Fahrlehrerausbildungsstätte: Anerkennung
Wer in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Fahrlehrer/innen ausbilden möchte, benötigt eine amtliche Anerkennung.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Wollen Sie in einer Fahrlehrerausbildungsstätte Personen, die Fahrlehrer/in werden wollen (Fahrlehreranwärter/in), ausbilden oder ausbilden lassen, benötigen Sie die amtliche Anerkennung Ihres Betriebs.
Die Anerkennung wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.
Voraussetzungen:
Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.
An den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel.
Keine
Gemäß Nr. 302.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fallen Gebühren in einem Rahmen von 102,00 Euro bis 358,00 Euro an.
Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister beziehungsweise dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen.
Der Antrag auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte muss schriftlich, kann aber formlos gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
Bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte ist die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind, anzuzeigen.
Ansprechpartner
Amt für Planfeststellung Verkehr
Hopfenstraße 29
24103 Kiel
Tel:
+49 431 988-0
|
Fax:
+49 431 9886209-999
E-Mail:
Planfeststellung[at]wimi.landsh.de
Web:
schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/APV/apv_node.html