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Jagdgenossenschaft

Was Hundeführer dürfen und was nicht.....

Unsere Natur ist durch vielfältige Veränderungen der Landschaft, der Landwirtschaft und der allgemeinen gesellschaftlichen Ausrichtungen (Freizeitverhalten, Straßenverkehr u.v.m) in Anspruch genommen. Als sogenannte Naturnutzer müssen in der uns einzig zur Verfügung stehenden Landschaft Landwirte, Forstleute, Jäger, Reiter, Angler, Imker, Spaziergänger, Jogger, Radfahrer und auch Hundeführer möglichst einvernehmlich miteinander auskommen. So gilt es, die landesweit gültigen rechtlichen Bestimmungen in Bezug auf Hundehaltung und Hundeführung einzuhalten, um Ärger und Schwierigkeiten im Falle von Interessenkollisionen zu vermeiden.

Dieses Merkblatt soll die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen vermitteln und helfen, insbesondere jagdliche Belange zu verstehen und Konflikte zu verhindern.

„ In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet.“
Ausbildung und Training von Hunden dient nicht unmittelbar der Erholung und bedarf daher einer Genehmigung.
Anmerkung: Wildäcker und Stillegungsflächen sind landwirtschaftlich genutzte Flächen. Auch Wildäcker sind jagdliche Einrichtungen und dürfen nicht betreten werden.
Dabei sind durch § 19 a Bundesjagdgesetz alle Handlungen verboten, die geeignet sind, Wildtiere zu beunruhigen. Dazu gehört sicher auch das Freilaufenlassen von Hunden. Dagegen können Jagdausübungsberechtigte einschreiten.

Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere verbieten, „wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten...“

Das Betreten des Waldes (gilt auch für Wallhecken etc.) zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr und ausschließlich zum Zwecke der Erholung gestattet. Werden dabei Hunde mitgeführt, müssen diese im Wald außerhalb der Wege angeleint sein, dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde im Dienst.

Jagdschutzmaßnahmen dürfen nur von dazu befugten Personen ausgeübt werden, dies sind neben der Polizei der Jagdausübungsberechtigte. Sie haben die Befugnis, Personen anzuhalten, die gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden, deren Personalien festzustellen, gefangenes und erlegtes Wild, Schuss- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen sowie wildernde Hunde und Katzen abzuschießen, die im Jagdbezirk außerhalb ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen....

Besonders gefährdet ist tragendes Wild, da sich die Tiere durch das erhöhte Gewicht in der Schwangerschaft nicht so schnell fortbewegen können und Jungwild, welches noch hilflos ist und leicht Opfer von hetzenden und wildernden Hunden und Katzen werden kann.
Abseits der Waldwege sind Hunde daher angeleint zu führen, sonst ist die Gefahr des unkontrollierten Streunens und Wilderns zu groß.
Aber auch auf den Hund lauern Gefahren von Fuchs- und Dachsbauten, Wildschweinen, Fallen, Infektionsgefahren z.B. Fuchsbandwurm, Räude etc.

Wir hoffen, Ihnen, liebe Hundeführerin und Hundeführer, mit dieser Information mehr Klarheit über die rechtlichen Bedingungen zu geben und freuen uns, wenn das zu weniger Ärger und mehr Verständnis führt.

Mit freundlichen Grüßen
Die Jagdausübungsberechtigten im Jagdrevier

Quelle: www.jagdrecht.de (geändert)

 

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