Entgeltordnung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee vom
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Entgeltordnung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee vom
erlassen am: 25.09.2025 | i.d.F.v.: 26.09.2025 | gültig ab: 27.09.2025 | Bekanntmachung am: 26.09.2025
Mit Vertrag vom 01.08.2025 hat die Gemeinde Westensee die Trägerschaft nach § 20 Absatz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 04.02.2025 (GVOBl. 2005, S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz von 13.12.2024 (GVOBl. 2024, S. 944), übernommen und gleichzeitig im Rahmen einer Beleihung nach § 20a Absatz 3 BestattG der Seelenfrieden Bossee KG die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Errichtung und laufenden Betriebsführung übertragen. Auf Grundlage dieser Beleihung, des § 26 BestattG und § 21 der Friedhofssatzung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee vom 26.05.2025 wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung Westensee vom 25.09.2025 nachstehende Entgeltordnung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ erlassen:
§ 1 Allgemeines
(1)
Für die Benutzung des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee, sowie für besondere hoheitliche Leistungen auf dem Gebiet des Bestattungswaldes werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben.
(2)
Für die besonderen zusätzlichen Leistungen, die in den Entgelttatbeständen nicht vorgesehen sind, werden die zu entrichtenden Entgelte von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt.
(3)
Die Gemeinde Westensee hat die Errichtung und Betriebsführung des Bestattungswaldes als öffentliche Einrichtung nach § 20a Absatz 3 BestattG auf die Seelenfrieden Bossee KG als Betriebsführer im Wege der Beleihung übertragen.
§ 2 Grabnutzungsentgelte
(1)
Das Entgelt für den Erwerb des Nutzungsrechts beträgt:
- bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes für einen Familienbaum (Familienbiotop), mit insgesamt bis zu 12 Beisetzungsstellen und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:
- Stufe I: 2.600,00 Euro
- Stufe II: 3.300,00 Euro
- Stufe III: 4.550,00 Euro
- Stufe IV: 7.900,00 Euro
- bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes für einen Paarbaum (Paarbiotop), mit insgesamt bis zu 2 Beisetzungsstellen und einer Nutzungsdauer von 50 Jahren:
- Stufe I: 1.620,00 Euro
- Stufe II: 1.980,00 Euro
- Stufe III: 2.730,00 Euro
- Stufe IV: 4.740,00 Euro
- bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Gemeinschaftsbaum (Gemeinschaftsbiotop), mit insgesamt 1 Beisetzungsstelle mit einer Nutzungsdauer von 20 Jahren:
- Stufe I: 420,00 Euro
- Stufe II: 580,00 Euro
- Stufe III: 720,00 Euro
- Stufe IV: 1.167,00 Euro
- bei dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einem Gemeinschaftsbaum (Gemeinschaftsbiotop), mit insgesamt 1 Beisetzungsstelle mit einer Nutzungsdauer von 20+ Jahren (Vorsorgefall):
- Stufe I: 546,00 Euro
- Stufe II: 754,00 Euro
- Stufe III: 936,00 Euro
- Stufe IV: 1.517,00 Euro
(2)
Die Zuordnung eines Nutzungsrechts in die Stufen I bis IV erfolgt durch den Betriebsführer unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien: Art und Häufigkeit im Bestattungswald, Alter, Ausmaß, Besonderheiten, Lage, Kosten der Herstellung. Die Zuordnung ist in einem Register der Biotope zu vermerken sowie an den, für einen Erwerb von Nutzungsrechten zur Verfügung stehenden Biotopen, kenntlich zu machen; sie kann mit Wirkung für die Zukunft angepasst werden; bereits bestehende Nutzungsrechte bleiben von der Anpassung berührt.
(3)
Die Entgelte für den Erwerb von Nutzungsrechten werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4)
Für die Entgelte für den Vor- oder Nacherwerb von eingeschränkten Nutzungsrechten nach § 12 der Friedhofssatzung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee" gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.
§ 3 Entgelte für sonstige Leistungen
(1)
Für die Herstellung der Graböffnung, Beisetzung der Urne sowie das Verschließen des Grabes wird ein Entgelt in Höhe von 320,00 Euro erhoben.
(2)
Für die Beisetzung an Freitagen ab 14 Uhr sowie an Samstagen, Sonntag und Feiertagen wird ein Entgeltaufschlag in Höhe von 80,00 Euro erhoben.
(3)
Für die Gestellung, Beschriftung und Anbringung eines Namensschildes wird ein Entgelt in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben (siehe § 1 Abs. 2).
(4)
Für die Gestellung einer biologisch abbaubaren, durch ein Krematorium abfüll- und versiegelbaren Urne wird ein Entgelt in Höhe des tatsächlichen Aufwandes erhoben (siehe § 1 Abs. 2).
§ 4 Umsatzsteuerregelung
Sofern der Betriebsführer der Umsatzsteuer unterliegt, gelten die nach den §§ 2 und 3 festzusetzenden Entgelte jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsatzsteuer.
§ 5 Entgeltschuldner
Zur Zahlung der Entgelte sind die Antragstellerin bzw. der Antragsteller, die Bestattungspflichtigen nach § 13 Absatz 1 BestattG und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Bestattungswald benutzt wird. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 6 Fälligkeit der Entgelte
(1)
Die Festsetzung der Entgelte erfolgt durch eine schriftliche Rechnung. Diese wird der Entgeltschuldnerin bzw. dem Entgeltschuldner grundsätzlich durch einfachen Brief, auf Wunsch der Entgeltschuldnerin bzw. des Entgeltschuldners aus digital, zugestellt.
(2)
Die Entgeltpflicht entsteht mit der Erbringung der jeweiligen Leistung bzw. mit Erwerb des jeweiligen Rechts. Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch das volle Entgelt zu entrichten. Das Entgelt wird vierzehn Tagen nach Rechnungstellung fällig.
(3)
Sofern die fälligen Entgelte nicht entrichtet worden sind, kann der Friedhofsträger Bestattungen und weitere Leistungen bzw. den Erwerb weiterer Rechte verweigern.
§ 7 Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Entgelte
(1)
Werden Entgelte nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Verspätung ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Entgeltbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2)
Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Entgeltschuldnerin bzw. den Entgeltschuldner zu erstatten.
(3)
Rückständige Entgelte, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im gerichtlichen Mahnverfahren eingezogen. Die Kosten dieses Verfahrens hat die Entgeltschuldnerin bzw. der Entgeltschuldner zu tragen.
§ 8 Verjährung der Entgelte
Für die Verjährung der Entgeltforderungen finden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Gemeinde Westensee bzw. der Betriebsführer des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ sind berechtigt, die zur Entgeltermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutzgrundverordnung – in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes vom 02.05.2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162) zu verarbeiten:
· Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Bankverbindungen der Nutzungsberechtigter;
· Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten sowie ehemalige Anschrift der beizusetzenden oder beigesetzten Person;
· Grabbezeichnungen.
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch eigene Angaben der Betroffenen sowie durch Mitteilungen und Übermittlungen der beauftragten Bestattungsunternehmen, von Standesämtern und von Meldebehörden