Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) für Minderjährige in Verwandtenpflege beantragen
Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder Verwandte), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes zu sichern. Auch Pflegepersonen können diese erhalten.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Minderjährige Kinder, die in einer anderen Familie leben (Pflegefamilie oder bei Verwandten), können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erhalten, wenn Einkommen und Vermögen des Kindes beziehungsweise der Pflegefamilie nicht für den notwendigen Lebensunterhalt des Pflegekindes ausreichen.
Der Umfang der Leistungen nach dem SGB XII richtet sich unter anderem nach dem individuellen Bedarf des Pflegekindes. Der Bedarf entspricht dabei grundsätzlich den tatsächlichen Kosten der Unterbringung des Pflegekindes, sofern diese angemessen sind. Dazu zählen unter anderem Kosten für
- Ernährung,
- Bekleidung,
- Körper- und Gesundheitspflege,
- Unterkunft,
- Heizung,
- Haushaltsenergie (Strom),
- Schulbedarf,
- Taschengeld sowie
- Freizeitbeschäftigungen.
Weil es sehr aufwendig ist, den Bedarf für jedes betroffene Pflegekind individuell festzulegen, richten sich viele Sozialämter nach den Pauschalbeträgen der Jugendhilfe. Diese Beträge können sich unter anderem je nach Bundesland voneinander unterscheiden.
In Ausnahmefällen kann der Bedarf auch anhand der normalen Regelungen der Hilfe zum Lebensunterhalt berechnet werden (maßgeblicher pauschaler Regelbedarf, eventuelle Mehrbedarfe, tatsächlich anfallende Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Schulbedarfe).
Die Leistungsansprüche können auch von der Pflegeperson geltend gemacht werden.
Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Pflegefamilie den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherstellt, soweit das nach Einkommen und Vermögen der Pflegepersonen erwartet werden kann (sogenannte Haushaltsgemeinschaft). Daher ist grundsätzlich das Einkommen und Vermögen des gesamten Haushalts zu betrachten. Hierzu zählen zum Beispiel:
Das für Minderjährige gezahlte Kindergeld sowie eventuelle Unterhaltszahlungen stehen dem Kind zu, um dessen Bedarfe zu decken.
Bestimmte Vermögenswerte gelten als nicht zu berücksichtigendes Schonvermögen, zum Beispiel:
Diese werden bei der Berechnung der Leistungen nicht einberechnet.
Außerdem gibt es Freibeträge auf bestimmte Einkommen. Es muss nicht alles verfügbare Einkommen und Vermögen verbraucht werden, bevor man Sozialhilfe erhält.
Leistungen für vergangene Zeiträume werden in der Regel nicht gezahlt.
Kurztext
Bitte wenden Sie sich an das Sozialamt Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.
Die Bewilligung für Minderjährige in der Verwandtenpflege kann beim Sozialamt beantragt werden. Sie muss aber auch ohne Antrag gewährt werden, wenn der Träger der Sozialhilfe (z.B. Landkreis oder kreisfreie Stadt) oder die von ihm beauftragten Stellen erfahren, dass ein Mensch hilfebedürftig beziehungsweise in einer Notlage ist und die Voraussetzungen zur Hilfegewährung erfüllt.
Einen Bedarf auf Hilfe zum Lebensunterhalt können Sie z.B. online über die Sozialplattform oder auf schriftlichem Wege bekanntgeben.
Achtung: Sie sind verpflichtet, alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unverzüglich dem Sozialamt mitzuteilen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen:
Auch Einkommen und Vermögen der Pflegefamilie reichen nicht aus, um den Lebensunterhalt des Pflegekindes sicherzustellen
Welche Fristen muss ich beachten?
Es gibt keine Frist.
Bearbeitungsdauer
Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Einzelfall. Sie beträgt höchstens ein halbes Jahr, ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Dieser Nachweis ist für folgende Personen nicht erforderlich:
Hinweis: Der Umfang der erforderlichen Unterlagen, gerade bei Einkommens- und Vermögensnachweisen, ist vom Einzelfall abhängig. Ihr zuständiges Sozialamt kann weitere Unterlagen, zum Beispiel aktuelle Kontoauszüge, Scheidungsurteile, Verträge zur Vermögensübertragung oder Unterhaltstitel von Ihnen verlangen.
§§ 27 40 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
§§ 82 96 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Verordnung zur Durchführung des § 82
Verordnung zur Durchführung des § 90
Rechtsbehelf
Wenn Sie mit dem Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Was sollte ich noch wissen?
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Ansprechpartner
Amt Achterwehr
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340/409-000
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
info[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Sozial- und Wohngeldamt
Abteilung 0 - Hauptamt
Tel:
+49 4340/409-013
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
sozialamt[at]amt-achterwehr.de
Etage:
EG
|
Zimmer:
19
Amt Achterwehr - Sozial- und Wohngeldamt
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340 409-000
|
Fax:
+49 4340 409-329
E-Mail:
info[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Sozial- und Wohngeldamt)
Tel:
+49 4340 409-013
E-Mail:
jan-henrik.holm[at]amt-achterwehr.de
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