Steuerstraftaten melden
Die Steuerfahndung ermittelt, wenn der Verdacht auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten besteht, und deckt unbekannte Steuerfälle auf.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Die Steuerfahndung beim Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste ermittelt bei Verdacht auf Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten, die in Schleswig-Holstein begangen wurden. Außerdem deckt sie bisher unbekannte Steuerfälle auf und klärt die dafür relevanten Sachverhalte. Wenn Sie den Verdacht haben, dass Steuern in Schleswig-Holstein hinterzogen werden, können Sie dies der Steuerfahndung melden.
Die Bußgeld- und Strafsachenstelle ist für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten in Schleswig-Holstein zuständig. Sie führt die Verfahren von der Einleitung der Ermittlungen an und kann sie zum Beispiel durch einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder den Erlass eines Bußgeldbescheides abschließen. In bestimmten Fällen arbeitet sie dabei mit der Staatsanwaltschaft zusammen und ist ebenfalls für die Bearbeitung von Selbstanzeigen zuständig.
Kurztext
Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste
Voraussetzungen
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Keine
Keine
Ansprechpartner
Finanzamt für Zentrale Prüfungsdienste
Hopfenstraße 2 a
24103 Kiel
Tel:
0431 55062-0
|
Fax:
0431 55062-1309
E-Mail:
poststelle[at]fa-zpd.landsh.de
Web:
www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/FinanzaemterSH/FinanzaemterSH_node.html
Öffnungszeiten:
Nach Vereinbarung
Allgemeine Hinweise
Zur Verwendung der Vordrucke und Formulare
Um die Bearbeitung Ihrer Anliegen zu beschleunigen und Ihnen unnötige Wartezeiten zu ersparen, bieten wir auf den nachfolgenden Seiten eine Vielzahl unterschiedlichster Vordrucke bzw. Formulare als Pdf-Datei zum Download an. Sofern Sie bisher noch keinen Acrobat Reader installiert haben, können Sie diesen unter www.adobe.de kostenlos downloaden.
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Insofern ist es in den meisten Fällen auch weiterhin erforderlich, dass Sie persönlich im Amt erscheinen oder zumindest den entsprechenden Vordruck mit Originalunterschift an das Amt zurücksenden.
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