heranreicht. Als anliegend gilt ein Grundstück auch dann, wenn es durch Grün- oder Geländestreifen, die keiner selbständigen Nutzung dienen, von der Straße getrennt ist.

(3)

Als erschlossen im Sinne der Satzung gelten Grundstücke, die nicht oder nicht vollständig an der Straße anliegen, aber rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zu ihr haben oder lediglich durch einen zum Grundstück gehörenden Weg mit ihr verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) und denen durch die Straße eine Nutzungsmöglichkeit, insbesondere eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung, vermittelt wird.

§ 6 Entstehung, Änderung und Beendigung der Gebührenpflicht

(1)

Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der regelmäßigen Reinigung der Straße folgt. Sie erlischt mit dem Ende des Monats, mit dem die regelmäßige Reinigung eingestellt wird.

(2)

Ändern sich die Grundlagen für die Berechnung der Gebühr, so mindert oder er­höht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Kalendermonats. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Mo­nat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung.

§ 7 Veranlagung, Fälligkeit

(1)

Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und durch Abgabenbescheid festgesetzt. Sie kann mit anderen Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2)

Die Gebühr ist in gleichen Teilbeträgen am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeden Jahres fällig. Wenn die Gebühr zusammen mit anderen Abgaben angefordert wird, kann ein abweichender Fälligkeitspunkt bestimmt werden. Die Gebühr wird nach Ablauf des Erhebungszeitraumes endgültig festgesetzt.

(3)

Gebührennachzahlungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflichten

Die Gebührenpflichtigen haben der Gemeinde den Wechsel der Gebührenpflicht (§ 4 Abs. 2) schriftlich mitzuteilen sowie alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprü­fen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 die für die Gebühren erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder
  2. entgegen § 8 nicht duldet, dass Beauftragte der Gemeinde das Grundstück betre­ten, um die Bemessungsgrundlagen festzusetzen oder zu überprüfen.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)

Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 10 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 Nr. 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) i. d. F. vom 30.10.1991 (GVOBI. Schl.-H., S. 555) aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus den Grundsteuerakten des jeweils zu veranlagenden Grundstücks und die Anschrift des Grundstückseigentümers, aus den beim Grundbuchamt geführ­ten Grundbüchern, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus dem beim Einwohnermeldeamt geführten Melderegister, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und den bei der unteren Bau­aufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig: Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümern sowie die Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke.

(2)

Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforder­lich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbe­zogene Daten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet oder weiterverarbeitet werden.

§ 11 Inkrafttreten

Diese 2. Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

Anlagen

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