Benutzungs- und Gebührensatzung für die Nutzung des Bredenhuus, der Sporthalle, des Walcotthuus und der Räumlichkeiten in der Grundschule in der Gemeinde Bredenbek
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Benutzungs- und Gebührensatzung für die Nutzung des Bredenhuus, der Sporthalle, des Walcotthuus und der Räumlichkeiten in der Grundschule in der Gemeinde Bredenbek
erlassen am: 26.06.2025 | i.d.F.v.: 26.06.2025 | gültig ab: 01.07.2025 | Bekanntmachung am: 20.08.2025
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig- Holstein (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. 2003 S. 57) und der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 ,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig- Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. 2005 S. 27) in den jeweils gültigen Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Bredenbek am 26.06.2025 folgende zur Satzung erlassen:
§ 1 Zweck der Benutzung- und Gebührensatzung
Die Benutzungs- und Gebührensatzung dient der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in den Liegenschaften der Gemeinde Bredenbek - sowie der Sicherstellung gleichmäßiger Gebührenberechnung.
§ 2 Benutzungsverhältnis
(1)
Die Benutzungs- und Gebührensatzung ist für alle Benutzer verbindlich. Mit dem Betreten des Gebäudes oder der dazugehörigen Grundstücksfläche unterwirft sich der Benutzer den Bestimmungen der Benutzungs- und Gebührensatzung.
(2)
Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen ist der Veranstalter für die Beachtung der Benutzungs- und Gebührensatzung mit verantwortlich.
§ 3 a. Nutzungsberechtigte für das Bredenhuus
(1)
Die folgende Aufzählung entspricht auch der Priorität der Raumvergabe bei Terminüberschneidungen.
(2)
Das Bredenhuus wird vorrangig von der Freiwilligen Feuerwehr Bredenbek (FFWB) zu dessen satzungsmäßigen Zwecken genutzt.
(3)
Die Gemeindevertretung und ihre Ausschüsse nutzen die Räumlichkeiten zudem für Sitzungen.
(4)
Darüber hinaus steht das Bredenhuus für sonstige Zwecke der Freiwilligen Feuerwehr Bredenbek (FFWB) sowie anderen in der Gemeinde Bredenbek ansässigen Organisationen, Vereinen oder vergleichbaren Gruppierungen zur Verfügung.
(5)
Besondere Veranstaltungen im Bredenhuus oder auf dem Gelände sind dem Bürgermeister möglichst frühzeitig mitzuteilen. Die Zustimmung kann von der Gemeinde wegen anderer Veranstaltungen oder zum Schutz der Nachbarn versagt werden.
(6)
Das Bredenhuus kann von der Gemeinde gegen eine Gebühr auch für Veranstaltungen von Einzelpersonen sowie anderer Organisationen, Vereine oder Gruppen zur Verfügung gestellt werden, die der Gemeinschaft der Mitbürger dienen. Weitere Details sind in § 4 der Regelungen zur Fremdbelegung festgelegt.
(7)
Eine Nutzung des Bredenhuus für private Feierlichkeiten ist ausgeschlossen.
(8)
Die Gemeinde Bredenbek ernennt mindestens eine verantwortliche Person, die für die Terminverwaltung zuständig ist. Der Belegungskalender ist auf der Website der Gemeinde veröffentlicht.
§ 3 b. Nutzungsberechtigte für die Sporthalle
(1)
Die Sporthalle wird in erster Linie vom SSV Bredenbek e.V. für die im Vereinszweck festgelegten Aktivitäten genutzt. Zusätzlich steht die Halle der Schule und dem Kindergarten für deren jeweilige Zwecke zur Verfügung.
(2)
Darüber hinaus steht die Sporthalle anderen in der Gemeinde Bredenbek ansässigen Organisationen, Vereinen oder vergleichbaren Gruppierungen zur Verfügung.
(3)
Die Sporthalle kann von der Gemeinde gegen eine Gebühr zu Sportzwecken auch an andere Sportvereine oder Sportgruppen überlassen werden. Weitere Details sind in § 4 der Regelungen zur Fremdbelegung festgelegt.
(4)
Die Gemeinde beschäftigt einen Hallenwart, der für die Pflege und Instandhaltung verantwortlich ist. Ein partnerschaftliches Miteinander ist im Interesse aller Beteiligten, zur genaueren Regelung wird ein Hallennutzungsplan aufgestellt.
(5)
Die Belegung der Sporthalle obliegt dem Vorstand des SSV Bredenbek. Die Gemeinde hat die Verantwortung für die Terminvergabe und Koordination an den SSV Bredenbek übertragen. Der aktuelle Hallenbelegungsplan wird auf der Webseite des Sportvereins veröffentlicht.
§ 3 c. Nutzungsberechtigte für das Walcott-Huus
(1)
Das Walcott-Huus unterliegt einer Nutzungsvereinbarung vom 16.09.2009, die nach wie vor Gültigkeit hat.
(2)
Das Walcott-Huus wird in erster Linie vom SSV Bredenbek e.V für die im Vereinszweck festgelegten Aktivitäten genutzt. Zusätzlich steht es der Schule und dem Kindergarten für deren jeweilige Zwecke zur Verfügung.
(3)
Darüber hinaus steht das Walcott-Huus anderen in der Gemeinde Bredenbek ansässigen Organisationen, Vereinen oder vergleichbaren Gruppierungen zur Verfügung.
(4)
Das Walcott-Huus kann gegen eine Gebühr auch für Veranstaltungen von Einzelpersonen sowie anderen Organisationen, Vereinen oder Gruppen zur Verfügung gestellt werden, die der Gemeinschaft der Mitbürger dienen. Weitere Details sind in § 4 der Regelungen zur Fremdbelegung festgelegt.
(5)
Eine Nutzung für private Feierlichkeiten ist ausgeschlossen.
(6)
Die Belegung des Walcott-Huus obliegt dem Vorstand des SSV Bredenbek. Die Gemeinde hat die Verantwortung für die Terminvergabe und Koordination an den SSV Bredenbek übertragen. Die Gemeinde ist jedoch stets über die Belegungen zu informieren.
§ 3 d. Nutzungsberechtigte von Räumlichkeiten in der Grundschule Bredenbek
(1)
Die Räumlichkeiten stehen vorrangig der Grundschule Bredenbek zur Verfügung.
(2)
Daneben stehen die Räumlichkeiten der Grundschule für sonstige Zwecke sowie für andere in der Gemeinde Bredenbek ansässige Organisationen, Vereine oder vergleichbare Gruppierungen zur Verfügung. Über eine außerschulische Nutzung entscheidet der Schulträger im Einvernehmen mit der Gemeinde soweit schulische Belange berührt sind, ansonsten die Gemeinde.
(3)
Die Räumlichkeiten der Grundschule können gegen eine Gebühr auch für Veranstaltungen von Einzelpersonen sowie anderen Organisationen, Vereinen oder Gruppen zur Verfügung gestellt werden, die der Gemeinschaft der Mitbürger dienen. Weitere Details sind in § 4 der Regelungen zur Fremdbelegung festgelegt.
(4)
Eine Nutzung für private Feierlichkeiten ist ausgeschlossen.
§ 4 Fremdbelegung
(1)
Über die Fremdbelegung entscheidet die Gemeinde Bredenbek, vertreten durch den Bürgermeister, in Absprache mit seinen stellvertretenden Bürgermeistern.
(2)
Anträge auf Benutzung des Nutzungsobjekts im Rahmen der Fremdbelegung sind grundsätzlich 14 Tage vor der beabsichtigten Nutzung schriftlich beim Bürgermeister der Gemeinde Bredenbek einzureichen, entweder per Post oder per E-Mail. In Ausnahmefällen kann auch eine kürzere Frist möglich sein. Bei regelmäßig wiederkehrender Nutzung genügt eine einmalige Antragstellung.
(3)
Ein Rechtsanspruch auf Überlassung zu einer bestimmten Zeit oder an bestimmten Tagen besteht nicht.
(4)
Bei Fremdbelegung ist eine Nutzungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Bredenbek und dem Antragsteller abzuschließen. Diese Vereinbarung regelt die Bedingungen der Nutzung, einschließlich der Gebühr, der Haftung, der Nutzungskonditionen sowie der Verantwortlichkeiten beider Parteien. Sie muss vor der Nutzung des Objekts unterzeichnet werden.
§ 5 Schlüssel
Die Schlüssel bzw. Zugangschips sind beim Bürgermeister gegen Empfangsbescheinigung abzuholen und nach der Nutzung umgehend wieder dort abzugeben. Der Benutzer bzw. Veranstalter ist dafür verantwortlich, dass die Räume beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen werden. Im Falle des Verlusts von Schlüsseln oder Zugangschips sind der Gemeinde die Kosten für die Sicherung des Gebäudes sowie für neue Schlösser, Schlüssel oder Chips zu erstatten.
§ 6 Hausordnungsvorschriften
(1)
Die Räume und Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu behandeln. Der Benutzer bzw. der Veranstalter haben dem Bürgermeister Schäden in den Räumen oder an Einrichtungsgegenständen unverzüglich anzuzeigen.
(2)
Mit Strom, Wasser und Heizung sowie sonstigen Verbrauchsmaterialien ist sparsam und wirtschaftlich umzugehen. Übermäßiger Lärm ist zu vermeiden.
(3)
Nach Beendigung der Nutzung sind die Räume aufzuräumen und in einem ordnungsgemäßen sowie sauberen Zustand zu hinterlassen. Elektrische Einrichtungen (z. B. Beleuchtung) sind auszuschalten, Fenster und Türen sorgfältig zu verschließen und die Heizkörper auf Stufe 2 herunterzuregulieren.
(4)
Wird das Nutzungsobjekt vom Benutzer bzw. Veranstalter in einem verschmutzten Zustand hinterlassen, behält sich die Gemeinde vor, eine Reinigung auf Kosten des Benutzers oder Veranstalters durchführen zu lassen.
§ 7 Haftung der Benutzer
(1)
Die Benutzer haften für alle Schäden, die sie am Nutzungsobjekt schuldhaft oder grob fahrlässig verursachen, sowie für Schäden, die durch Teilnehmer ihrer Veranstaltung oder andere Dritte entstehen, denen sie Zutritt gewähren.
(2)
Nutzer sind verantwortlich für die Einhaltung aller geltenden Vorschriften und Gesetze.
§ 8 Haftungsauschluss
Die Gemeinde Bredenbek übernimmt keine Haftung für Schäden, die den Benutzern oder Dritten im Zusammenhang mit der Nutzung des Nutzungsobjekts oder dessen Einrichtungen entstehen. Veranstalter sind verpflichtet, die Gemeinde von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§ 9 Gebühren
(1)
Die Nutzung der Nutzungsobjekte ist unentgeltlich für die in dieser Satzung genannten Parteien, einschließlich der Freiwilligen Feuerwehr Bredenbek (FFWB), der Gemeindevertretung, den Ausschüssen der Gemeinde, der Grundschule Bredenbek, des Kindergartens, des SSV Bredenbeks sowie anderer in der Gemeinde Bredenbek ansässiger Organisationen, Vereine und vergleichbarer Gruppierungen, soweit diese der Förderung des Gemeinwohls dienen.
Für den SSV Bredenbek kann jedoch eine Beteiligung an den Kosten für die Nutzung der Sporthalle, einschließlich der Unterhaltung und Verbrauchsmaterialien, durch die Gemeinde festgelegt werden.
(2)
Bei Fremdnutzungen der Objekte ist eine Gebühr zu entrichten.
§ 10 Höhe der Gebühren
(1)
Es gelten die folgenden Mindestsätze:
Benutzung des Bredenhuus (in Ausnahmefällen) je Stunde…. 15,00 Euro
Benutzung der Sporthalle je Stunde........................................... 30,00 Euro
Benutzung des Walcotthuus je Stunde.......................................15,00 Euro
Benutzung der Räumlichkeiten in der Grundschule.................. 15,00 Euro
(2)
Sofern die Gemeinde der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, sind zu den vorgenannten Mindestätzen die gesetzlichen Umsatzsteuern zu zahlen.
(3)
In den Gebühren sind die Kosten für Strom, Wasser und Heizung sowie sonstige Verbrauchsmaterialien enthalten.
(4)
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Gebühr pro Stunde erhöht werden. Für die Nutzung mehrerer Einheiten, eine regelmäßige Nutzung über einen längeren Zeitraum oder bei besonders kleinen Gruppen sind die Gebührensätze entsprechend pauschal anzupassen. Die Entscheidung darüber trifft die Gemeinde Bredenbek in Absprache mit den Gemeindevertretern. Die Gebühren sind spätestens am Tag der Nutzung fällig.
§ 11 Stundung, Ermäßigung und Erlass
Die Gemeinde Bredenbek kann auf begründeten Antrag hin Gebühren stunden, ermäßigen oder erlassen.
§ 12 Ausschluss von der Benutzung
Bei Verstößen gegen die Benutzungs- und Gebührensatzung kann der Benutzer ganz oder teilweise von der weiteren Nutzung des Nutzungsobjekts ausgeschlossen werden.