Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe
Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Eheschließung nachträglich in ein deutsches Eheregister eintragen lassen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
In Deutschland gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren für ausländische Ehen. Wenn Sie im Ausland geheiratet haben, sind Sie also nicht verpflichtet, sich in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen.
Um den Umgang mit Behörden und anderen Einrichtungen zu erleichtern, kann es jedoch von Vorteil für Sie sein, sich beim für Sie zuständigen Standesamt in ein deutsches Eheregister eintragen zu lassen. Dort können Sie sich anschließend eine deutsche Eheurkunde ausstellen lassen. Diese beweist Ihre Eheschließung und gibt Aufschluss über die Namensführung.
Eine im Ausland geschlossene Ehe ist in Deutschland anerkannt, wenn die im Heiratsland geltenden Vorschriften beachtet wurden und die Ehe vor einer gesetzlich bevollmächtigten Person geschlossen wurde.
Heiratsurkunden aus dem Ausland werden in Deutschland im Falle einer für den deutschen Rechtsbereich wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anerkannt, jedoch oftmals nur dann akzeptiert, wenn ihre Echtheit in einem besonderen Verfahren festgestellt worden ist. Hierfür ist eine Apostille oder Legalisation hilfreich, die die Echtheit der Urkunde bestätigt. Wenn die Urkunde nicht in deutscher Sprache verfasst wurde, ist in vielen Fällen eine Übersetzung erforderlich.
Hinweise:
Kurztext
Wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben, ist Ihr örtliches Standesamt zuständig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Diese Gebühren gelten für das Standesamt in Berlin.
Wenn Sie einen Wohnsitz im Inland haben, ist Ihr örtliches Standesamt zuständig. In Schleswig-Holstein können folgende Gebühren anfallen:
Artikel 11 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Artikel 13 Absatz 3 und 4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Artikel 17b Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 39 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 41 Personenstandsgesetz (PStG)
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