Chemikalien: Inverkehrbringen bestimmter Stoffe - Erlaubnis und Anzeige
Wer Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringen möchte, die mit "giftig" oder "sehr giftig" zu kennzeichnen sind, benötigt eine Erlaubnis.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Wer giftige oder sehr giftige Stoffe nicht an Privatpersonen, sondern ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgibt, muss dies bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Kontaktdaten aller in Schleswig-Holstein zuständigen Behörden finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.
Chemikalienüberwachung: Zuständige Behörden
Es wird eine Gebühr zwischen 75,00 Euro und 1.000,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Für das Inverkehrbringen dieser bestimmten gefährlichen Stoffe bedarf es im Betrieb einer sachkundigen Person (Sachkundenachweis gemäß § 5 Chemikalien-Verbotsverordnung).
- Abfallerzeugernummer beantragen
- Fahrlehrerprüfung: Zulassung
- Gewerbliche Erlaubnis nach Sprengstoffrecht beantragen
- Rechtsdienstleistungen (Rechtsberatung), Rechtsdienstleistungsregister
- Tiere: Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung und Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen
Ansprechpartner
Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Hauptstelle Flintbek
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
Tel:
+49 4347 704-0
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Fax:
+49 4347 704-02
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/LLUR/llur_node.html
Öffnungszeiten:
Montag bis Donnerstag von 9.00 Uhr - 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr - 12.00 Uhr