Sich bei der Erstellung eines Bebauungsplans beteiligen
Sie können sich an der Erstellung oder Änderung eines Bebauungsplans beteiligen.
Quelle der Inhalte:
Landesportal Schleswig-Holstein
Ein Bebauungsplan legt für ein Baugebiet beispielsweise folgendes textlich fest,
Zudem beinhaltet der Bebauungsplan beispielsweise:
Als Bürgerin, Bürger oder Unternehmen haben Sie das Recht, sich an
Mit Ihrer Beteiligung können Sie an der Planung mitwirken.
Als Behörde oder sonstiger Träger öffentlicher Belange werden Sie von der zuständigen Behörde oder dem Verfahrensträger bei der Feststellung einer Betroffenheit dazu aufgefordert, sich zu beteiligen und Ihre Stellungnahme abzugeben.
Kurztext
An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung.
Sie können sich ab der öffentlichen Bekanntmachung beteiligen. Beteiligen können Sie sich wie folgt:
Ihre Äußerungen oder Stellungnahme zum Bebauungsplan können Sie in folgender Weise vorbringen:
Als Behörde oder Träger öffentlicher Belange werden Sie bei einer festgestellten Betroffenheit von der zuständigen Stelle angeschrieben und aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Die eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden nach Fristende von der zuständigen Behörde gesammelt und geprüft. Die Behörde wägt alle Beteiligungen anschließend ab und entscheidet über diese. Dabei werden private und öffentliche Belange berücksichtigt. Das Ergebnis der Abwägung wird Ihnen mitgeteilt.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Beteiligungsfrist für die Öffentlichkeit beträgt mindestens 30 Tage.
Für Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange beträgt die Beteiligungsfrist mindestens 30 Tage ab der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme.
Bearbeitungsdauer
Die Dauer des Verfahrens ist variabel und abhängig vom Umfang der eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen.
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
- Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte
- Baugenehmigung für die Errichtung einer Anlage im vereinfachten Verfahren beantragen
- Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Genehmigung
- Liegenschaftskarte - Auszug / Auskunft
- Wohnungssicherung Beratung
Ansprechpartner
Amt Achterwehr
Der Amtsdirektor
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340/409-000
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
info[at]amt-achterwehr.de
Web:
www.amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 8.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 15.00 bis 17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr)
Abteilungsleiter
Abteilung I - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Tel:
+49 4340/409-101
|
Fax:
+49 4340/409-329
E-Mail:
c.joehnk[at]amt-achterwehr.de
Etage:
Erdgeschoss
|
Zimmer:
11
Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt
Inspektor-Weimar-Weg 17
24239 Achterwehr
Tel:
+49 4340 409-000
|
Fax:
+49 4340 409-329
E-Mail:
bauordnungsamt[at]amt-achterwehr.de
Öffnungszeiten:
Montags bis freitags (außer mittwochs) 8.00-12.00 Uhr
und zusätzlich dienstags 15.00-17.30 Uhr
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)
Tel:
+49 4340 409-101
E-Mail:
c.joehnk[at]amt-achterwehr.de
Mitarbeiter (Amt Achterwehr - Bauverwaltungs- und Ordnungsamt)
Tel:
+49 4340 409-102
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Fax:
+49 4340 409-329
E-Mail:
f.striezel[at]amt-achterwehr.de
|
Zimmer:
19