Gaststättenbetrieb: Gaststättenerlaubnis
Wer eine Gaststätte betreiben will, braucht hierfür grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession).
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Der Erlaubnisvorbehalt soll sicherstellen, dass von dem Betrieb keine Gefahren (zum Beispiel für die Sicherheit und Gesundheit der Gäste, Hygieneschutz) oder unzumutbare Belästigungen (zum Beispiel Geräusch- und Geruchsemissionen) ausgehen.
Eine Gaststätte betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schank-/Speisewirtschaft), wenn der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Keine Erlaubnis braucht, wer ausschließlich:
verabreicht.
Die Erlaubnisfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften, wie zum Beispiel der Anzeigepflicht zu lebensmittelrechtlichen Vorschriften oder des Baurechts.
Voraussetzungen:
Die Gaststättenerlaubnis wird für eine bestimmte Person (auch juristische) erteilt. Die Erlaubnis wird außerdemfür eine bestimmte Betriebsart (zum Beispiel Schank-, Speise-, Barbetrieb, Diskothek, Tanzcafé) und für bestimmte Räume erteilt.
Eine Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller
Verfahrensablauf:
Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf Antrag. Hierzu ist das Formular ausgefüllt und unterschrieben persönlich einzureichen. Danach erfolgt die Überprüfung des Antragstellers und der Räumlichkeiten.
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt).
Aktuell beträgt die Gebühr für eine Gaststättenerlaubnis 400,00 Euro. Bei Erlaubnissen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 3.000,00 Euro zulässig.
Folgende Unterlagen können angefordert werden (bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung):
Weitere Unterlagen können angefordert werden. Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Betrieb einer Gaststätte mit Gestattung:
Aus besonderem Anlass kann der Betrieb einer Gaststätte unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden (Gestattung).
Alle Auskünfte werden vorbehaltlich einer gegebenenfalls erforderlichen baurechtlichen Prüfung erteilt. Nähere Angaben finden Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Baurecht (Bauantrag).
Ansprechpartner
Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340 409-000
|
Fax:
+49 4340 409-329
E-Mail:
info[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
Reventlouallee 6
24105 Kiel
Tel:
+49 431 988-8650
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Fax:
+49 431 988-6161111
E-Mail:
info[at]ea-sh.de
Web:
www.ea-sh.de