Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen, sowie an Samstagen in der Hauptferienzeit: Ausnahmegenehmigung

Ausnahmegenehmigungen vom LKW-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen können bei den Kreisen / kreisfreien Städten beantragt werden.


Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein


In Deutschland dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.

Dies gilt auch an allen Samstagen in der Hauptferienzeit vom 01. Juli – 31. August eines Jahres  in der Zeit von 7:00 – 20:00 Uhr für festgelegte Strecken auf Autobahnen und Bundesstraßen. In Schleswig-Holstein gilt dies für die A 7 von Anschlussstelle Schleswig-Jagel bis Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord sowie für die A 215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlussstelle Blumenthal jeweils in beiden Fahrtrichtungen.

Das Verbot gilt generell nicht für

  1. kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  2. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  3. die Beförderung von
    • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
    • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
    • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
    • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  4. Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 3 stehen,
  5. Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein ist außerdem auch die Beförderung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in deren Erntezeit durch Allgemeinverfügung vom 29. Mai 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 576) generell freigestellt.

Für andere Fahrten können in dringenden Fällen Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot genehmigt werden, zum Beispiel:

  • zur Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • zur termingerechten Be- und Entladung von Seeschiffen,
  • zur Aufrechterhaltung des Betriebes öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrseinrichtungen.

Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein sind keine Rechtfertigung für eine Ausnahme.

Dauer- und Einzelausnahmegenehmigungen:

  • Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.
  • Eine Dauerausnahmegenehmigung darf nur erteilt werden, wenn neben den Anforderungen für eine Einzelgenehmigung auch die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung an Sonn- und Feiertagen nachgewiesen ist. Eine Dauerausnahmegenehmigung wird grundsätzlich für maximal ein Jahr erteilt.
  • Ausnahmen vom Lkw-Fahrverbot nach der Ferienreiseverordnung werden grundsätzlich nicht erteilt, weil das übrige Streckennetz uneingeschränkt mit Lkw befahren werden kann.

 

An die Kreise oder kreisfreien Städte (Straßenverkehrsbehörden).

Wichtiger Hinweis:

Für die Beantragung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom LKW-Fahrverbot über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein elektronischer Antrag (Antragsassistent) zur Verfügung.

 

 Es fallen Gebühren zwischen 10,20 Euro und 767,00 Euro je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug an. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.

 

  • Die Anträge sind schriftlich, jedoch formlos zu stellen; mit Begründung.
  • Fracht- und Begleitpapiere.
  • Falls es sich um eine Beförderung über eine Straßenstrecke von mehr als 100 km handelt: eine Bescheinigung der für den Versandort zuständigen Güterabfertigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung.
  • Kraftfahrzeug- und Anhängerschein,
  • für ausländische Kraftfahrzeuge, in deren Zulassungspapieren zulässiges Gesamtgewicht und Motorleistung nicht eingetragen sind, ist eine entsprechende amtliche Bescheinigung erforderlich.

 

  • §§ 30, 46 und 47 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO),
  • Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße (Ferienreiseverordnung),
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nr. 264.

StVO

Ferienreiseverordnung

GebOSt

 

Weitere Informationen zum LKW-Fahrverbot finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG).

LKW-Fahrverbot

 

Ansprechpartner

Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein

Deliusstraße 10
24114 Kiel
Tel: +49 431 530550-0   |   Fax: +49 431 530550-99
E-Mail: info[at]ea-sh.de
Web: www.ea-sh.de


Öffnungszeiten:

Mo. - Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Mo. - Do. 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
sowie Termine nach Vereinbarung


Kreis Rendsburg-Eckernförde

Der Landrat
Kaiserstraße 8
24768 Rendsburg
Tel: +49 4331 202-0   |   Fax: +49 4331 202-295
E-Mail: info[at]kreis-rd.de
Web: www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de

Postanschrift:

Postfach 905
24758 Rendsburg


Öffnungszeiten:

Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr
Mi. 7:15-12:00 Uhr
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr
Fr. 8:00-12:00 Uhr

Abweichende Öffnungszeiten gelten für:

Zuwanderung

Mo. 8:00-12:00 Uhr
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr
Fr. geschlossen

Aufzug vorhanden: ja

Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)

Frau Kirsten Roggensack Icon Vcard

Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Umwelt und Ordnung

Tel: +49 4331 202-289   |   Fax: +49 4331 202-603
E-Mail: strassenverkehrsbehoerde[at]kreis-rd.de
Etage: 5. OG   |   Zimmer: 525