Betriebserlaubnis von Fähren-und Schifffahrtsanlagen beantragen
Wenn Sie eine Hafenanlage wie zum Beispiel einen Fähranleger oder eine sonstige Schifffahrtsanlage betreiben möchten, benötigen Sie vor Beginn des Betriebs eine behördliche Erlaubnis.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Für den Betrieb eines Hafens, eines Fähranlegers oder einer Schifffahrtsanlage brauchen Sie eine Betriebserlaubnis.
Beachten Sie, dass eine Genehmigung für alle Hafenbetreiber, die bis zum 31.12.2024 einen eine Hafenanlage betreiben als erteilt gilt und dass öffentlich-rechtliche Betreiber keiner Genehmigung bedürfen.
In der Praxis dürfte also vor allem ein Wechsel des Hafenbetreibers genehmigungsbedürftig sein.
Die Erlaubnis stellt sicher, dass der Betrieb fachgerecht funktioniert, dass insbesondere der Hafenbetreiber üner einen hinreichenden Sachverstand und Zuverlässigkeit verfügt. Dazu gehört, dass alle technischen Anlagen zuverlässig arbeiten, regelmäßig überprüft werden und keine Gefahr für Menschen, Umwelt oder das Gewässer entsteht. Außerdem müssen die notwendigen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören zum Beispiel Ausrüstung für den Notfall, Absicherungen und Möglichkeiten zur umweltgerechten Entsorgung.
Als Betreiberin oder Betreiber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass der Betrieb sicher, geordnet und umweltgerecht läuft. Sie können hierfür auch externe Dienstleister beauftragen.
Beachten Sie, dass wesentliche bauliche Änderungen gesondert genehmigungsbedürftig sind.
Kurztext
Landesbetrieb Küstenschutz
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag muss vor Aufnahme des Betriebs gestellt werden.
Reichen bestimmte Nachweise nicht aus, fordert die Behörde weitere Unterlagen an. In diesem Fall wird eine Frist zur Nachreichung gesetzt.
Änderungen am Betrieb oder an der Anlage müssen Sie der Behörde rechtzeitig im Voraus mitteilen und gegebenenfalls erneut genehmigen lassen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungszeit hängt vom Umfang der Unterlagen und der notwendigen technischen Prüfungen ab.
In der Regel können Sie von einer Bearbeitungsdauer von mehreren Wochen ausgehen.
Wenn zusätzliche Gutachten oder Ortstermine erforderlich sind, kann sich die Bearbeitung verlängern.
Die Kosten können je nach Umfang des Vorhabens und dem Aufwand der Prüfung unterschiedlich ausfallen.
In der Regel fallen Gebühren für die Antragsbearbeitung und technische Prüfungen an. Die genaue Höhe legt die zuständige Behörde fest und teilt sie Ihnen im Einzelfall mit.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Amt für Planfeststellung Verkehr, Niederlassung Itzehoe
Breitenburger Straße 37
25524 Itzehoe
Tel:
+49 4821 66-0
|
Fax:
+49 4821 66-2714
E-Mail:
poststelle[at]sba-iz.landsh.de
Postanschrift:
25510 Itzehoe
Amt für Planfeststellung Verkehr, Niederlassung Lübeck
Jerusalemsberg 9
23568 Lübeck, Hansestadt
Tel:
+49 451 371-0
|
Fax:
+49 451 371-2124
E-Mail:
poststelle[at]sba-hl.landsh.de
Postanschrift:
23509 Lübeck, Hansestadt
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz des Landes Schleswig-Holstein
Herzog-Adolf-Straße 1
25813 Husum
Tel:
+49 4841 667-0
|
Fax:
+49 4841 667-115
E-Mail:
Poststelle.Husum[at]LKN.landsh.de
Allgemeine Hinweise
Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare
Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.
Aufgrund rechtlicher Bestimmungen und insbesondere auch im Hinblick auf den Datenschutz und die Datensicherheit ist es derzeit leider noch nicht möglich, diese Vordrucke nach dem Ausfüllen auch auf elekronischem Wege per E-Mail an das Amt zurückzusenden. Entsprechende Eingänge werden unbearbeitet gelöscht!!!
Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
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Daneben sind viele Verwaltungshandlungen gebührenpflichtig, wobei die entsprechenden Gebühren teilweise schon im Voraus zu zahlen sind. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes informieren Sie hierzu gern.