Friedhofssatzung für den Bestattungswald "Ruhewald Bossee" in der Gemeinde Westensee
Satzungen des Amtsbereiches
Für das Gebiet des Amtes Achterwehr gelten neben den bundes- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen im Wesentlichen die von den jeweiligen Gemeinden bzw. vom Amt erlassenen Satzungen.
Friedhofssatzung für den Bestattungswald "Ruhewald Bossee" in der Gemeinde Westensee
erlassen am: 25.09.2025 | i.d.F.v.: 26.09.2025 | gültig ab: 27.09.2025 | Bekanntmachung am: 26.09.2025
Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.d.F. vom 28.02.2003 (GVOBl. 2003. S 57) zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 05.02.2025 (GVOBl. 2025 Nr. 27) i.V.m. § 20 Absatz 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz – BestattG) vom 04.02.2025 (GVOBl. 2005, S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz von 13.12.2024 (GVOBl. 2024, S. 944), § 6 des Vertrages vom 01.08.2025 über die Beleihung der Seelenfrieden Bossee KG mit der Errichtung und dem Betrieb des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ sowie Art. 6 Abs. 1 e der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABI. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88) in der jeweils geltenden Fassung und §§ 3 Abs. 1, 4 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten vom 02.05.2018 (GVOBI. 2018, 162) in der jeweils geltenden Fassung wird mit Zustimmung der Gemeindevertretung Westensee vom 25.09.2025 nachstehende Friedhofsordnung erlassen:
§ 1 Trägerschaft, Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1)
Diese Friedhofssatzung gilt ausschließlich für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ in der Gemeinde Westensee. Hierbei handelt es sich um einen Bestattungswald im Sinne des § 19 Absatz 3 BestattG.
(2)
Die Gemeinde Westensee ist Trägerin des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ auf der Waldfläche in der Gemarkung Bossee, Flur 13 Flurstück 1 und Flur 14 Flurstück ½.
(3)
Die Flächen befinden sich in Privateigentum.
(4)
Die Fläche des Bestattungswaldes ist auf dem anliegenden Lageplan dargestellt. Außerhalb dieser für Bestattungen ausgewiesenen Abschnitte handelt es sich um Wald nach dem Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) in der jeweils geltenden Fassung.
(5)
Bei dem Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ handelt es sich um ein zusätzliches Bestattungsangebot neben etwaig bestehenden kommunalen und kirchlichen Friedhöfen in der Gemeinde Westensee. Er dient der Beisetzung von biologisch abbaubaren Urnen.
(6)
In dem Bestattungswald kann jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben hat oder für den ein Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 2 Rechtsstellung und Verwaltung des Begräbniswaldes
(1)
Die Verwaltung des Bestattungswaldes richtet sich nach dieser Friedhofssatzung sowie den gesetzlichen Vorschriften.
(2)
Der Bestattungswald wird als öffentliche Einrichtung betrieben.
(3)
Der Bestattungswald wird durch den Betriebsführer, die Seelenfrieden Bossee KG; errichtet und betrieben; Errichtung und Betriebsführung wurden diesem im Wege der Beleihung gem. § 20a Absatz 3 BestattG von der Gemeinde Westensee als Trägerin übertragen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1)
Der Bestattungswald kann aus wichtigem Grund für weitere Beisetzungen durch die Trägerin gesperrt (Schließung) oder nicht mehr als Bestattungswald geführt werden (Entwidmung).
- Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
- Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Bestattungswaldes als Ruhestätte verloren.
- Die Schließung oder Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen. Die Nutzungsberechtigten erhalten eine schriftliche Mitteilung, soweit ein Aufenthalt bekannt oder zu ermitteln ist.
(2)
Nutzungsberechtigten, die jetzt eine Bestattung durchführen möchten und deren Grabstätte in einem geschlossenen Friedhofsteil liegt, bietet der Betriebsführer für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes nach der Schließung eine vergleichbare Grabstätte in einem anderen Friedhofsteil an.
§ 4 Öffnungszeiten
(1)
Der Bestattungswald ist grundsätzlich vom 1. April bis 31. Oktober zwischen 07:00 und 20:00 Uhr und vom 1. November bis 31. März zwischen 08:00 und 17:00 Uhr geöffnet.
(2)
Der Betriebsführer kann das Betreten aller oder einzelner Abschnitte des Bestattungswaldes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Die Öffnungszeiten sind der Website sowie der Tafel am Eingang des Waldfriedhofs zu entnehmen.
(3)
Bei besonderer Gefahrenlage (z.B. Sturm, Gewitter oder anderen Naturkatastrophen) ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 Benutzungsregelungen
(1)
Jeder Besucher des Bestattungswaldes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Betriebsführers sowie der von Ihm Beauftragten ist Folge zu leisten.
(2)
Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3)
Es ist nicht gestattet, innerhalb des Bestattungswaldes
- Beisetzungen zu stören oder in der Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
- Wege mit motorgetriebenen Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- den Wald und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
- Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- Veranstaltungen jeglicher Art, ohne die Zustimmung des Betriebsführers durchzuführen,
- Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen,
- zu lagern oder zu campen.
(4)
Alle Handlungen, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, insbesondere die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht, sind außerhalb der Beisetzungszeremonien unzulässig.
(5)
Haustiere müssen auf dem Friedhof angeleint geführt werden. Tierführer/innen sind dafür verantwortlich den Kot zu beseitigen.
(6)
Der Betriebsführer kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des Bestattungswaldes vereinbar sind und nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen.
(7)
Der Bestattungswald unterliegt zudem den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 6 Anmeldung der Beisetzung
(1)
Totengedenkfeiern, Beisetzungen und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung des Betriebsführers, welcher diese durch einen eingesetzten Verwaltungshelfer erteilen kann.
- Dem Betriebsführer obliegt es Zeit und Ort der Beisetzungen (§ 18) mit den Angehörigen des/der Verstorbenen abzustimmen und festzulegen.
- Die Beisetzung ist spätestens 7 Tage im Voraus beim Betriebsführer anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde beizufügen.
- Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Beisetzungsstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2)
Ist die Dauer des Nutzungsrechtes kürzer als die in § 8 festgesetzte Ruhezeit, kann das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen werden. Der Betriebsführer kann einer Verlängerung des Nutzungsrechtes zustimmen. Wenn dritte Personen beigesetzt werden, muss die/der jeweilige Nutzungsberechtigte dazu schriftlich die Zustimmung erteilen. Im Falle einer Personenmehrheit der Nutzungsberechtigten kann der Antrag nur einvernehmlich gestellt werden.
(3)
Beisetzungen sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorzunehmen. Fristverlängerungen sind von den Hinterbliebenen bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
§ 7 Urnen
(1)
Auf den Beisetzungsflächen werden ausschließlich biologisch rückstandslos abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt. Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.
(2)
Die Urnen werden in einer Tiefe von mindestens 0,5 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, in die Erde eingebracht.
(3)
Ausnahmsweise kann der Betriebsführer auf schriftlichen Antrag die Bestattung der Asche ohne Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die verstorbene Person angehört hat, eine Bestattung der Asche ohne Urne vorgesehen ist, Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 9 Ausheben und Schießen des Grabes sowie Beisetzungen
Die Gräber werden vom Personal des Betriebsführers oder seiner Beauftragten ausgehoben und wieder geschlossen.
§ 10 Umbettung und Ausgrabung
(1)
Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)
Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Betriebsführers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und, falls diese nicht zugleich Antragstellerin ist, die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Person.
(3)
Die Zustimmung des Betriebsführers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der dem aus Artikel 1 des Grundgesetzes abzuleitenden Grundsatz der Totenruhe vorgeht. Die Kosten für die Umbettung hat die antragstellende Person zu tragen.
(4)
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die nutzungsberechtigte Person soll vorher gehört werden.
(5)
Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6)
Aschen dürfen nur nach behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden, sofern es sich nicht um eine Umbettung handelt.
§ 11 Grabnutzungsrecht
(1)
An registrierten und kartographierten Bäumen sowie weiteren Bestattungselementen (Baumstümpfe, Findlinge und Vergleichbares) werden Wahlgräber angelegt. Alle Regelungen dieser Satzung für Bestattungsbäume finden ebenfalls für die Bestattungselemente Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)
An einem Bestattungsbaum werden maximal 24 Nutzungsrechte vergeben. Die genaue Lage des Grabes wird vom Betriebsführer festgelegt.
(3)
An den Grabstätten können durch Abschluss eines Vertrages zwischen den/dem Erwerbenden und dem Betriebsführer Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. Die Nutzungszeit entspricht der Ruhezeit nach § 8. Rechte an einer Beisetzungsstelle werden grundsätzlich nur im Todesfall vergeben. Der Betriebsführer kann nach § 13 Ausnahmen zulassen.
(4)
Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Die Nutzungsberechtigten haben keinen Anspruch auf Veränderung des Pflanzen- und Baumbestandes. Das Besitzrecht an der Grabstätte verbleibt grundsätzlich beim Friedhofsträger.
(5)
Die Nutzungsrechte werden erst mit der Zahlung des gesamten Friedhofsentgeltes vollständig erworben.
(6)
Anschriftenänderungen hat die/der Nutzungsberechtigte dem Betriebsführer unaufgefordert mitzuteilen.
§ 12 Eingeschränktes Grabnutzungsrecht (Vor-/Nacherwerb)
(1)
Sind in dem Bestattungswald genügend freie Beisetzungsstellen vorhanden, so kann ohne Vorliegen eines Todesfalles und/oder nach Ablauf der letzten Ruhezeit ein eingeschränktes Nutzungsrecht an diesen Wahlgrabstätten verliehen werden (Vor-/Nacherwerb). Ein Rechtsanspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht nicht.
(2)
Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Beisetzungsstelle unterliegt den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung und der Entgeltordnung in den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
- Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig mit einer Beisetzung. In diesem Fall gelten ab dem Zeitpunkt der Belegung die Bestimmungen für ein uneingeschränktes Nutzungsrecht. Dabei ist das Recht zur Beisetzung separat nach der geltenden Entgeltordnung zu erwerben.
- Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist ein Nutzungsentgelt nach der jeweils geltenden Entgeltordnung zu entrichten.
- Ausgenommen von dieser Regelung sind Familienbäume (Familienbiotope) und Paarbäume (Paarbiotope) bei denen sich das Grabnutzungsrecht aus der im Kaufvertrag festgelegten Dauer ergibt.
- Endet das eingeschränkte Nutzungsrecht vorzeitig nach (a.), so ist das entrichtete Nutzungsentgelt, soweit es auf die Monate nach der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsrechts entfällt, auf das Grabnutzungsentgelt anzurechnen, das ab dem Zeitpunkt der Belegung der Grabstätte für das uneingeschränkte Nutzungsrecht zu entrichten ist.
§ 13 Übertragung oder Übergang des Grabnutzungsrechts
(1)
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann zu Lebzeiten der nutzungsberechtigten Person übertragen werden. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Betriebsführers.
(2)
Stirbt die nutzungsberechtigte Person, so kann das Nutzungsrecht von dem Betriebsführer auf eine andere Person mit deren oder dessen Zustimmung übertragen werden. Der Vorrang einer Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 2 Nr. 12 BestattG genannten Reihenfolge mit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die Person Vorrang hat, die dies zuerst beantragt. Sind keine Angehörigen vorhanden oder bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann der Betriebsführer das Nutzungsrecht auch auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen.
(3)
Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens mit Zustimmung des Betriebsführers einer anderen Person durch Vertrag übertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist dem Betriebsführer unverzüglich einzureichen.
(4)
Der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Umschreibung durch den Betriebsführer.
§ 14 Rückgabe des Grabnutzungsrechts
(1)
Das Grabnutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann nach Zustimmung des Betriebsführers zurückgegeben werden.
(2)
Bei der Rückgabe von Grabnutzungsrechten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Entgelten.
§ 15 Registerführung
(1)
Zum Zwecke des Wiederauffindens der Beisetzungsstellen erhalten diese eine Registriernummer, die in einen Lageplan einzutragen ist.
(2)
Es wird eine Liste geführt aus der die veräußerten Beisetzungsstellen und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages sowie der Registriernummer der jeweiligen Begräbnisstätte und der jeweiligen Beisetzungsanlage ersichtlich sind.
(3)
Das Register enthält neben der Registernummer
- die geographischen Daten der Grabstätte,
- den Namen, das Geburtsdatum und die Anschrift der/des Nutzungsberechtigten,
- das Datum des Beginns und des Endes des Nutzungsrechtes,
- den/die Namen der beigesetzten Person/en mit dem Datum/den Daten der Beisetzung/en, sowie das Sterbedatum und der -ort.
(4)
Das Register wird durch den Betriebsführers oder in seinem Auftrag erstellt und jeweils am Ende eines Kalenderjahres als Nachweis an die Trägerin übermittelt.
§ 16 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1)
Der Bestattungswald ist als naturnaher Wald zu erhalten. Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen entspricht nicht dem Konzept für diesen naturbelassenen Bestattungswald und ist daher nicht zulässig.
(2)
Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist ebenso untersagt wie sonstige Pflegeeingriffe durch Angehörige oder Dritte. Es ist untersagt, die Beisetzungsanlagen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf den Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere untersagt, Blumen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen.
(3)
Zulässig sind allein satzungsgemäße Namensschilder nach § 17 sowie, nur am Tage der Beerdigung, die Niederlegung eines kleinen, biologisch rückstandslos abbaubaren Blumenstraußes.
(4)
Der Betriebsführer kann an einem von ihm festgelegten Ort das Ablegen von Grabschmuck und anderen, üblichen Grabbeigaben für eine befristete Zeit erlauben.
(5)
Der Betriebsführer kann Pflegeeingriffe durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht geboten erscheinen oder anlässlich der Beisetzung erforderlich sind. Bei diesen Eingriffen sind Beisetzungsstellen zu schonen.
§ 17 Markierungen und Namensschilder
(1)
Zusätzlich zu der zum Auffinden eines Bestattungsbaumes angebrachten Registernummer ist es dem Betriebsführer im Einvernehmen mit der/dem Erwerber/in oder, nach deren/dessen Tode, mit den Angehörigen gestattet, ein Namensschild in einer Größe von max. 6 cm x 10 cm in unmittelbarer Nähe der Begräbnisstätte anzubringen. Bei der Beisetzung von mehreren Personen in einer Beisetzungsanlage können deren Namen auf einem gemeinschaftlichen Namensschild von max. 10 cm x 20 cm angebracht werden; Satz 1 gilt entsprechend.
(2)
Die Aufschriften der Namensschilder können in Übereinstimmung mit der Würde des Friedhofes und den guten Sitten von den Erwerbern selbst bestimmt werden. Die Schriftart und die Ausführung des Namensschildes sind für den Bestattungswald einheitlich.
§ 18 Trauerfeiern
(1)
Trauerfeiern können im zeitlichen Umfeld der Beisetzung durchgeführt werden und bedürfen der Zustimmung des Betriebsführers.
(2)
Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen.
(3)
Trauerfeiern können am Grabe oder im Freien an einer dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Für den Zeitpunkt ist Öffnungszeiten nach § 4 zu beachten.
§ 19 Betreten des Begräbniswaldes und Haftung
(1)
Das Recht des Betretens des Begräbniswaldes unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes und erfolgt auf eigene Gefahr.
(2)
Durch das Betreten des Friedhofes werden gem. § 19 Landeswaldgesetzes keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des Friedhofträgers oder seiner Beauftragten begründet. Es besteht daher keine Verpflichtung, eine Begehbarkeit des Begräbniswaldgeländes über das in einem Wald übliche Maß hinaus zu gewährleisten. Insbesondere besteht keine Verpflichtung zu einem Winterdienst.
(3)
Der Friedhofsträger oder seine Beauftragten haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Begräbniswaldes durch dritte Personen oder Tiere oder Natureinwirkungen entstehen. Ihnen obliegen keine besonderen Obhuts- oder Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet der Friedhofsträger oder seine Beauftragten nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
(4)
Die/der Bestattungspflichtige bzw. die nutzungsberechtigte Person haftet für alle Personen- und Sachschäden, die durch von ihr oder in ihrem Auftrag durchgeführte Veranstaltungen entstehen.
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Regelungen der §§ 4 (Öffnungszeiten), 5 (Benutzungsregelungen), 16 (Allgemeine Gestaltungsvorschriften), 17 (Markierungen und Namensschilder) sowie 18 (Trauerfeier) dieser Satzung verstößt.
(2)
Jeder der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000, - Euro geahndet werden.
§ 21 Entgelte
(1)
Für die Benutzung des Begräbniswaldes werden Entgelte nach der jeweils geltenden Entgeltordnung für den Bestattungswald „Ruhewald Bossee“ erhoben. Über die hoheitlichen Tätigkeiten hinausgehende Lieferungen und Leistungen werden vom Betriebsführer gesondert in Rechnung gestellt.
§ 22 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Gemeinde Westensee bzw. der Betriebsführer des Bestattungswaldes „Ruhewald Bossee“ sind berechtigt, die zur Entgeltermittlung, -festsetzung und -einziehung erforderlichen folgenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. e) und Abs. 3 lit. b) der Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten:
- Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und Bankverbindungen der Nutzungsberechtigter;
- Namen, Vornamen, Geburts- und Sterbedaten sowie ehemalige Anschrift der beizusetzenden oder beigesetzten Person;
- Grabbezeichnungen.
Die personenbezogenen Daten werden erhoben durch eigene Angaben der Betroffenen sowie durch Mitteilungen und Übermittlungen der beauftragten Bestattungsunternehmen, von Standesämtern und von Meldebehörden.