Fahrlehrerlaubnis beantragen
Wer Personen ausbilden möchte, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen, benötigt eine Fahrlehrerlaubnis.
							
								
									Quelle der Inhalte:
								 
								Landesportal Schleswig-Holstein
							
						
Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler/innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.
Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Inhaberin/dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.
Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen.
An den Kreis oder die kreisfreie Stadt (Fahrerlaubnisbehörde).
Voraussetzungen
Das Fahrlehrerrecht ist bundesweit einheitlich geregelt. Die Voraussetzungen für die Ausübung des Fahrlehrerberufs regelt das Fahrlehrergesetz. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Die Fahrlehrerlaubnis wird erteilt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
Die Gebühren werden nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festgesetzt. Nähere Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der zuständigen Stelle ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:
Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen/Bewerber müssen neben den genannten Unterlagen einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (zum Beispiel beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) dem Antrag beifügen.
Informationen zum Führerschein und Fahrerlaubnisrecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein (MWAVT).
- Fahrberechtigung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, anerkannten Rettungsdienste und technischen Hilfsdienste: Beantragung
 - Fahrerlaubnis: Erste-Hilfe-Ausbildungsstelle - Anerkennung
 - Fahrerlaubnis: Änderung von Auflagen oder Beschränkungen
 - Fahrverbot und Führerscheinentzug
 - Umschreibung einer Fahrerlaubnis aus Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder Europäischen Union (EU) umschreiben beantragen
 
Ansprechpartner
Kreis Rendsburg-Eckernförde
  Der Landrat
    
  Kaiserstraße 8
    
  24768 Rendsburg
  
      Tel:
      +49 4331 202-0  
  |  
      Fax:
      +49 4331 202-295
  
  
      E-Mail:
      info[at]kreis-rd.de
      
    
  
      Web:
      www.kreis-rendsburg-eckernfoerde.de
      
    
Postanschrift:
      
       Kaiserstraße 8
        
      24768 
       Rendsburg 
    
Öffnungszeiten:
      Für die Bereiche Bauaufsicht, Kfz-Zulassung und Zuwanderung können online Termine vereinbart werden. Soweit möglich, bevorzugen Sie bitte den Kontakt per Telefon oder E-Mail.
Mo. 8:00-12:00 Uhr 
Di. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-17:30 Uhr 
Mi. 7:15-12:00 Uhr 
Do. 8:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr 
Fr. 8:00-12:00 Uhr 
Abweichende Öffnungszeiten gelten für:
Zuwanderung
Mo. 8:00-12:00 Uhr 
Di. 8:00-12:00 und 14:00-17:30 Uhr 
Mi. geschlossen
Do. 8:00-12:00 Uhr 
Fr. geschlossen
Aufzug vorhanden: ja		  
    
Mitarbeiter (Kreis Rendsburg-Eckernförde)
  
  
  
      Fachdienst - Verkehr
Fachbereich - Ordnung, Verkehr und Veterinärwesen
    
  
      Tel:
      +49 4331 202-466  
  |  
      Fax:
      +49 4331 202-282
  
  
  
      E-Mail:
      strassenverkehrsbehoerde[at]kreis-rd.de
      
    
  
      Etage:
      5. OG  
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      Zimmer:
      522  
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