Steuerberaterin / Steuerberater: Prüfung - Zulassung
Nur wer durch die Steuerberaterkammer zugelassen ist, darf eine Steuerberaterprüfung ablegen.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
Die Teilnahme an der Steuerberaterprüfung setzt die Zulassung voraus. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nach dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) auf mehreren Wegen erfolgen:
Die Prüfung muss vor einem Prüfungsausschuss abgelegt werden, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist.
An die Steuerberaterkammer des Landes, in dem Sie hauptberuflich tätig sind beziehungsweise Ihren (überwiegenden) Wohnsitz haben.
Genaue Auskünfte zu Fristen (Zeitpunkte, bis zu denen Sie sich für die Prüfung anmelden und die Gebühr überwiesen haben müssen) erteilt die zuständige Stelle.
Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist kostenpflichtig.
Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber eine Gebühr von 200,00 Euro, für die Prüfung selbst eine Gebühr von 1.000,00 Euro an die zuständige Stelle zu zahlen.
Dem Zulassungsantrag beizufügen sind:
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Steuerberaterkammer.
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Diätassistentin oder Diätassistent beantragen
 - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Logopädin oder Logopäde beantragen
 - Immissionsschutz: Sachverständige nach § 29a Bundes-Immissionsschutzgesetz
 - Ingenieurin und Ingenieur mit ausländischer Berufsqualifikation, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur beantragen
 - Leichenpass: Ausstellung
 
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