Fahreignung: Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung
Wer eine Begutachtungsstelle für Fahreignung betreiben möchte, benötigt eine Anerkennung.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wenn Sie eine Begutachtungsstelle für Fahreignung betreiben möchten, benötigen Sie die Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Voraussetzung ist, dass
Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen, verbunden werden.
Anforderungen:
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Gebühren gemäß Nr. 214.1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt): 128,00 Euro bis 2.556,00 Euro.
Notwendig sind sämtliche Unterlagen über das Vorliegen der oben angegebenen Voraussetzungen.
§ 66 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV).
Der Antrag kann formlos gestellt werden.
- Chemikalien: Anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung
- Chemikalien: Bescheinigung über die Einhaltung der guten Laborpraxis (GLP)
- Fahrerlaubnis: Status der Bearbeitung - Auskunft
- Lärmschutz: Benutzung von Geräten und Maschinen - Ausnahmen
- Reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Ansprechpartner
Amt für Planfeststellung Verkehr
Hopfenstraße 29
24103 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
|
Fax:
+49 431 9886209-999
E-Mail:
Planfeststellung[at]wimi.landsh.de
Web:
schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/APV/apv_node.html